Ratgeber
Entlastung für pflegende Angehörige im Siegerland
Entlastung für pflegende Angehörige sind Hilfen, die Ihnen Zeit für sich verschaffen: stundenweise Betreuung, Hilfe im Haushalt, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege sowie Tages- und Nachtpflege. Schon ab Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse dafür den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat; Verhinderungspflege sowie Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflege kommen ab Pflegegrad 2 hinzu.
Kurz gesagt: Entlastung für pflegende Angehörige sind Hilfen, die Ihnen Zeit für sich verschaffen: stundenweise Betreuung, Hilfe im Haushalt, Verhinderungs-, Kurzzeit- sowie Tages- und Nachtpflege. Schon ab Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse dafür den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat (§ 45b SGB XI); Verhinderungspflege sowie Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflege kommen ab Pflegegrad 2 hinzu.
Wer einen Menschen zu Hause pflegt, hat selten Feierabend. Arzttermine, Haushalt und Gespräche laufen neben dem eigenen Beruf und der eigenen Familie her. Entlastung heißt nicht, die Pflege abzugeben. Es heißt, sich Stunden oder Tage zu verschaffen, in denen jemand anderes da ist. Dieser Ratgeber zeigt, welche Entlastung es für pflegende Angehörige gibt, wer sie bezahlt und wie sie zusammenpassen. Die Beträge der Pflegekasse haben den Stand 24.09.2026.
Warum brauchen pflegende Angehörige Entlastung?
Pflege ist kein Termin, den man abhakt. Sie begleitet den Alltag, oft über Monate oder Jahre. Viele Angehörige merken erst spät, dass ihnen die Pausen fehlen. Diese Zeichen sprechen dafür, sich Unterstützung zu holen:
- Eigene Arzttermine verschieben Sie, weil sonst niemand da ist.
- Freunde, Hobbys und Erholung kommen kaum noch vor.
- Sie fühlen sich dauernd erschöpft, gereizt oder schlafen schlecht.
- Sie führen zwei Haushalte, den eigenen und den der pflegebedürftigen Person.
Wer früh Entlastung einplant, hält länger durch. Davon hat auch der Mensch etwas, der gepflegt wird: Eine weitere vertraute Person bringt Gesellschaft und Abwechslung in den Tag, und die Beziehung zu Ihnen bleibt nicht allein von der Pflege bestimmt.
Welche Entlastung für pflegende Angehörige zahlt die Pflegekasse?
Den Anspruch auf die Leistungen der Pflegeversicherung hat die pflegebedürftige Person, nicht die Angehörigen. Viele Leistungen sind aber genau dafür gedacht, dass die Pflege zu Hause weiter gelingt. Die wichtigsten im Überblick:
| Leistung | Ab Pflegegrad | Betrag | Wofür |
|---|---|---|---|
| Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) | 1 | bis zu 131 Euro im Monat | anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Pflegedienst (ab Pflegegrad 2 nicht für die Selbstversorgung) |
| Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) | 2 | aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro im Jahr | Ersatzpflege, wenn Sie verhindert sind, auch stundenweise |
| Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) | 2 | aus demselben Gemeinsamen Jahresbetrag | höchstens acht Wochen im Kalenderjahr |
| Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI) | 2 | eigener Monatsbetrag, je nach Pflegegrad | zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistung, ohne Anrechnung darauf |
Ab Pflegegrad 2 gibt es außerdem den Umwandlungsanspruch: Bis zu 40 Prozent des monatlichen Betrags für Pflegesachleistungen lassen sich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwenden, soweit ihn im selben Monat kein Pflegedienst verbraucht. Er läuft unabhängig vom Entlastungsbetrag (§ 45a Abs. 4 SGB XI).
