Ratgeber
Entlastungsbetrag 131 Euro nutzen: So geht es in Siegen
Der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat ist eine zweckgebundene Leistung der Pflegekasse für alle Pflegegrade in häuslicher Pflege. Bis zu dieser Höhe erstattet sie Ihnen anerkannte Hilfe im Alltag, etwa eine Haushaltshilfe, ohne vorherigen Antrag. Hier lesen Sie, wie Sie ihn in Siegen nutzen.
Kurz gesagt: Mit einem anerkannten Pflegegrad und Pflege zu Hause erstattet Ihnen die Pflegekasse bis zu 131 Euro im Monat für anerkannte Hilfe im Alltag, zum Beispiel für eine Haushaltshilfe. Einen eigenen Antrag auf den Entlastungsbetrag brauchen Sie nicht. Wir sind nach § 45a SGB XI anerkannt und rechnen mit allen Pflegekassen ab; für die Direktabrechnung genügt eine Abtretungserklärung.
Eilt es? In dringenden Fällen können wir meist innerhalb von 48 Stunden helfen. Rufen Sie am besten direkt an: 0171 / 330 00 11.
Wer zu Hause gepflegt wird oder einen Angehörigen pflegt, stellt sich beim Entlastungsbetrag meist dieselben Fragen: Wofür darf ich das Geld einsetzen, muss ich etwas beantragen, und wie kommt die Rechnung zur Pflegekasse? Dieser Ratgeber beantwortet sie der Reihe nach. Sie erfahren, wie Sie den Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat für Hilfe im Haushalt, Begleitung und Betreuung nutzen, welche Voraussetzungen gelten und worauf Sie bei der Abrechnung achten sollten.
Was ist der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI?
Der Entlastungsbetrag ist in § 45b SGB XI geregelt. Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, haben danach Anspruch auf bis zu 131 Euro im Monat, also bis zu 1.572 Euro im Jahr. Der Betrag ist für alle Pflegegrade von 1 bis 5 gleich hoch. Anders als das Pflegegeld wird er nicht pauschal ausgezahlt. Die Pflegekasse erstattet damit Kosten für bestimmte, qualitätsgesicherte Leistungen, die Sie mit Belegen nachweisen.
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Höhe im Monat | bis zu 131 Euro |
| Höhe im Jahr | bis zu 1.572 Euro |
| Für wen | Pflegegrad 1 bis 5, Pflege zu Hause |
| Antrag nötig | nein, Erstattung gegen Beleg |
| Wofür | anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste |
| Nicht genutzte Beträge | nutzbar bis zum 30. Juni des Folgejahres |
| Rechtsgrundlage | § 45b SGB XI |
Der Entlastungsbetrag ist eine von mehreren Leistungen der Pflegeversicherung. Welche Budgets je Pflegegrad dazukommen und wie sie sich kombinieren lassen, zeigt die Übersicht Haushaltshilfe über die Pflegekasse. Hier geht es allein um den Entlastungsbetrag und darum, wie Sie ihn im Alltag einsetzen.
Entlastungsbetrag nutzen: Wofür dürfen Sie ihn einsetzen?
Das Gesetz legt genau fest, wofür der Entlastungsbetrag gedacht ist. Es nennt vier Zwecke:
- Tages- oder Nachtpflege: Pflege in einer Einrichtung, die Sie tagsüber oder nachts besuchen.
- Kurzzeitpflege: Pflege für eine begrenzte Zeit in einer stationären Einrichtung.
- Leistungen ambulanter Pflegedienste: ab Pflegegrad 2 allerdings nicht für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung.
- Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag: Hilfe im Haushalt, Begleitung und Betreuung durch Anbieter, die nach Landesrecht anerkannt sind.
