Ratgeber
Anerkannter Anbieter nach § 45a SGB XI: Was das für Sie bedeutet
Ein anerkannter Anbieter nach § 45a SGB XI ist ein Angebot zur Unterstützung im Alltag, das die zuständige Behörde nach Landesrecht geprüft und anerkannt hat. Der Ratgeber erklärt die Anerkennung nach der AnFöVO NRW, wer über den Entlastungsbetrag abrechnen darf, auch Einzelkräfte und Nachbarschaftshilfe, und woran Sie einen anerkannten Anbieter erkennen.
Kurz gesagt: Ein anerkannter Anbieter nach § 45a SGB XI ist ein Angebot zur Unterstützung im Alltag, das die nach Landesrecht zuständige Behörde geprüft und anerkannt hat. In Nordrhein-Westfalen sind das der Kreis oder die kreisfreie Stadt. Erst mit dieser Anerkennung lässt sich eine Alltagshilfe über den Entlastungsbetrag der Pflegekasse bezahlen.
Bei Haushaltshilfen und Betreuungsdiensten lesen Sie oft den Zusatz „anerkannt nach § 45a SGB XI“. Für Pflegebedürftige und Angehörige ist das mehr als ein Siegel, denn die Anerkennung entscheidet, ob die Pflegekasse die Rechnung erstattet. Dieser Ratgeber erklärt, was hinter dem Begriff steckt, welche Regeln in Nordrhein-Westfalen gelten, wer über den Entlastungsbetrag abrechnen darf und woran Sie einen anerkannten Anbieter erkennen. Was Alltagsbegleitung grundsätzlich leistet, lesen Sie im Beitrag Was ist Alltagsbegleitung?.
Was ist ein anerkannter Anbieter nach § 45a SGB XI?
Das Gesetz spricht von „Angeboten zur Unterstützung im Alltag“. Gemeint sind Hilfen, die Pflegebedürftige und ihre Angehörigen entlasten: Hilfe im Haushalt, Begleitung bei Wegen und Einkäufen, Gesellschaft und Betreuung. Solche Angebote benötigen nach § 45a Absatz 1 SGB XI eine Anerkennung durch die zuständige Behörde nach Maßgabe des Landesrechts.
Der Bund legt also nur fest, dass eine Anerkennung nötig ist. Wie sie erteilt wird und welche Anforderungen gelten, regelt jedes Bundesland selbst. Ein Anbieter mit Sitz in Nordrhein-Westfalen wird deshalb nach nordrhein-westfälischem Landesrecht anerkannt.
Die Anerkennung ist der Schlüssel zur Abrechnung. Sie ermöglicht, dass Leistungen über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI und über den Umwandlungsanspruch nach § 45a Absatz 4 SGB XI bezahlt werden. Ohne Anerkennung bleibt die Hilfe eine private Dienstleistung, deren Kosten Sie selbst tragen.
AnFöVO NRW einfach erklärt: Wer erteilt die Anerkennung?
In Nordrhein-Westfalen regelt die Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO), wie Angebote zur Unterstützung im Alltag anerkannt werden. Der Anbieter stellt einen Antrag, die Behörde prüft die Voraussetzungen und erteilt die Anerkennung als Verwaltungsakt, also mit einem förmlichen Bescheid.
Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte, und zwar nach dem Sitz des Anbieters. Für einen Anbieter mit Sitz in Siegen ist das der Kreis Siegen-Wittgenstein, weil die Stadt zum Kreis gehört. Zusätzlich führt das für die Pflegeversicherung zuständige Landesministerium ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der anerkannten Angebote (§ 18 AnFöVO). Selbst angestellte Einzelkräfte und die Nachbarschaftshilfe stehen dort nicht drin.