Pflegende Angehörige stundenweise unterstützen: Hilfe im Alltag
Oft fehlt nicht eine ganze Woche Urlaub, sondern ein freier Nachmittag. Eine alltagsnahe Entlastung für pflegende Angehörige sind deshalb Angebote zur Unterstützung im Alltag. Sie sind nach Landesrecht anerkannt, in Nordrhein-Westfalen nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO), und lassen sich über den Entlastungsbetrag bezahlen. Eine Betreuungskraft kommt für einige Stunden, leistet Gesellschaft oder übernimmt Aufgaben im Haushalt. Bei Alltagsbegleitung Siegerland gehört zum Beispiel dazu:
- Gesellschaft und Aktivierung: Gespräche, Vorlesen, Gesellschaftsspiele, Spaziergänge, Gedächtnisübungen und gemeinsame Hobbys, ohne Leistungsdruck
- Haushalt: Staubsaugen und Wischen, Wäsche, Mahlzeiten zubereiten
- Außer Haus: Einkäufe, Botengänge zur Apotheke oder Post, Begleitung zu Arzt- und Amtsterminen
- Papierkram und Technik: Hilfe bei Formularen und Telefonaten sowie bei Smartphone, Tablet und alltäglichen Anwendungen
Körperbezogene Pflege und medizinische Behandlungspflege, etwa Medikamentengabe oder Wundversorgung, gehören nicht zu anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag (§ 7 Abs. 5 AnFöVO). Dafür bleibt der Pflegedienst zuständig. Wie die Betreuung bei uns aussieht, zeigt die Seite Seniorenbetreuung in Siegen.
Bei uns bleibt die Alltagsbegleiterin oder der Alltagsbegleiter bei Ihrem Angehörigen, während Sie Termine wahrnehmen, einkaufen gehen oder sich eine persönliche Auszeit nehmen. In dieser Zeit sorgen wir für Gesellschaft, Beschäftigung und Unterstützung im Alltag. Bei erhöhtem Betreuungsbedarf prüfen wir gemeinsam mit Ihnen, was sicher und sinnvoll möglich ist. Körperbezogene Pflege, etwa beim Toilettengang, übernehmen wir nicht. Wird sie regelmäßig gebraucht, gehört ergänzend ein Pflegedienst dazu.
Ein Beispiel ohne echte Kundendaten: Angenommen, Sie pflegen Ihren Vater mit Pflegegrad 2 und arbeiten in Teilzeit. Einmal in der Woche kommt nachmittags eine Betreuungskraft. Sie geht mit ihm spazieren, spielt eine Runde Karten und bereitet das Abendessen vor. Sie selbst erledigen in der Zeit Ihren Einkauf, nehmen einen eigenen Arzttermin wahr oder haben einfach eine Stunde Ruhe. Bezahlt wird die Hilfe über den Entlastungsbetrag, soweit er reicht.
Auszeit von der Pflege: Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und Tagespflege
Manchmal reichen ein paar Stunden nicht, etwa wenn Sie verreisen oder selbst länger ausfallen. Ab Pflegegrad 2 kommen dann weitere Leistungen der Pflegekasse dazu. Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege teilen sich einen Topf, den Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI.
Verhinderungspflege
Ist die private Pflegeperson verhindert, bezahlt die Pflegekasse eine Ersatzpflege, höchstens acht Wochen im Kalenderjahr (§ 39 SGB XI). Das geht auch stundenweise. Sind Sie an einem Tag weniger als acht Stunden verhindert, zählt das nur auf den Gemeinsamen Jahresbetrag, und das Pflegegeld läuft voll weiter. Eine Vorpflegezeit gibt es nicht mehr. Die Erstattung beantragen Sie bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Ersatzpflege folgt. Ob Ihre Pflegekasse einen bestimmten Anbieter als Ersatzpflege akzeptiert, klären Sie am besten vorab mit ihr, möglichst schriftlich. Alles Weitere erklärt der Ratgeber Verhinderungspflege.
Bei Alltagsbegleitung Siegerland lässt sich die Verhinderungspflege neben dem Entlastungsbetrag nutzen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Unterlagen und Nachweise bereiten wir gemeinsam mit Ihnen vor. Welche Budgets im Einzelfall zur Verfügung stehen, prüfen wir ebenfalls gemeinsam.
Kurzzeitpflege
Auch die Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen im Kalenderjahr begrenzt und wird aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag bezahlt. Was Sie für Verhinderungspflege verbrauchen, fehlt später für die Kurzzeitpflege, und umgekehrt. Planen Sie deshalb mit Blick auf das ganze Jahr. Bei Pflegegrad 1 lässt sich Kurzzeitpflege nur über den Entlastungsbetrag bezahlen.