Für eine Haushaltshilfe ist der vierte Punkt entscheidend. In Nordrhein-Westfalen regelt die Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO), welche Angebote anerkannt werden. Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte, für Anbieter mit Sitz in Siegen also der Kreis Siegen-Wittgenstein. Eine Reinigungskraft ohne Anerkennung können Sie nicht über den Entlastungsbetrag abrechnen, auch wenn sie dieselbe Arbeit macht.
Bei Pflegegrad 1 gilt eine Besonderheit: Nur dort dürfen Sie den Entlastungsbetrag auch für Leistungen eines Pflegedienstes im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung einsetzen. Was Ihnen mit Pflegegrad 1 insgesamt zusteht, erklärt der Ratgeber Haushaltshilfe mit Pflegegrad 1.
Entlastungsbetrag für die Haushaltshilfe: Was ist möglich?
Eine anerkannte Haushaltshilfe übernimmt Arbeiten, die mit Pflegebedürftigkeit schwerfallen, und entlastet pflegende Angehörige. Bei uns gehören dazu:
- Im Haushalt: Staubsaugen, Wischen und Staubwischen, Bad- und Sanitärreinigung, Fenster, Wäsche waschen und bügeln, Gardinen ab- und aufhängen, Mahlzeiten zubereiten.
- Außer Haus: Einkäufe und Besorgungen, auch gemeinsam, Begleitung zu Arzt- und Amtsterminen, Botengänge zur Apotheke, Post oder Behörde, leichte Gartenarbeiten.
- Betreuung: Spaziergänge und gemeinsame Aktivitäten, Gespräche, Vorlesen und Gesellschaftsspiele, Hilfe bei Formularen und Telefonaten, Entlastung pflegender Angehöriger.
Welche dieser Leistungen Ihre Pflegekasse im Einzelfall erstattet, klären wir im kostenlosen Erstgespräch vor Ort. Wichtig für die Abgrenzung: Wir machen keine medizinische Pflege, also keine Spritzen und keine Wundversorgung. Wir ergänzen den Pflegedienst, ersetzen ihn nicht. Alle Leistungen mit Beispielen finden Sie auf der Seite Haushaltshilfe im Siegerland.
Ein Beispiel: Ihre Mutter hat Pflegegrad 2 und besucht an zwei Tagen in der Woche eine Tagespflege. Für die Tagespflege gibt es ab Pflegegrad 2 ein eigenes Budget, das nicht auf das Pflegegeld angerechnet wird. Den Entlastungsbetrag kann sie daneben für eine anerkannte Haushaltshilfe einsetzen, die an einem anderen Tag Wäsche, Bad und Einkauf übernimmt. Nutzt sie den Entlastungsbetrag zusätzlich für Kosten der Tagespflege, bleibt für die Haushaltshilfe entsprechend weniger übrig.
Entlastungsbetrag beantragen: Wie läuft es ab?
Die gute Nachricht zuerst: Den Entlastungsbetrag selbst müssen Sie nicht beantragen. Er steht Ihnen zu, sobald ein Pflegegrad anerkannt ist und Sie zu Hause gepflegt werden. Die Pflegekasse erstattet die Kosten gegen Vorlage der Belege. Damit es reibungslos klappt, gehen Sie so vor:
- Pflegegrad klären: Ohne anerkannten Pflegegrad gibt es keinen Entlastungsbetrag. Haben Sie noch keinen, stellen Sie den Antrag bei Ihrer Pflegekasse. Wie das geht, erklärt unsere Seite Pflegegrad beantragen.
- Anerkannten Anbieter wählen: Fragen Sie nach, ob das Angebot nach Landesrecht anerkannt ist. Wir sind nach § 45a SGB XI anerkannt und zeigen Ihnen auf Wunsch alle Unterlagen beim Erstgespräch.
- Abrechnungsweg festlegen: Entweder bezahlen Sie die Rechnung und reichen sie ein, oder der Anbieter rechnet nach einer Abtretung direkt mit der Pflegekasse ab. Beide Wege erklärt der nächste Abschnitt.
