Ratgeber

Was darf eine Haushaltshilfe? Aufgaben und Grenzen

Was darf eine Haushaltshilfe? Sie ist eine Unterstützung für Haushalt und Alltag und übernimmt, was dazu gehört: putzen, Wäsche, kochen, einkaufen und Botengänge wie den Weg zur Apotheke. Pflege und Medizin gehören nicht dazu. Hier lesen Sie die Grenzen und den Unterschied zur Reinigungskraft.

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Kurz gesagt: Eine Haushaltshilfe ist eine Unterstützung für Haushalt und Alltag, keine Pflegekraft. Was darf eine Haushaltshilfe also? Putzen, Wäsche waschen, kochen, einkaufen und Botengänge wie den Weg zur Apotheke. Medikamente geben, Wunden versorgen oder Spritzen setzen gehört nicht dazu, das ist Aufgabe der Pflege.

Wer zum ersten Mal eine Haushaltshilfe sucht, will vorher wissen, woran er ist. Putzt sie auch die Fenster? Kümmert sie sich um den Garten? Holt sie die Tabletten aus der Apotheke, und darf sie sie auch geben? Dieser Ratgeber zeigt die typischen Aufgaben, die klaren Grenzen und den Unterschied zur Reinigungskraft. Wie Alltagsbegleitung und Haushaltshilfe zusammenhängen, erklärt die Seite Was ist Alltagsbegleitung?.

Was darf eine Haushaltshilfe? Die typischen Aufgaben

Eine Haushaltshilfe übernimmt die Arbeit, die in jedem Haushalt anfällt und die Sie selbst nicht mehr gut schaffen. Sie arbeitet in Ihrer Wohnung und richtet sich nach Ihren Wünschen. Typisch sind diese Aufgaben:

  • Putzen: Staubsaugen, Wischen und Staubwischen, Bad und Toilette.
  • Wäsche: waschen, bügeln und die Bettwäsche wechseln.
  • Kochen: Mahlzeiten zubereiten.
  • Einkaufen: Einkäufe und Besorgungen, allein oder gemeinsam mit Ihnen.
  • Botengänge: zur Apotheke, zur Post oder zu einer Behörde.

Dazu kommen Hilfe außerhalb der Wohnung und Gesellschaft im Alltag, etwa die Begleitung zu einem Arzttermin, ein Spaziergang oder ein Gespräch. Solche Aufgaben heißen im Pflegerecht Unterstützung im Alltag. Ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot kann sie über den Entlastungsbetrag der Pflegekasse abrechnen, nach § 45b SGB XI bis zu 131 Euro im Monat (Stand 24.09.2026).

Bei uns gehören zur Haushaltshilfe unter anderem Staubsaugen und Wischen, Bad und Sanitär, Fenster, Wäsche und Bügeln, Gardinen ab- und aufhängen sowie Mahlzeiten zubereiten. Neben der regelmäßigen Haushaltshilfe übernehmen wir auch einmalige Einsätze, etwa einen Frühjahrsputz oder eine Grundreinigung vor einem Einzug. Alle Aufgaben finden Sie auf der Seite Haushaltshilfe in Siegen und Umgebung.

Was darf eine Haushaltshilfe nicht?

Eine Haushaltshilfe übernimmt keine Pflege und keine medizinischen Aufgaben. Für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag steht diese Grenze in Nordrhein-Westfalen sogar in der Verordnung: Körperbezogene Pflegemaßnahmen und Behandlungspflege dürfen nicht zum anerkannten Leistungsinhalt gehören. So regelt es § 7 Absatz 5 der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO) des Landes.

Nicht zu den Aufgaben einer Haushaltshilfe gehören deshalb:

  • Medikamente geben
  • Wunden versorgen
  • Spritzen setzen
  • Körperpflege

Bei uns gilt dasselbe. Wir machen keine medizinische Pflege, also kein Stellen oder Verabreichen von Medikamenten, keine Wundversorgung, keine Injektionen und keine körperbezogene Pflege. Eine medizinische oder pharmazeutische Beratung gehört ebenso wenig zu unseren Leistungen wie Kinderbetreuung, Rechts-, Steuer- oder Rentenberatung. Wir ergänzen den Pflegedienst, ersetzen ihn nicht. Worin sich beide unterscheiden und wann Sie welche Hilfe brauchen, erklärt der Ratgeber Pflegedienst oder Alltagshilfe.

Gut zu wissen: Nur mit Pflegegrad 1 dürfen Sie den Entlastungsbetrag auch für die Körperpflege durch einen zugelassenen Pflegedienst einsetzen. Ab Pflegegrad 2 geht das nicht mehr. Die Pflege übernimmt in beiden Fällen der Pflegedienst, nicht die Haushaltshilfe.

Darf eine Haushaltshilfe Fenster putzen?