Tages- und Nachtpflege
Für die Tages- und Nachtpflege gibt es ab Pflegegrad 2 einen eigenen Monatsbetrag, der mit dem Pflegegrad steigt (§ 41 SGB XI). Er kommt zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistung und wird nicht darauf angerechnet. Bei Pflegegrad 1 geht auch das nur über den Entlastungsbetrag.
Entlastungsbetrag nutzen: So gehen Sie vor
Der Entlastungsbetrag ist für viele Familien ein guter Einstieg in die Entlastung für pflegende Angehörige. Er steht bei allen Pflegegraden von 1 bis 5 in häuslicher Pflege zu und muss nicht vorher beantragt werden. Fünf Schritte helfen, damit nichts verloren geht:
- Pflegegrad klären: Ohne anerkannten Pflegegrad erstattet die Pflegekasse den Entlastungsbetrag nicht.
- Anerkanntes Angebot wählen: Nur nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag lassen sich so bezahlen.
- Abrechnung festlegen: Entweder treten Sie den Anspruch an den Anbieter ab, oder Sie zahlen selbst und reichen die Rechnung bei der Pflegekasse ein. Eine Abtretung lässt sich widerrufen.
- Belege sammeln: Die Pflegekasse erstattet gegen Vorlage der Belege.
- Frist beachten: Was in einem Jahr übrig bleibt, lässt sich bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen. Danach verfällt es.
Was der Betrag alles abdeckt und wie die Abrechnung im Einzelnen läuft, erklärt der Ratgeber Entlastungsbetrag richtig nutzen.
Pflege-Pauschbetrag: Entlastung über die Steuererklärung
Auch das Finanzamt kennt eine Entlastung pflegender Angehöriger. Wer einen Menschen ab Pflegegrad 2 persönlich pflegt, in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung der gepflegten Person, und dafür keine Einnahmen erhält, kann den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG geltend machen. Seine Höhe hängt vom Pflegegrad ab. In der Steuererklärung geben Sie die Steuer-Identifikationsnummer der gepflegten Person an. Pflegen mehrere Personen, wird der Pauschbetrag aufgeteilt. Weitergeleitetes Pflegegeld kann als Einnahme zählen. Dieser Abschnitt ist keine Steuerberatung, Einzelheiten klären Sie mit dem Finanzamt oder einer Steuerberatung.
Entlastung für pflegende Angehörige in Siegen: Wer berät vor Ort?
Welche Hilfen in Ihrer Lage zusammenpassen, müssen Sie nicht allein herausfinden. Die Senioren- und Pflegeberatung des Kreises Siegen-Wittgenstein berät ältere und pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen kostenlos, unabhängig und vertraulich, telefonisch, persönlich oder bei einem Hausbesuch. Themen sind unter anderem die Finanzierung von Pflege und Hilfen zu Hause sowie Entlastungsangebote. In der Stadt Siegen beraten außerdem die Senioren-Service-Stellen wohnortnah, kostenlos und trägerneutral, auch zu Alltagshilfen und Entlastungsdiensten.
Stellt die pflegebedürftige Person einen Antrag auf Leistungen, muss die Pflegekasse einen konkreten Beratungstermin anbieten, der spätestens zwei Wochen nach Antragseingang stattfindet, oder einen Beratungsgutschein ausstellen (§ 7b SGB XI).
So entlastet Alltagsbegleitung Siegerland pflegende Angehörige
Alltagsbegleitung Siegerland ist ein nach § 45a SGB XI anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag. Die Entlastung pflegender Angehöriger gehört ausdrücklich zu unseren Leistungen. Wir sind in Siegen und Umgebung unterwegs, unter anderem in Weidenau, Geisweid, Eiserfeld, Kreuztal, Netphen, Hilchenbach und Freudenberg. Eine feste Bezugsperson ist für Ihre Angehörigen da, und Sie lernen die Betreuungskraft vorab kennen. Stimmt die Chemie nicht, organisieren wir gerne eine passende Alternative.