- Belege aufbewahren: Heben Sie Rechnungen und Nachweise auf. Belege können Sie auch nachträglich einreichen, solange der Anspruch noch nicht verfallen ist. Bei der Direktabrechnung erhalten Sie von uns auf Wunsch eine Kopie der Rechnung oder einen Leistungsnachweis.
Gut zu wissen: Leistungen der Pflegeversicherung gibt es ab dem Monat, in dem Sie den Pflegegrad beantragen (§ 33 SGB XI). Kosten ab dem Monat des Antrags sind deshalb in der Regel erstattungsfähig. Klären Sie Leistungen vor dem Bescheid bitte mit Ihrer Pflegekasse.
Kostenerstattung oder Abtretung: Wie wird abgerechnet?
Für die Abrechnung gibt es zwei Wege. Beim gesetzlichen Regelweg, der Kostenerstattung, bezahlen Sie die Rechnung des Anbieters selbst und reichen sie bei Ihrer Pflegekasse ein. Die Kasse erstattet Ihnen den Betrag bis zur Höhe Ihres Anspruchs. Beim zweiten Weg unterschreiben Sie eine Abtretungserklärung. Damit übertragen Sie Ihren Erstattungsanspruch an den Anbieter, und er rechnet direkt mit der Pflegekasse ab.
Das sollten Sie wissen: Einen abgetretenen Betrag können Sie nicht mehr für andere Anbieter nutzen. Nutzen Sie mehrere Angebote, etwa eine Tagespflege und eine Haushaltshilfe, stimmen Sie die Aufteilung vorher ab. Eine Abtretung können Sie widerrufen, am besten schriftlich. Mehr dazu erklärt die Verbraucherzentrale zur Abtretungserklärung in der Pflege.
Bei uns gilt: Wir rechnen mit allen Pflegekassen beziehungsweise Kostenträgern ab. Für die Direktabrechnung genügt eine Abtretungserklärung, dann werden die abrechenbaren Leistungen in der Regel direkt abgerechnet. Die nötigen Unterlagen und Nachweise bereiten wir gemeinsam mit Ihnen vor. Leistungen, die kein Kostenträger übernimmt, tragen Sie selbst.
Wir halten mit Ihnen den Überblick, wie viel vom Entlastungsbetrag schon eingesetzt ist und was voraussichtlich übrig bleibt. Ab Pflegegrad 2 lassen sich neben dem Entlastungsbetrag auch der Umwandlungsanspruch und die Verhinderungspflege für unsere Alltagsbegleitung nutzen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Welche Budgets in Ihrem Fall zur Verfügung stehen, prüfen wir gern gemeinsam. Wer außer anerkannten Diensten über den Entlastungsbetrag abrechnen darf, etwa die Nachbarschaftshilfe, lesen Sie im Ratgeber Anerkannter Anbieter nach § 45a SGB XI.
Was passiert mit Beträgen, die Sie nicht nutzen?
Nicht genutzte Beträge verfallen nicht am Monatsende. Was Sie in einem Kalenderjahr nicht verbrauchen, können Sie bis zum 30. Juni des Folgejahres einsetzen. Im ersten Halbjahr wird dabei zuerst der übertragene Betrag verbraucht. Wie Sie das gezielt planen und worauf Sie beim Stichtag achten, zeigt der Ratgeber Entlastungsbetrag ansparen.
Wie viel Ihnen aktuell noch zusteht, hängt davon ab, seit wann Sie einen Pflegegrad haben und was Sie schon genutzt haben. Eine erste Schätzung liefert der kurze Rechner unten, ausführlich rechnet der Entlastungsbetrag-Rechner.
Der Entlastungsbetrag beträgt 131 Euro im Monat, im Jahr also 1.572 Euro. Was Sie in einem Jahr nicht nutzen, können Sie bis zum 30. Juni des Folgejahres nachholen.