Anerkennung einer Alltagsbegleitung in NRW: die Anforderungen
Anerkannt wird nur ein Angebot, das feste Mindeststandards erfüllt. Die AnFöVO verlangt in § 7 und § 8 unter anderem:
- geeignetes Personal und eine unterstützende Fachkraft,
- Versicherungsschutz,
- ein Konzept, in dem auch die Preise stehen,
- Zuverlässigkeit: Die Geschäftsführung oder die verantwortliche Koordination legt ein behördliches Führungszeugnis vor, und der Anbieter prüft die Zuverlässigkeit seiner Kräfte regelmäßig,
- eine Basisqualifizierung für alle, die im Einsatz sind, mit mindestens 40 Unterrichtsstunden, bei rein hauswirtschaftlicher Hilfe mit mindestens 30. Sie soll spätestens drei Monate nach Beginn der Tätigkeit abgeschlossen sein,
- angemessene Preise, die sich auf Leistungsstunden beziehen und die Preise vergleichbarer Leistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen.
Ebenso klar ist geregelt, was nicht dazugehört. Körperbezogene Pflege wie Waschen und Anziehen und Behandlungspflege wie Medikamentengabe oder Wundversorgung dürfen nach § 7 Absatz 5 AnFöVO nicht zum anerkannten Leistungsinhalt zählen. Ein anerkannter Anbieter leistet also keine medizinische Pflege. Er ersetzt keinen Pflegedienst, sondern ergänzt ihn.
Wer darf über den Entlastungsbetrag abrechnen?
Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat steht Pflegebedürftigen aller Pflegegrade zu, die zu Hause gepflegt werden. Er ist aber zweckgebunden: Nach § 45b Absatz 1 SGB XI erstattet die Pflegekasse ihn nur für diese Leistungen:
- Tages- oder Nachtpflege,
- Kurzzeitpflege,
- Leistungen ambulanter Pflegedienste, ab Pflegegrad 2 aber nicht für die Selbstversorgung wie Waschen und Anziehen,
- nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.
Für Hilfe im Haushalt, Begleitung und Betreuung zählt vor allem der letzte Punkt. In Nordrhein-Westfalen kommen dafür drei Wege infrage.
Anerkannte Anbieter mit Beschäftigten
Der erste Weg ist ein Dienst mit eigenen Kräften, den der Kreis oder die kreisfreie Stadt per Bescheid anerkannt hat. Sie schließen einen Vertrag mit dem Anbieter, er übernimmt die Einsätze und stellt Rechnungen, die über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden können. Um Anmeldung und Schulung seiner Kräfte kümmert sich der Anbieter.
Einzelkraft, die Sie selbst anstellen
Sie können eine Hilfe auch selbst beschäftigen, etwa als Minijob. Diese Einzelkraft gilt nach § 10 AnFöVO für den Entlastungsbetrag als anerkannt, wenn sie ein Informationsgespräch bei einer vom Land geförderten Servicestelle wahrgenommen hat, bei der Sozialversicherung oder der Minijob-Zentrale angemeldet ist und mindestens eine Qualifizierung im Umfang eines Pflegekurses hat. Außerdem darf sie mit der pflegebedürftigen Person nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein und nicht im selben Haushalt leben. Anmelden muss sie der Arbeitgeber, also die pflegebedürftige Person selbst.
Nachbarschaftshilfe in NRW und der Entlastungsbetrag
Auch Nachbarinnen und Nachbarn können helfen und dafür den Entlastungsbetrag nutzen. Nach § 11 AnFöVO gilt Nachbarschaftshilfe bis zur Höhe des monatlichen Entlastungsbetrags als anerkannt, wenn die Person ehrenamtlich hilft, nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist und nicht im selben Haushalt lebt. Dazu kommt der Nachweis eines Nachbarschaftshilfe- oder Pflegekurses oder die Bestätigung, das Informationsangebot der Servicestellen zu kennen.
Einen Bescheid braucht die Nachbarschaftshilfe nicht, die Nachweise legen Sie der Pflegekasse vor. Welche Unterlagen Ihre Pflegekasse im Einzelnen sehen möchte, fragen Sie am besten vorher dort nach.