Ja, eine Haushaltshilfe darf Fenster putzen. Fensterputzen gehört zur Reinigung der Wohnung und damit zur Hauswirtschaft. Dasselbe gilt für die Flurwoche, also den Putzdienst für die gemeinsam genutzten Flächen in einem Mehrfamilienhaus. Bei uns gehören Fenster und Gemeinschaftsflächen ausdrücklich zur Haushaltshilfe.

Wir reinigen Fenster nach Absprache innen und außen, sofern die Bereiche sicher und ohne besondere Gefährdung erreichbar sind. Bei schwer erreichbaren Fenstern geht die Sicherheit vor. Auch Balkon oder Wintergarten übernehmen wir je nach Umfang und den Gegebenheiten vor Ort. Reinigungsmittel und übliche Geräte wie Staubsauger, Wischutensilien oder eine geeignete Leiter stellen Sie bitte bereit.

Bei der Flurwoche reinigen wir nach Absprache Treppenhaus, gemeinschaftlich genutzte Bereiche und Kellerräume und erledigen einfache Arbeiten im Außenbereich. Den genauen Umfang stimmen wir individuell mit Ihnen ab.

Darf eine Haushaltshilfe Gartenarbeit machen?

Leichte Gartenarbeiten kann eine Haushaltshilfe übernehmen, wenn der Anbieter sie im Angebot hat. Schwere Arbeiten wie das Fällen von Bäumen oder das Neuanlegen eines Gartens sind dagegen Sache eines Gartenbetriebs. Bei uns gehören leichte Gartenarbeiten zum Angebot, etwa Rasenmähen, Laub entfernen und kleinere Arbeiten an Beeten, nach Absprache auch Winterdienst. Fehlen Geräte, bringen wir auf Wunsch eigene mit. Welche Arbeiten in Ihrem Garten dazuzählen, besprechen wir vor Ort.

Ob die Pflegekasse eine Gartenarbeit über den Entlastungsbetrag erstattet, hängt davon ab, ob sie zum anerkannten Leistungsinhalt des Angebots gehört. Fragen Sie danach, bevor die Arbeit beginnt, und lassen Sie sich die Antwort am besten schriftlich geben.

Darf eine Haushaltshilfe Medikamente holen?

Ja. Medikamente in der Apotheke abzuholen ist ein Botengang, und Botengänge gehören zu den typischen Aufgaben einer Haushaltshilfe. Die Grenze liegt bei der Einnahme. Medikamente geben oder verabreichen ist Behandlungspflege und bleibt bei Ihnen, Ihren Angehörigen oder Ihrem Pflegedienst.

Beispiel: Ein älterer Herr kann nach einer Hüftoperation noch nicht selbst zur Apotheke gehen. Die Haushaltshilfe holt die Medikamente dort ab und bringt sie ihm nach Hause. Die Einnahme regelt er selbst oder mit seinem Pflegedienst.

Bei uns gehören Botengänge zur Arztpraxis und zur Apotheke dazu. Nach vorheriger Absprache holen wir ein Rezept in der Praxis ab und die verordneten Medikamente in der Apotheke, auch die Abwicklung eines E-Rezepts über die Gesundheitskarte ist im Rahmen des Zulässigen möglich. Zuzahlungen und Kosten für Medikamente tragen Sie, Belege, Quittungen und Wechselgeld geben wir vollständig zurück.

Bei Betäubungsmitteln und kühlpflichtigen Präparaten klären wir vorab, ob wir sie abholen können. Wir beschränken uns auf den Botengang: Eine medizinische oder pharmazeutische Beratung sowie das Stellen oder Verabreichen von Medikamenten gehört nicht zu unseren Leistungen. Wie Einkäufe und Botengänge bei uns ablaufen, lesen Sie auf der Seite Einkaufshilfe und Botengänge für Senioren.

Haushaltshilfe oder Reinigungskraft: Was ist der Unterschied?

Eine Reinigungskraft putzt. Eine Haushaltshilfe übernimmt mehr: Sie kauft ein, kocht, erledigt Botengänge und ist oft auch Gesellschaft im Alltag. Der wichtigste Unterschied liegt aber bei der Bezahlung. Für eine Haushaltshilfe gibt es den Entlastungsbetrag der Pflegekasse nur, wenn der Anbieter ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag ist. Eine Reinigungskraft ohne diese Anerkennung können Sie darüber nicht abrechnen, auch wenn sie dieselbe Arbeit macht.