Ab Pflegegrad 2 dürfen Sie außerdem bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung für Alltagshilfe umwandeln, bei Pflegegrad 2 also bis zu 318,40 Euro im Monat. Das ist kein Geld obendrauf: Beziehen Sie Pflegegeld, wird es dafür anteilig gekürzt (Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI), bei Pflegegrad 2 um bis zu 138,80 Euro im Monat. Der Entlastungsbetrag mindert das Pflegegeld nicht.
Genau nachrechnen, auch mit dem Rest aus dem Vorjahr
Unverbindliche Beispielrechnung, maßgeblich ist der Bescheid Ihrer Pflegekasse. Beträge Stand 24.09.2026. Ihre Eingaben bleiben in Ihrem Browser: nichts wird gespeichert oder übertragen.
Entlastungsbetrag in Siegen: Hilfe aus der Region
Alltagsbegleitung Siegerland ist in Siegen mit Weidenau, Geisweid und Eiserfeld unterwegs, außerdem in Kreuztal, Netphen, Hilchenbach und Freudenberg. Wir bemühen uns um eine feste Bezugsperson, damit zwischen Ihnen und Ihrer Alltagsbegleitung Vertrauen entstehen kann. Nach einer Anfrage melden wir uns innerhalb eines Werktags persönlich zurück und vereinbaren einen kostenlosen Termin vor Ort.
Unabhängigen Rat zum Entlastungsbetrag bekommen Sie auch bei der Senioren- und Pflegeberatung des Kreises Siegen-Wittgenstein. Sie berät kostenlos, unabhängig und vertraulich, am Telefon, persönlich oder bei einem Hausbesuch. Dort erhalten Sie auch die Liste der im Kreis anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag.
Entlastungsbetrag in Siegen nutzen: Rufen Sie an unter 0171 / 330 00 11 oder nutzen Sie das Anfrageformular. Wir melden uns innerhalb eines Werktags und besprechen im kostenlosen Erstgespräch vor Ort, wie Sie den Entlastungsbetrag am besten einsetzen.
Häufige Fragen
Muss ich den Entlastungsbetrag beantragen?
Nein. Einen vorherigen Antrag auf den Entlastungsbetrag brauchen Sie nach § 45b SGB XI nicht. Voraussetzung sind ein anerkannter Pflegegrad und Pflege zu Hause. Die Pflegekasse erstattet die Kosten gegen Vorlage der Belege, oder wir rechnen nach einer Abtretungserklärung direkt mit ihr ab. Haben Sie noch keinen Pflegegrad, stellen Sie zuerst diesen Antrag bei Ihrer Pflegekasse.
Kann ich den Entlastungsbetrag für jede Haushaltshilfe nutzen?
Nein. Die Haushaltshilfe muss als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach Landesrecht anerkannt sein, in Nordrhein-Westfalen durch den Kreis oder die kreisfreie Stadt. Ohne diese Anerkennung erstattet die Pflegekasse nichts. Wir sind nach § 45a SGB XI anerkannt. Welche Sonderfälle es gibt, etwa die Nachbarschaftshilfe, erklärt der Ratgeber Anerkannter Anbieter nach § 45a SGB XI.
Was passiert, wenn ich mehr Stunden brauche?
Was über den Entlastungsbetrag hinausgeht, zahlen Sie selbst, sofern kein anderer Kostenträger die Kosten übernimmt. Zeichnet sich ab, dass das Budget ausgeschöpft ist, informieren wir Sie frühzeitig, und bevor Kosten als Selbstzahlerleistung entstehen, stimmen wir uns grundsätzlich vorher mit Ihnen ab. Ab Pflegegrad 2 gibt es einen zweiten Weg: Bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung dürfen Sie für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwenden, soweit der Betrag im selben Monat nicht für einen Pflegedienst verbraucht wird. Diese Umwandlung der Pflegesachleistung läuft unabhängig vom Entlastungsbetrag und lässt sich für unsere Alltagsbegleitung nutzen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Wie beides zusammenpasst, zeigt die Übersicht Haushaltshilfe über die Pflegekasse.