Wir rechnen mit allen Pflegekassen und Kostenträgern ab, auch über den Entlastungsbetrag. Für die Direktabrechnung genügt eine Abtretungserklärung. Ob und in welchem Umfang die Kosten erstattet werden, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und wird von der zuständigen Kasse geprüft. In dringenden Fällen, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt, können wir meist innerhalb von 48 Stunden helfen. Was während eines Besuchs möglich ist und wo die Grenzen liegen, stimmen wir vorab mit Ihnen ab. Medizinische Pflege übernehmen wir nicht: Wir ergänzen den Pflegedienst, ersetzen ihn aber nicht.
Montag bis Freitag von 9 bis 17 Uhr sind unsere Büro- und Kontaktzeiten. Einsätze abends und am Wochenende sind nach vorheriger Absprache möglich. Auf Wunsch halten wir Sie per Telefon, Nachricht oder kurzer Rückmeldung nach dem Einsatz auf dem Laufenden, mit Rücksicht auf den Datenschutz und die Wünsche Ihres Angehörigen.
Wohnen Sie weiter weg, hilft der Ratgeber Eltern aus der Ferne unterstützen. Fehlt Ihrem Angehörigen vor allem Gesellschaft, lesen Sie Einsamkeit im Alter: Gesellschaft und Begleitung. Weitere Themen sammelt der Ratgeber nach Lebenslage.
Entlastung für Ihre Familie planen: Rufen Sie uns an unter 0171 / 330 00 11 oder nutzen Sie das Anfrageformular. Wir melden uns innerhalb eines Werktags und besprechen im kostenlosen Erstgespräch, wie wir Sie als pflegende Angehörige im Alltag entlasten können.
Häufige Fragen
Ab welchem Pflegegrad gibt es Entlastung für pflegende Angehörige?
Den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat gibt es schon ab Pflegegrad 1, wenn die pflegebedürftige Person zu Hause gepflegt wird. Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege sowie Tages- und Nachtpflege zahlt die Pflegekasse ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 lassen sich Kurzzeitpflege und Tages- oder Nachtpflege nur über den Entlastungsbetrag bezahlen.
Wer bekommt den Entlastungsbetrag: die pflegebedürftige Person oder die Angehörigen?
Den Anspruch hat die pflegebedürftige Person in häuslicher Pflege. Er entlastet aber vor allem die Angehörigen, weil er Hilfe im Alltag bezahlt. Die Pflegekasse zahlt ihn nicht frei aus. Sie erstattet Kosten für anerkannte Angebote gegen Beleg, oder der Anbieter rechnet nach einer Abtretung direkt mit ihr ab.
Kann ich den Entlastungsbetrag ansparen?
Ja, in Grenzen. Was in einem Kalenderjahr nicht verbraucht wird, lässt sich ins erste Halbjahr des Folgejahres übertragen. Mit Ablauf des 30. Juni verfällt der Rest. Im ersten Halbjahr wird zuerst der übertragene Betrag aus dem Vorjahr verbraucht. So lässt sich zum Beispiel eine Zeit mit mehr Unterstützung einplanen.
Quellen
- § 45b SGB XI: Entlastungsbetrag, Bundesministerium der Justiz
- § 45a SGB XI: Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags, Bundesministerium der Justiz
- § 39 SGB XI: Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, Bundesministerium der Justiz
- § 42a SGB XI: Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege, Bundesministerium der Justiz
- § 42 SGB XI: Kurzzeitpflege, Bundesministerium der Justiz
- § 41 SGB XI: Tagespflege und Nachtpflege, Bundesministerium der Justiz
- § 7b SGB XI: Beratungsgutscheine, Bundesministerium der Justiz
- § 33b EStG: Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen, Bundesministerium der Justiz
- Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO), Land Nordrhein-Westfalen
- Entlastungsbetrag, Bundesministerium für Gesundheit
- Verhinderungspflege, Bundesministerium für Gesundheit
- Das ändert sich zum 1. Juli in der Pflege (Pressemitteilung), Bundesministerium für Gesundheit
- Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI, Spitzenverbände der Pflegekassen
- Senioren- und Pflegeberatung, Kreis Siegen-Wittgenstein
- Service für Senioren, Stadt Siegen
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