MerkmalAnerkannte HaushaltshilfeReinigungskraft ohne Anerkennung
AufgabenHaushalt, Einkäufe, Botengänge, Begleitung und Gesellschaftvor allem Putzen
Anerkennungdurch den Kreis oder die kreisfreie Stadt, in Siegen durch den Kreis Siegen-Wittgensteinkeine
QualifizierungBasisqualifizierung nach § 8 AnFöVO, mindestens 40 Unterrichtsstunden, bei rein hauswirtschaftlicher Hilfe 30keine Vorgabe aus dem Pflegerecht
Entlastungsbetragja, bis zu 131 Euro im Monatnein
Steuerermäßigung nach § 35a EStGfür den selbst bezahlten Teil der Arbeitskostenfür die Arbeitskosten
Haushaltshilfe und Reinigungskraft im Vergleich

Für die Steuerermäßigung brauchen Sie in beiden Fällen eine Rechnung, die Sie auf das Konto des Anbieters überweisen. Was die Pflegekasse erstattet, zählt dabei nicht mit. Eine Steuerberatung ersetzt dieser Hinweis nicht.

Eigene Kraft im Minijob

Eine Sonderform ist die Kraft, die Sie selbst anstellen, etwa im Minijob. Sie werden dann Arbeitgeber und melden die Kraft per Haushaltsscheck bei der Minijob-Zentrale an. Über den Entlastungsbetrag abrechnen können Sie eine solche Einzelkraft in Nordrhein-Westfalen nur, wenn sie vier Bedingungen nach § 10 AnFöVO erfüllt:

  • Sie hat ein Informationsgespräch bei einer vom Land geförderten Servicestelle wahrgenommen.
  • Sie ist bei der Sozialversicherung oder bei der Minijob-Zentrale angemeldet.
  • Sie hat mindestens die Qualifizierung eines Pflegekurses nach § 45 SGB XI.
  • Sie ist mit der pflegebedürftigen Person nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert und lebt nicht im selben Haushalt.

Eine Haushaltshilfe ohne Anmeldung ist Schwarzarbeit und damit illegal. Hat die Kraft bei Ihnen einen Unfall, kann die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten von Ihrem Haushalt zurückfordern. Angemeldete Minijobs im Privathaushalt sind dagegen ohne Mehrkosten gesetzlich unfallversichert.

Darf eine Haushaltshilfe Kinder betreuen?

Bei uns nicht: Kinderbetreuung bieten wir grundsätzlich nicht an. Bei einer Haushaltshilfe, etwa nach der Geburt oder bei Ausfall eines Elternteils, übernehmen wir die vereinbarten hauswirtschaftlichen Tätigkeiten und entlasten die Familie so im Alltag.

Ob eine Haushaltshilfe Kinder betreut, hängt sonst vom Anbieter ab und davon, wer bezahlt und was vereinbart ist. Eine eigene Regel gibt es bei der Haushaltshilfe der Krankenkasse nach § 38 SGB V. Die Kasse zahlt sie unter anderem, wenn Sie wegen einer Krankenhausbehandlung oder einer Reha den Haushalt nicht weiterführen können und ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes, auf Hilfe angewiesenes Kind bei Ihnen lebt. Außerdem darf niemand sonst im Haushalt einspringen können.

Was zum bewilligten Umfang der Kasse gehört, klären Sie mit Ihrer Krankenkasse, bevor die Hilfe beginnt. Mit dem Entlastungsbetrag der Pflegekasse hat diese Leistung nichts zu tun. Er ist für pflegebedürftige Menschen mit Pflegegrad gedacht, die zu Hause gepflegt werden.

So legen Sie fest, was Ihre Haushaltshilfe übernimmt

Damit es später keine Missverständnisse gibt, klären Sie die Aufgaben am besten vor dem ersten Einsatz. Diese Schritte helfen Ihnen dabei:

  1. Aufgaben sammeln: Schreiben Sie auf, was im Haushalt liegen bleibt, von der Wäsche bis zum Einkauf.
  2. Grenzen kennen: Pflege und Medizin gehören nicht dazu. Brauchen Sie Hilfe bei der Körperpflege oder mit Medikamenten, sprechen Sie mit einem Pflegedienst.
  3. Abrechnung klären: Fragen Sie, ob der Anbieter anerkannt ist und ob er direkt mit der Pflegekasse abrechnet.
  4. Vereinbarung festhalten: Halten Sie Aufgaben, Zeiten und Kosten schriftlich fest.

Haushaltshilfe von Alltagsbegleitung Siegerland

Alltagsbegleitung Siegerland ist ein nach § 45a SGB XI anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag in Siegen. Wir helfen im Haushalt, erledigen Einkäufe und Botengänge und begleiten Sie zu Arzt- und Amtsterminen. Mit anerkanntem Pflegegrad rechnen wir erstattungsfähige Leistungen, soweit möglich, direkt mit der Pflegekasse ab. Auf Wunsch zeigen wir Ihnen alle Unterlagen beim Erstgespräch.

