Ratgeber
Pflegedienst oder Alltagshilfe: Was ist der Unterschied?
Ein Pflegedienst ist für Körperpflege und Behandlungspflege zuständig, eine Alltagshilfe für Haushalt, Wege und Gesellschaft. Der Ratgeber zeigt die Grenze zwischen Pflegedienst und Alltagshilfe, wer was bezahlt und wie sich beide Hilfen ergänzen.
Kurz gesagt: Pflegedienst oder Alltagshilfe? Ein ambulanter Pflegedienst ist für die Pflege zuständig: für Körperpflege und für Behandlungspflege wie Wundversorgung oder Medikamentengabe. Eine Alltagshilfe ist stundenweise Unterstützung im Haushalt, auf Wegen und im Gespräch, ohne Pflege. Mit Pflegegrad zahlt die Pflegekasse bei beiden mit, aus verschiedenen Leistungen. Beide lassen sich kombinieren.
Die Frage kommt oft plötzlich: nach einem Sturz, nach dem Krankenhaus oder wenn Angehörige merken, dass der Haushalt der Eltern liegen bleibt. Dann stehen zwei Angebote zur Wahl, die ähnlich klingen und doch Verschiedenes leisten. Dieser Ratgeber zeigt, wer was übernimmt, wo die Grenze zwischen Pflege und Hilfe im Alltag verläuft, wer was bezahlt und wie sich beide Hilfen ergänzen. Was eine Alltagsbegleitung grundsätzlich ausmacht, erklärt unser Grundlagenbeitrag Was ist Alltagsbegleitung?.
Pflegedienst oder Alltagshilfe: Wer macht was?
Ein ambulanter Pflegedienst kommt ins Haus, um zu pflegen. Er übernimmt die Grundpflege, etwa Hilfe beim Waschen, Duschen und Anziehen, und die Behandlungspflege, also medizinische Aufgaben wie Wundversorgung, Injektionen oder die Gabe von Medikamenten.
Eine Alltagshilfe kümmert sich um alles, was den Alltag zu Hause trägt: Haushalt und Wäsche, Mahlzeiten, Einkäufe, Wege zu Arzt und Amt, Gespräche und gemeinsame Zeit. Das Gesetz nennt solche Hilfen „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ (§ 45a SGB XI), ganz gleich, ob sie sich Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung oder Seniorenbetreuung nennen. Damit die Pflegekasse sie bezahlt, braucht das Angebot eine Anerkennung nach Landesrecht. In Nordrhein-Westfalen erteilen sie die Kreise und kreisfreien Städte, für Anbieter mit Sitz in Siegen der Kreis Siegen-Wittgenstein.
| Merkmal | Ambulanter Pflegedienst | Alltagshilfe |
|---|---|---|
| Schwerpunkt | Pflege von Körper und Gesundheit | Haushalt, Wege und Gesellschaft |
| Typische Aufgaben | Waschen, Duschen, Anziehen, Wundversorgung, Injektionen, Medikamentengabe | Putzen, Wäsche, Mahlzeiten, Einkäufe, Begleitung zu Terminen, Gespräche, Spaziergänge |
| Körperpflege und Behandlungspflege | ja | nein, bei anerkannten Angeboten in NRW ausgeschlossen |
| Leistung der Pflegekasse | Pflegesachleistung ab Pflegegrad 2 | Entlastungsbetrag ab Pflegegrad 1, ab Pflegegrad 2 auch Umwandlung eines Teils der Sachleistung |
Grundpflege oder Hilfe im Alltag: Wo verläuft die Grenze?
In Nordrhein-Westfalen ist die Grenze klar gezogen. Körperbezogene Pflegemaßnahmen und Behandlungspflege dürfen nicht zum Leistungsinhalt eines anerkannten Angebots zur Unterstützung im Alltag gehören. So regelt es § 7 Absatz 5 der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO) des Landes. Eine anerkannte Alltagshilfe wäscht also niemanden, versorgt keine Wunden und gibt keine Medikamente.
Die Behandlungspflege ist im Recht der Krankenversicherung geregelt, im Fünften Buch Sozialgesetzbuch. Ob und wie Ihre Krankenkasse sie übernimmt, klären Sie am besten mit Ihrer Hausarztpraxis oder direkt mit der Krankenkasse.
