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Ratgeber Haushaltshilfe und Pflege: Hilfe im Alltag für jede Lebenslage

Kurz gesagt: Unser Ratgeber zu Haushaltshilfe und Pflege ist eine Sammlung verständlicher Antworten für Seniorinnen, Senioren und Angehörige im Siegerland: wer die Hilfe bezahlt, wie Sie einen Pflegegrad beantragen, was eine Alltagsbegleitung übernehmen darf und wie Sie Hilfe in einer schwierigen Lebenslage organisieren. Die Beiträge sind nach Thema geordnet und nennen amtliche Quellen.

Alltagsbegleitung Siegerland ist ein nach § 45a SGB XI anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag im ganzen Siegerland. Wir helfen im Haushalt, bei Besorgungen und in Gesellschaft, damit der Alltag zu Hause leichter wird. Bevor die erste Hilfe kommt, stehen meist ganz praktische Fragen im Raum: Wer bezahlt das? Brauche ich einen Pflegegrad? Was darf eine Haushaltshilfe übernehmen? Diese Übersicht ordnet die Antworten und führt Sie zum passenden Beitrag.

Welcher Ratgeber zu Haushaltshilfe und Pflege passt zu Ihrer Lebenslage?

Oft beginnt die Suche nach Hilfe mit einem Anlass: einer Entlassung aus dem Krankenhaus, der wachsenden Last für Angehörige, der Entfernung zu den Eltern oder der Stille in der eigenen Wohnung. Für diese Lebenslagen gibt es eigene Beiträge, die Haushaltshilfe und Betreuung aus dem Blickwinkel der jeweiligen Situation erklären. Die Beispiele hier sind bewusst allgemein gehalten. Sie beschreiben typische Situationen, keine einzelnen Kundinnen oder Kunden.

Nach dem Krankenhaus

Angenommen, Ihr Vater kommt nach einer Operation nach Hause. Er soll sich schonen, aber Einkauf, Wäsche und Wohnung warten nicht. Für genau diese ersten Wochen ist der Beitrag Haushaltshilfe nach dem Krankenhaus gedacht. Er erklärt, wie Sie die Hilfe rechtzeitig organisieren und wer sie in dieser Zeit bezahlen kann. Ob nach einer Krankenhausentlassung oder bei kurzfristigem Unterstützungsbedarf: In dringenden Fällen können wir meist innerhalb von 48 Stunden helfen.

Auch ohne Pflegegrad kann dann die Krankenkasse zuständig sein. Nach § 38 SGB V gibt es eine Haushaltshilfe, wenn Sie den Haushalt wegen einer schweren Krankheit nicht weiterführen können, besonders nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Operation, und niemand im Haushalt das übernehmen kann. Lebt kein Kind im Haushalt, gilt das nur ohne Pflegegrad 2 bis 5 und nach dem Gesetz für höchstens vier Wochen; die Satzung Ihrer Kasse kann mehr vorsehen. Die Voraussetzungen im Einzelnen stehen im Beitrag Haushaltshilfe über die Krankenkasse. Für Einsätze bei uns erhalten Sie Rechnungen und Leistungsnachweise zur Vorlage bei der Krankenkasse. Ob und in welchem Umfang die Kosten erstattet werden, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und wird von der zuständigen Kasse geprüft. Klären Sie den Anspruch deshalb vorher mit ihr.

Wenn pflegende Angehörige an ihre Grenzen kommen

Wer einen Menschen zu Hause pflegt, trägt oft über lange Zeit eine doppelte Last aus Beruf, eigenem Haushalt und Pflege. Angenommen, Sie versorgen Ihre Mutter jeden Tag und merken, dass die Kraft nachlässt. Der Beitrag Entlastung für pflegende Angehörige zeigt, welche Hilfen es gibt und wie sie zusammenpassen. Ein wichtiger Baustein ist der Entlastungsbetrag der Pflegekasse: bis zu 131 Euro im Monat, schon ab Pflegegrad 1, wenn die pflegebedürftige Person zu Hause lebt. Er ist zweckgebunden, zum Beispiel für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Wie Sie ihn Monat für Monat einsetzen, erklärt der Beitrag Entlastungsbetrag nutzen.

Wenn die Eltern weit weg wohnen

Wer in einer anderen Stadt lebt, erfährt oft erst am Telefon, dass den Eltern der Alltag schwerer fällt. Angenommen, Ihre Mutter lebt allein in Siegen und Sie wohnen mehrere Stunden entfernt. Der Beitrag Eltern aus der Ferne unterstützen hilft Ihnen, verlässliche Hilfe vor Ort zu organisieren, ohne selbst jede Woche anzureisen. Als Angehörige erreichen Sie uns per Telefon, WhatsApp oder über die Online-Anfrage. Wir melden uns innerhalb eines Werktags persönlich zurück und vereinbaren ein kostenloses Erstgespräch vor Ort. Die Anfrage dürfen Sie stellvertretend stellen, und beim Erstgespräch können Sie telefonisch oder per Video dabei sein. Auf Wunsch halten wir Sie nach dem Einsatz per Telefon, Nachricht oder kurzer Rückmeldung auf dem Laufenden.

Wenn die Wohnung still wird

Nicht jede Lebenslage hat mit Putzen oder Einkaufen zu tun. Allein in der Wohnung fehlen oft vor allem Gesellschaft und ein gutes Gespräch. Angenommen, Ihr Nachbar verlässt seit dem Tod seiner Frau kaum noch die Wohnung. Der Beitrag Einsamkeit im Alter zeigt, was gegen den Rückzug helfen kann. Zu unserer Betreuung gehören Gespräche, Vorlesen und Gesellschaftsspiele, Spaziergänge und kleine Ausflüge sowie Hobbys, die wir gemeinsam pflegen. Wir bemühen uns um eine feste Bezugsperson, die Sie vorab kennenlernen, damit aus Terminen mit der Zeit vertraute Besuche werden.