Woran erkenne ich einen anerkannten Anbieter?
Ein Hinweis auf der Webseite oder im Flyer ist ein Anfang, aber noch kein Beleg. So prüfen Sie die Anerkennung, bevor Sie einen Vertrag unterschreiben:
- Nachweis zeigen lassen: Ein anerkannter Anbieter hat einen Bescheid seiner Behörde. Fragen Sie danach und achten Sie darauf, welche Stelle ihn erteilt hat und für welche Leistungen er gilt.
- Unabhängig nachfragen: Die Senioren- und Pflegeberatung des Kreises Siegen-Wittgenstein hält eine Liste der Angebote zur Unterstützung im Alltag bereit, die nach Landesrecht anerkannt sind, und berät kostenlos, unabhängig und vertraulich. Landesweit gibt es zusätzlich das Verzeichnis des Ministeriums.
- Leistungen abgleichen: Prüfen Sie, ob das, was Sie brauchen, zum Angebot passt. Körperpflege und Medikamentengabe gehören bei anerkannten Angeboten in Nordrhein-Westfalen nie dazu.
- Preise vorab klären: Die Preise beziehen sich auf Leistungsstunden und dürfen die Preise vergleichbarer Leistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen. Lassen Sie sich die Preise vor dem ersten Einsatz nennen.
- Pflegekasse einbeziehen: Bleiben Zweifel, fragen Sie vor dem ersten Einsatz bei Ihrer Pflegekasse nach, ob sie die Rechnungen des Anbieters erstattet.
Was passiert, wenn ein Anbieter nicht anerkannt ist?
Dann lassen sich seine Rechnungen nicht über den Entlastungsbetrag abrechnen, denn die Pflegekasse erstattet nur die oben genannten Leistungen. Die Kosten tragen Sie selbst. Die Hilfe kann trotzdem gut sein, sie wird nur nicht von der Pflegekasse bezahlt.
Riskanter ist Hilfe ohne Anmeldung und ohne Rechnung. Sie ist Schwarzarbeit und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Bei einem Unfall kann die Unfallversicherung die Behandlungskosten vom Haushalt zurückfordern, und weder Pflegekasse noch Finanzamt beteiligen sich an den Kosten. Welche legalen Wege es gibt, zeigt der Beitrag Haushaltshilfe schwarz beschäftigen: Risiken und legale Wege.
Was die Anerkennung für Sie bedeutet
Für Sie als Kundin oder Kunde hat die Anerkennung ganz praktische Folgen:
- Entlastungsbetrag nutzen: Mit Pflegegrad können Sie bis zu 131 Euro im Monat für die Hilfe einsetzen. Ein vorheriger Antrag ist nicht nötig, die Pflegekasse erstattet gegen Beleg. Wie das im Einzelnen geht, zeigt der Ratgeber Entlastungsbetrag nutzen.
- Umwandlungsanspruch: Ab Pflegegrad 2 dürfen Sie bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung, die Sie im Monat nicht für einen Pflegedienst verbrauchen, für anerkannte Angebote einsetzen, zusätzlich zum Entlastungsbetrag. Den Rechenweg erklärt der Ratgeber Umwandlungsanspruch für Hilfe im Alltag.
- Zwei Wege der Abrechnung: Sie bezahlen die Rechnung selbst und reichen sie bei der Pflegekasse ein, oder Sie treten Ihren Erstattungsanspruch an den Anbieter ab, der dann direkt mit der Pflegekasse abrechnet. Den abgetretenen Betrag können Sie nicht mehr für andere Anbieter nutzen. Die Abtretung lässt sich widerrufen, am besten schriftlich.
- Verlässliche Standards: Versicherungsschutz, Basisqualifizierung und die regelmäßige Prüfung der Zuverlässigkeit sind Bedingungen der Anerkennung, keine freiwilligen Extras.
Welche Leistungen der Pflegekasse insgesamt für Hilfe im Haushalt infrage kommen, fasst die Übersicht Haushaltshilfe über die Pflegekasse zusammen.