Im Alltag verläuft die Grenze oft mitten durch einen Vormittag. Das Rezept in der Apotheke einzulösen und die Medikamente nach Hause zu bringen, ist ein Botengang und damit Hilfe im Alltag. Die Medikamente zu geben, ist Behandlungspflege und bleibt beim Pflegedienst oder in der Familie. Welche Aufgaben im Haushalt sonst erlaubt sind, zeigt der Beitrag Was darf eine Haushaltshilfe?.
Haushaltshilfe oder ambulanter Pflegedienst: Wer bezahlt was?
Pflegedienst und Alltagshilfe werden aus verschiedenen Leistungen der Pflegekasse bezahlt. Voraussetzung ist in beiden Fällen ein Pflegegrad.
- Pflegedienst: Die Pflege läuft ab Pflegegrad 2 über die Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI). Die Pflegekasse zahlt dafür bei Pflegegrad 2 bis zu 796 Euro im Monat, bei höheren Pflegegraden mehr. Mit Pflegegrad 1 gibt es keine Pflegesachleistung.
- Alltagshilfe: Wer zu Hause lebt, hat ab Pflegegrad 1 Anspruch auf den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat (§ 45b SGB XI). Er ist zweckgebunden, unter anderem für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Ab Pflegegrad 2 dürfen Sie zusätzlich bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung für solche Angebote umwandeln.
Für die Umwandlung zählt nur, was der Pflegedienst im selben Monat nicht verbraucht. Die Pflegekasse rechnet seine Sachleistungen zuerst ab, erst der Rest kann in Hilfe im Alltag fließen. Der Entlastungsbetrag läuft davon unabhängig. Wie Sie beides zusammen nutzen, erklärt der Ratgeber zum Umwandlungsanspruch.
Auch der Entlastungsbetrag kann an einen Pflegedienst gehen, mit Pflegegrad 2 bis 5 aber nicht für Leistungen der Selbstversorgung. Nur mit Pflegegrad 1 darf er auch für die körperbezogene Selbstversorgung durch einen zugelassenen Pflegedienst eingesetzt werden. Für die Preise gilt eine Obergrenze: Was über den Entlastungsbetrag abgerechnet wird, darf nicht teurer sein als vergleichbare Sachleistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen (§ 45b Absatz 4 SGB XI). Mehr dazu im Ratgeber Entlastungsbetrag nutzen.
Was passiert mit dem Pflegegeld?
Pflegegeld und Pflegesachleistung lassen sich kombinieren, das heißt Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI). Kommt der Pflegedienst über die Sachleistung, sinkt das Pflegegeld um den Prozentsatz, zu dem Sie die Sachleistung nutzen. Das gilt auch für Beträge, die Sie für eine Alltagshilfe umwandeln. An die gewählte Aufteilung sind Sie sechs Monate gebunden. Stand der Beträge: 24.09.2026.
Pflegedienst und Alltagshilfe kombinieren: ein Beispiel
Angenommen, Ihre Mutter hat Pflegegrad 2 und lebt allein in Weidenau. Morgens kommt der Pflegedienst und hilft ihr beim Duschen und Anziehen. An festen Tagen kommt außerdem eine Alltagshilfe: Sie putzt das Bad, wäscht die Wäsche, kocht mit ihr zu Mittag und begleitet sie zum Termin beim Hausarzt. Die Pflege bezahlt die Pflegekasse als Sachleistung, die Hilfe im Alltag über den Entlastungsbetrag. Bleibt von der Sachleistung im Monat etwas übrig, kann ein Teil davon zusätzlich für die Alltagshilfe umgewandelt werden.
So teilen sich beide Dienste die Woche, ohne sich in die Quere zu kommen. Der Pflegedienst kümmert sich um Körper und Gesundheit, die Alltagshilfe um Wohnung, Wege und Gesellschaft. Die Familie muss weniger selbst organisieren und hat wieder mehr Zeit füreinander.
Welche Hilfe passt zu Ihrer Situation?
Diese Fragen helfen Ihnen bei der Einordnung:
- Braucht Ihr Angehöriger Hilfe beim Waschen, Duschen oder Anziehen? Dann ist ein Pflegedienst gefragt.
- Müssen Wunden versorgt, Spritzen gesetzt oder Medikamente gegeben werden? Auch das ist Sache des Pflegedienstes.
- Bleibt der Haushalt liegen, fällt das Einkaufen schwer oder fehlt jemand für den Weg zum Arzt? Dafür ist eine Alltagshilfe da.