Die Person, die zu Ihnen kommt, lernen Sie vorab kennen, und wir bemühen uns um eine feste Bezugsperson. Was Ihre Haushaltshilfe genau übernimmt, klären wir im kostenlosen und unverbindlichen Erstgespräch bei Ihnen vor Ort. Unsere Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleiter nehmen an der Basisqualifizierung nach der AnFöVO NRW teil und bilden sich regelmäßig fort. Wir sind in allen Stadtteilen von Siegen und im ganzen Siegerland für Sie da, etwa in Weidenau, Kreuztal, Netphen, Hilchenbach und Freudenberg.

Sie möchten wissen, was wir in Ihrem Haushalt übernehmen? Rufen Sie uns an unter 0171 / 330 00 11 oder nutzen Sie das Anfrageformular. Wir melden uns innerhalb eines Werktags persönlich zurück und besprechen im kostenlosen Erstgespräch, wie wir Sie unterstützen können.

Häufige Fragen

Darf eine Haushaltshilfe Medikamente geben?

Nein. Die Medikamentengabe gehört zur Behandlungspflege, und die zählt in Nordrhein-Westfalen nicht zum Leistungsinhalt eines anerkannten Angebots zur Unterstützung im Alltag (§ 7 Absatz 5 AnFöVO). Sie bleibt bei Ihnen, Ihren Angehörigen oder Ihrem Pflegedienst. Medikamente in der Apotheke abholen darf eine Haushaltshilfe dagegen, das ist ein Botengang.

Darf eine Haushaltshilfe bei der Körperpflege helfen?

Nein, jedenfalls nicht als Teil eines anerkannten Angebots zur Unterstützung im Alltag. Körperbezogene Pflege gehört dort nach § 7 Absatz 5 AnFöVO nicht zum Leistungsinhalt, dafür ist ein Pflegedienst da. Nur mit Pflegegrad 1 dürfen Sie den Entlastungsbetrag auch für die Körperpflege durch einen zugelassenen Pflegedienst einsetzen.

Darf eine Haushaltshilfe für mich einkaufen gehen?

Ja. Einkäufe und Besorgungen gehören zu den typischen Aufgaben einer Haushaltshilfe. Bei uns erledigen wir den Einkauf für Sie oder gehen gemeinsam mit Ihnen. Dazu kommen Botengänge, zum Beispiel zur Apotheke, zur Post oder zu einer Behörde.

Darf eine Haushaltshilfe für mich kochen?

Ja. Mahlzeiten zubereiten gehört zur Hauswirtschaft und damit zu den Aufgaben einer Haushaltshilfe, bei uns ebenso. Wir kochen frisch für den Tag oder nach Absprache für mehrere Tage vor, auf Wunsch auch gemeinsam mit Ihnen. Vorgaben wie Diabetes, Unverträglichkeiten oder weiche Kost berücksichtigen wir nach Absprache. Was gekocht wird und wie oft, besprechen wir im kostenlosen Erstgespräch mit Ihnen.

Darf mich eine Haushaltshilfe zum Arzt begleiten?

Ja, die Begleitung zu Arzt- und Amtsterminen ist Unterstützung im Alltag und gehört bei uns zum Angebot. Medizinische Aufgaben übernimmt die Begleitung dabei nicht. Nach Absprache holen wir Sie ab, begleiten Sie zum Termin und bringen Sie auf Wunsch wieder nach Hause. Die Fahrten erfolgen mit unseren Firmenfahrzeugen und sind versichert. Ein Krankentransport ist das nicht.

Kann ich eine Reinigungskraft über den Entlastungsbetrag abrechnen?

Nur, wenn sie als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt ist oder als bei Ihnen angestellte Einzelkraft die vier Bedingungen des § 10 AnFöVO erfüllt. Eine Reinigungskraft ohne Anerkennung können Sie nicht über den Entlastungsbetrag abrechnen, auch wenn sie dieselbe Arbeit macht.

Wer legt fest, was meine Haushaltshilfe übernimmt?

Das legen Sie gemeinsam mit dem Anbieter fest, am besten schriftlich und vor dem ersten Einsatz. Bei uns geschieht das im kostenlosen und unverbindlichen Erstgespräch bei Ihnen vor Ort. Dort besprechen wir, welche Aufgaben anfallen und was davon über die Pflegekasse abgerechnet werden kann.

Quellen

  1. Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO), Land Nordrhein-Westfalen
  2. § 45a SGB XI: Angebote zur Unterstützung im Alltag, Bundesministerium der Justiz
  3. § 45b SGB XI: Entlastungsbetrag, Bundesministerium der Justiz
  4. Entlastungsbetrag, Bundesministerium für Gesundheit
  5. § 38 SGB V: Haushaltshilfe, Bundesministerium der Justiz
  6. § 35a EStG: Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen, Bundesministerium der Justiz
  7. Was ist der Haushaltsscheck?, Minijob-Zentrale
  8. Was passiert, wenn ich meinen Minijobber nicht anmelde?, Minijob-Zentrale

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