Wofür kann ich den Entlastungsbetrag noch nutzen?
Neben der Hilfe im Alltag nennt das Gesetz drei weitere Zwecke. Für die Tages- oder Nachtpflege können Sie ihn einsetzen; bei Pflegegrad 1 ist er dafür der einzige Topf der Pflegekasse. Auch für die Kurzzeitpflege gilt er, nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums auch für Eigenanteile an Unterkunft und Verpflegung; klären Sie das im Einzelfall mit Ihrer Pflegekasse. Für Leistungen ambulanter Pflegedienste gilt er ebenfalls, ab Pflegegrad 2 aber nicht für die Selbstversorgung. Alle Budgets im Zusammenhang zeigt die Seite Haushaltshilfe über die Pflegekasse.
Was gilt beim Entlastungsbetrag mit Pflegegrad 1?
Mit Pflegegrad 1 steht Ihnen der Entlastungsbetrag in derselben Höhe zu wie bei den anderen Pflegegraden: bis zu 131 Euro im Monat. Pflegegeld und Pflegesachleistung gibt es erst ab Pflegegrad 2, für eine Haushaltshilfe über die Pflegekasse ist der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 deshalb der einzige Weg. Nur bei Pflegegrad 1 dürfen Sie ihn außerdem für Leistungen eines Pflegedienstes im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung nutzen. Mehr dazu im Ratgeber Haushaltshilfe mit Pflegegrad 1.
Kann ich den Entlastungsbetrag auf mehrere Anbieter aufteilen?
Das Gesetz nennt mehrere Zwecke nebeneinander. Sie können den Betrag also etwa teils für eine Tagespflege und teils für eine anerkannte Haushaltshilfe einsetzen. Insgesamt erstattet die Pflegekasse aber höchstens Ihren Anspruch. Achten Sie bei einer Abtretungserklärung darauf: Der abgetretene Betrag steht anderen Anbietern nicht mehr zur Verfügung. Sprechen Sie die Aufteilung deshalb vorher mit Ihrer Pflegekasse und den Anbietern ab.
Bekomme ich den Entlastungsbetrag auch im Pflegeheim?
Nein. Nach § 45b SGB XI steht der Entlastungsbetrag Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege zu. Wer dauerhaft in einem Pflegeheim lebt, hat darauf keinen Anspruch. Eine Kurzzeitpflege in einer Einrichtung gehört dagegen zu den gesetzlichen Zwecken, dafür können Sie den Entlastungsbetrag einsetzen.
Quellen
- § 45b SGB XI: Entlastungsbetrag, Bundesministerium der Justiz
- § 45a SGB XI: Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags, Bundesministerium der Justiz
- § 33 SGB XI: Leistungsvoraussetzungen, Bundesministerium der Justiz
- Entlastungsbetrag, Bundesministerium für Gesundheit
- Übersicht der Leistungsbeträge der Pflegeversicherung, Bundesministerium für Gesundheit
- Pflegeleistungen zum Nachschlagen, Bundesministerium für Gesundheit
- Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI, Spitzenverbände der Pflegekassen
- Abtretungserklärung in der Pflege, Verbraucherzentrale
- Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO), Land Nordrhein-Westfalen
- Senioren- und Pflegeberatung, Kreis Siegen-Wittgenstein
Weitere Ratgeber zum Thema
- Entlastungsbetrag ansparen: Fristen, Verfall und Nachholen
- Haushaltshilfe ab Pflegegrad 2: Welche Budgets die Pflegekasse bietet
- Haushaltshilfe mit Pflegegrad 1: Was die Pflegekasse zahlt
- Haushaltshilfe ohne Pflegegrad: Welche Wege es gibt
- Haushaltshilfe steuerlich absetzen: Was nach § 35a EStG zählt
- Haushaltshilfe über die Krankenkasse: § 38 SGB V erklärt