- Fehlen Gespräche, Spaziergänge und Gesellschaft? Auch das übernimmt eine Alltagshilfe, etwa als Seniorenbetreuung in Siegen.
- Trifft beides zu? Dann ergänzen sich Pflegedienst und Alltagshilfe.
Wird jemand gesucht, der rund um die Uhr da ist, passt keine der beiden Hilfen allein, denn eine Alltagshilfe kommt stundenweise. Ob stundenweise Hilfe trotzdem genügen kann, zeigt der Beitrag ob stundenweise Hilfe als Alternative reicht.
Unabhängiger Rat: Die Senioren- und Pflegeberatung des Kreises Siegen-Wittgenstein berät kostenlos, unabhängig und vertraulich, auf Wunsch auch bei Ihnen zu Hause. Sie hält unter anderem eine Liste der ambulanten Pflegedienste und eine Liste der anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag bereit. Welche Anlaufstellen es noch gibt, zeigt der Ratgeber Pflegeberatung in Siegen-Wittgenstein.
Alltagsbegleitung Siegerland: Wir ergänzen den Pflegedienst
Den Unterschied zwischen Pflegedienst und Alltagsbegleitung sehen Sie bei uns ganz praktisch. Alltagsbegleitung Siegerland ist als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI anerkannt, auf Wunsch zeigen wir Ihnen alle Unterlagen beim Erstgespräch. Wir machen keine medizinische Pflege, also keine Medikamentengabe, keine Wundversorgung und keine Injektionen. Wir beraten auch nicht medizinisch oder pharmazeutisch und stellen keine Medikamente. Wir ergänzen den Pflegedienst, ersetzen ihn nicht. Dafür haben wir Zeit.
Körperbezogene Pflege, etwa beim Toilettengang, übernehmen wir nicht. Wird sie regelmäßig gebraucht, gehört ergänzend ein Pflegedienst dazu. Wir bleiben bei Ihrem Angehörigen, während Sie außer Haus sind, und bei erhöhtem Betreuungsbedarf prüfen wir gemeinsam mit Ihnen, was sicher und sinnvoll möglich ist.
Wir übernehmen den Haushalt vom Staubsaugen bis zur Wäsche und bereiten Mahlzeiten zu. Wir kaufen für Sie ein oder gehen gemeinsam mit Ihnen einkaufen, erledigen Botengänge zu Apotheke, Post und Behörden und begleiten Sie zu Arzt- und Amtsterminen, mit Firmenfahrzeugen, die versichert sind. Dazu kommen Gespräche, Vorlesen, Spaziergänge, Hilfe bei Formularen und Telefonaten sowie bei Smartphone und Tablet.
Wir bemühen uns um eine feste Bezugsperson. Sie lernen die Betreuungskraft vorab kennen, und stimmt die Chemie nicht, organisieren wir gerne eine passende Alternative. Bei Krankheit oder Urlaub kann eine geeignete Vertretung einspringen. Wir sind in Siegen und im ganzen Siegerland unterwegs, unter anderem in Weidenau, Geisweid, Eiserfeld, Kreuztal, Netphen, Hilchenbach und Freudenberg. Montag bis Freitag von 9 bis 17 Uhr sind unsere Büro- und Kontaktzeiten, Einsätze abends und am Wochenende sind nach vorheriger Absprache möglich.
Wir rechnen mit allen Pflegekassen und Kostenträgern ab, für die Direktabrechnung genügt eine Abtretungserklärung. Neben dem Entlastungsbetrag lassen sich bei uns, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, der Umwandlungsanspruch und die Verhinderungspflege nutzen. Unterlagen und Nachweise bereiten wir gemeinsam mit Ihnen vor und prüfen, welche Budgets im Einzelfall zur Verfügung stehen. Ein Pflegegrad ist keine Voraussetzung: Alle Menschen mit Unterstützungsbedarf können sich an uns wenden. Was die Hilfe kostet, erklären wir persönlich und transparent, Kosten auf Anfrage. Ob und in welchem Umfang die Kosten erstattet werden, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und wird von der zuständigen Kasse geprüft.
Der Pflegedienst kommt, aber der Alltag bleibt liegen? Rufen Sie uns an unter 0171 / 330 00 11 oder nutzen Sie das Anfrageformular. Wir melden uns innerhalb eines Werktags und besprechen im kostenlosen Erstgespräch vor Ort, welche Aufgaben bei uns richtig aufgehoben sind und was beim Pflegedienst bleibt.