Ein Beispiel aus dem Alltag
Angenommen, Ihre Mutter lebt in Siegen, hat Pflegegrad 2 und kommt mit dem Haushalt nicht mehr allein zurecht. Eine Bekannte bietet an, gegen Bezahlung regelmäßig zu putzen. Ohne Anmeldung wäre das Schwarzarbeit, und die Pflegekasse würde nichts erstatten. Meldet Ihre Mutter die Bekannte als Minijob an und erfüllt diese die Bedingungen für Einzelkräfte, wäre die Abrechnung über den Entlastungsbetrag möglich. Ihre Mutter wäre dann aber Arbeitgeberin, mit allen Pflichten.
Ein anerkannter Anbieter nimmt ihr diese Pflichten ab. Er übernimmt die Einsätze, stellt Rechnungen und kann direkt mit der Pflegekasse abrechnen, wenn Ihre Mutter ihm den Anspruch abtritt. Reicht der Entlastungsbetrag nicht, kommt bei Pflegegrad 2 zusätzlich der Umwandlungsanspruch infrage, soweit die Pflegesachleistung im Monat nicht für einen Pflegedienst gebraucht wird.
Alltagsbegleitung Siegerland: anerkannt nach § 45a SGB XI
Alltagsbegleitung Siegerland ist ein nach § 45a SGB XI anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag in Siegen. Die Anerkennung hat der Kreis Siegen-Wittgenstein erteilt, zuständig ist dort das Sozialamt, Heimaufsicht (WTG-Behörde). Den Bescheid zeigen wir Ihnen gern beim Erstgespräch. Außerdem führt die Anbieterliste des Kreises uns als anerkanntes Angebot. In der Liste kann noch eine ältere Anschrift stehen, die Angaben lassen wir beim Kreis aktualisieren. Unsere aktuelle Anschrift steht im Impressum.
Wir helfen im Haushalt, begleiten Sie außer Haus und entlasten Sie und Ihre Angehörigen mit Betreuung und Gesellschaft. Medizinische Pflege übernehmen wir nicht, also keine Medikamentengabe, keine Wundversorgung und keine Injektionen. Wir ergänzen den Pflegedienst, ersetzen ihn nicht. Unsere Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleiter nehmen an der Basisqualifizierung nach der AnFöVO NRW teil und bilden sich regelmäßig fort. Mehr zu unseren Leistungen finden Sie auf den Seiten Haushaltshilfe in Siegen und Seniorenbetreuung in Siegen.
Wir rechnen mit allen Pflegekassen und Kostenträgern ab. Für die Direktabrechnung genügt eine Abtretungserklärung, und in der Regel rechnen wir dann direkt ab. Neben dem Entlastungsbetrag lassen sich, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, der Umwandlungsanspruch und die Verhinderungspflege nutzen. Welche Budgets im Einzelfall zur Verfügung stehen, prüfen wir gemeinsam mit Ihnen. Was kein Kostenträger übernimmt, tragen Sie selbst. Die Kosten nennen wir Ihnen auf Anfrage und erklären sie persönlich und transparent. Für die Anfahrt gibt es eine Anfahrtspauschale, über anfallende Fahrtkosten informieren wir Sie vorab.
Wir bemühen uns um eine feste Bezugsperson, die Sie vorab kennenlernen. Wir sind in Siegen und im ganzen Siegerland unterwegs, unter anderem in Weidenau, Geisweid, Eiserfeld, Kreuztal, Netphen, Freudenberg und Hilchenbach.
Sie suchen einen anerkannten Anbieter in Siegen? Rufen Sie uns an unter 0171 / 330 00 11 oder nutzen Sie das Anfrageformular. Wir melden uns innerhalb eines Werktags und klären im kostenlosen Erstgespräch, welche Hilfe Sie brauchen und wie sie sich über die Pflegekasse abrechnen lässt.
Häufige Fragen
Was bedeutet „anerkannt nach § 45a SGB XI“?