Häufige Fragen
Kann ich Pflegedienst und Alltagshilfe gleichzeitig nutzen?
Ja. Beide übernehmen verschiedene Aufgaben und werden aus verschiedenen Leistungen der Pflegekasse bezahlt: der Pflegedienst ab Pflegegrad 2 über die Pflegesachleistung, eine anerkannte Alltagshilfe schon ab Pflegegrad 1 über den Entlastungsbetrag. Ab Pflegegrad 2 kann zusätzlich der Teil der Sachleistung, den der Pflegedienst im Monat nicht verbraucht, bis zur gesetzlichen Grenze für die Alltagshilfe umgewandelt werden.
Ersetzt eine Alltagshilfe den ambulanten Pflegedienst?
Nein. Eine anerkannte Alltagshilfe übernimmt in Nordrhein-Westfalen weder körperbezogene Pflege noch Behandlungspflege, so regelt es § 7 Absatz 5 AnFöVO. Wer Hilfe beim Waschen braucht oder Medikamente bekommen muss, braucht dafür weiter einen Pflegedienst. Die Alltagshilfe entlastet an anderer Stelle: im Haushalt, bei Einkäufen und Wegen und mit Zeit für Gespräche. Wir ergänzen den Pflegedienst, ersetzen ihn nicht.
Wer bezahlt den ambulanten Pflegedienst?
Für die Pflege zahlt die Pflegekasse ab Pflegegrad 2 die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI, bei Pflegegrad 2 bis zu 796 Euro im Monat, bei höheren Pflegegraden mehr. Mit Pflegegrad 1 gibt es keine Pflegesachleistung. Dann darf der Entlastungsbetrag auch für die körperbezogene Selbstversorgung durch einen zugelassenen Pflegedienst eingesetzt werden. Die Behandlungspflege ist im Recht der Krankenversicherung geregelt, dazu beraten Hausarztpraxis und Krankenkasse.
Wird das Pflegegeld gekürzt, wenn ein Pflegedienst kommt?
Wenn der Pflegedienst über die Pflegesachleistung abrechnet, ja, und zwar anteilig. Pflegegeld und Sachleistung lassen sich kombinieren (§ 38 SGB XI). Das Pflegegeld sinkt dann um den Prozentsatz, zu dem Sie die Sachleistung nutzen. Das gilt auch für Beträge, die Sie für eine Alltagshilfe umwandeln. An die gewählte Aufteilung sind Sie sechs Monate gebunden.
Woran erkenne ich, ob meine Mutter einen Pflegedienst oder eine Alltagshilfe braucht?
Fragen Sie sich, wobei sie Hilfe braucht. Geht es um den Körper, etwa ums Waschen und Anziehen, oder um medizinische Aufgaben wie Wunden und Medikamente, ist das Sache des Pflegedienstes. Geht es um Haushalt, Einkäufe, Wege zu Arzt und Amt oder um Gesellschaft, ist eine Alltagshilfe richtig. Trifft beides zu, ergänzen sich die beiden. Im kostenlosen Erstgespräch sortieren wir das gemeinsam mit Ihnen.
Wo finde ich in Siegen einen Pflegedienst oder eine anerkannte Alltagshilfe?
Die Senioren- und Pflegeberatung des Kreises Siegen-Wittgenstein hält eine Liste der ambulanten Pflegedienste und eine Liste der anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag bereit. Sie berät kostenlos, unabhängig und vertraulich, auf Wunsch auch zu Hause. Auch die Senioren-Service-Stellen der Stadt Siegen beraten zu Alltagshilfen und Pflegeangeboten. Wir selbst sind nach § 45a SGB XI anerkannt und unter 0171 / 330 00 11 erreichbar.
Quellen
- § 36 SGB XI: Pflegesachleistung, Bundesministerium der Justiz
- § 38 SGB XI: Kombination von Geldleistung und Sachleistung, Bundesministerium der Justiz
- § 45a SGB XI: Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags, Bundesministerium der Justiz
- § 45b SGB XI: Entlastungsbetrag, Bundesministerium der Justiz
- Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO) NRW, Land Nordrhein-Westfalen
- Entlastungsbetrag, Bundesministerium für Gesundheit
- Senioren- und Pflegeberatung, Kreis Siegen-Wittgenstein
- Service für Senioren, Stadt Siegen