Es bedeutet, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde ein Angebot zur Unterstützung im Alltag geprüft und anerkannt hat. In Nordrhein-Westfalen sind das die Kreise und kreisfreien Städte, die Regeln stehen in der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO). Erst mit dieser Anerkennung lässt sich eine Alltagshilfe über den Entlastungsbetrag oder den Umwandlungsanspruch der Pflegekasse bezahlen.
Wer darf über den Entlastungsbetrag abrechnen?
Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Die Pflegekasse erstattet ihn für Tages- oder Nachtpflege, für Kurzzeitpflege, für Leistungen ambulanter Pflegedienste (ab Pflegegrad 2 nicht für die Selbstversorgung) und für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. In Nordrhein-Westfalen zählen dazu anerkannte Anbieter mit Beschäftigten, selbst angestellte Einzelkräfte, die die Bedingungen der AnFöVO erfüllen, und die Nachbarschaftshilfe bis zur Höhe des monatlichen Entlastungsbetrags.
Wie finde ich heraus, ob ein Anbieter anerkannt ist?
Lassen Sie sich den Nachweis der Anerkennung zeigen, bevor Sie einen Vertrag unterschreiben. Die Senioren- und Pflegeberatung des Kreises Siegen-Wittgenstein hält außerdem eine Liste der Angebote zur Unterstützung im Alltag bereit und berät kostenlos, unabhängig und vertraulich. Landesweit führt das zuständige Ministerium ein öffentliches Verzeichnis der anerkannten Angebote. Bleiben Zweifel, fragen Sie vor dem ersten Einsatz bei Ihrer Pflegekasse nach.
Kann ich Nachbarschaftshilfe in NRW über den Entlastungsbetrag bezahlen?
Ja, unter Bedingungen. Nach § 11 AnFöVO gilt Nachbarschaftshilfe bis zur Höhe des monatlichen Entlastungsbetrags als anerkannt, wenn die Person ehrenamtlich hilft, nicht bis zum zweiten Grad mit Ihnen verwandt oder verschwägert ist, nicht in Ihrem Haushalt lebt und einen Nachbarschaftshilfe- oder Pflegekurs nachweist oder bestätigt, dass sie das Informationsangebot der Servicestellen kennt. Einen Bescheid braucht es nicht, die Nachweise gehen an die Pflegekasse.
Kann ich eine Hilfe aus der eigenen Familie über den Entlastungsbetrag bezahlen?
Nur eingeschränkt. Für selbst angestellte Einzelkräfte und für die Nachbarschaftshilfe schließt die AnFöVO Personen aus, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder mit ihr im selben Haushalt leben. Wer entfernter verwandt ist und nicht im Haushalt lebt, fällt nicht unter diesen Ausschluss. Die übrigen Bedingungen, etwa der Kurs und bei Einzelkräften die Anmeldung, gelten dann trotzdem.
Wer ist in Siegen für die Anerkennung zuständig?
In Nordrhein-Westfalen erteilen die Kreise und kreisfreien Städte die Anerkennung, und zwar nach dem Sitz des Anbieters. Siegen gehört zum Kreis Siegen-Wittgenstein, für Anbieter mit Sitz in Siegen ist deshalb der Kreis zuständig. Er erteilt die Anerkennung auf Antrag als Verwaltungsakt, also mit einem förmlichen Bescheid. Auch unsere Anerkennung hat der Kreis Siegen-Wittgenstein erteilt, Sozialamt, Heimaufsicht (WTG-Behörde).
Quellen
- § 45a SGB XI: Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags, Bundesministerium der Justiz
- § 45b SGB XI: Entlastungsbetrag, Bundesministerium der Justiz
- Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO) NRW, Land Nordrhein-Westfalen
- Entlastungsbetrag, Bundesministerium für Gesundheit
- Senioren- und Pflegeberatung, Kreis Siegen-Wittgenstein
- Abtretungserklärung in der Pflege, Verbraucherzentrale