Wenn Demenz den Alltag verändert

Werden Termine vergessen oder der Heimweg unsicher, braucht der Alltag mehr Verlässlichkeit. Der Beitrag Betreuung bei Demenz in Siegen zeigt, was zu Hause hilft, was die Pflegekasse zahlt und wo Sie kostenlos Rat finden. Unsere Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleiter nehmen regelmäßig an Schulungen im Umgang mit demenzerkrankten Menschen teil und bieten eine kompetente und einfühlsame Unterstützung. Körperbezogene Pflege gehört nicht dazu, dafür bleibt der Pflegedienst zuständig.

Schwangerschaft und Geburt

Auch in der Schwangerschaft kann Hilfe im Haushalt nötig werden, besonders bei einer Risikoschwangerschaft. Der Beitrag Haushaltshilfe in der Schwangerschaft und nach der Geburt erklärt die Möglichkeiten. Wir haben Erfahrung in der Unterstützung während der Schwangerschaft und entlasten werdende Mütter im Haushalt und bei alltäglichen Aufgaben. Art und Umfang stimmen wir individuell ab. Kinderbetreuung übernehmen wir nicht.

Kosten und Zuschüsse: Wer bezahlt die Hilfe im Alltag?

Wer die Hilfe bezahlt, hängt vor allem davon ab, ob ein Pflegegrad vorliegt und welcher. Den vollständigen Überblick über die Leistungen der Pflegekasse gibt die Seite Haushaltshilfe über die Pflegekasse. Die Kernregel in einem Satz: Mit einem Pflegegrad und Pflege zu Hause zahlt die Pflegekasse nach § 45b SGB XI einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat, Stand 24.09.2026. Wir rechnen mit allen Pflegekassen und Kostenträgern ab, für die Direktabrechnung genügt eine Abtretungserklärung. Feste Preise nennen wir nicht: Kosten auf Anfrage, persönlich und transparent erklärt.

Ihre SituationMöglicher KostenträgerPassender Beitrag
Pflegegrad 1, Pflege zu HausePflegekasse über den EntlastungsbetragHaushaltshilfe mit Pflegegrad 1
Pflegegrad 2 bis 5, Pflege zu HausePflegekasse über den Entlastungsbetrag, unter Umständen zusätzlich über die Umwandlung eines Teils der PflegesachleistungHaushaltshilfe ab Pflegegrad 2
Kein Pflegegrad, akut krank oder nach dem Krankenhausunter Umständen die Krankenkasse nach § 38 SGB VHaushaltshilfe über die Krankenkasse
Kein Pflegegrad, dauerhafter BedarfSie selbst, andere Wege je nach LageHaushaltshilfe ohne Pflegegrad
Rechnung ganz oder teilweise selbst bezahltSteuerermäßigung nach § 35a EStG für den selbst bezahlten TeilHaushaltshilfe steuerlich absetzen
Wer die Hilfe im Alltag bezahlen kann

Den Entlastungsbetrag müssen Sie nicht vorher beantragen. Was Sie in einem Kalenderjahr nicht verbrauchen, können Sie noch bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen, danach verfällt der Rest. Wie Sie ansparen, ohne Geld verfallen zu lassen, zeigt der Beitrag Entlastungsbetrag ansparen. Wie viel Ihnen noch zusteht, ermittelt der Entlastungsbetrag-Rechner. Für die Steuer gilt: Absetzen lässt sich nur, was Sie selbst tragen, und nur mit Rechnung und Überweisung, nicht bei Barzahlung.

Ab Pflegegrad 2 kommen weitere Wege dazu. Wie sich ein Teil der Pflegesachleistung für Hilfe im Alltag verwenden lässt, erklärt der Beitrag Umwandlungsanspruch. Wie eine Ersatzpflege einspringt, wenn die pflegende Person verhindert ist, steht im Beitrag Verhinderungspflege. Was eine Haushaltshilfe kostet und wie viele Stunden Ihr Budget ergibt, zeigt der Beitrag Haushaltshilfe: Kosten in Siegen.

Der Weg zum Pflegegrad: Welche Schritte stehen an?

Ohne Pflegegrad gibt es keinen Entlastungsbetrag. Den Antrag stellen Sie bei Ihrer Pflegekasse. Leistungen gibt es frühestens ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, deshalb lohnt es sich, nicht zu warten. Den ganzen Weg vom Antrag bis zum Bescheid beschreibt die Seite Pflegegrad beantragen in Siegen. Die drei wichtigsten Stationen sehen so aus:

  1. Antrag stellen: Nach Ihrem Antrag muss die Pflegekasse Ihnen innerhalb von zwei Wochen einen konkreten Beratungstermin anbieten oder einen Beratungsgutschein ausstellen (§ 7b SGB XI).
  2. Begutachtung vorbereiten: Der Medizinische Dienst begutachtet Sie in Ihrer Wohnung. Überlegen Sie vorher, wobei Sie im Alltag Hilfe brauchen, bitten Sie die Person dazu, die Sie am besten kennt, und legen Sie Arztberichte und den aktuellen Medikamentenplan bereit. Eine Checkliste enthält der Beitrag MD-Begutachtung vorbereiten.
  3. Bescheid prüfen: Halten Sie den Bescheid für falsch, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Pflegekasse. Wie das geht, erklärt der Beitrag Pflegegrad abgelehnt: Widerspruch einlegen.

Unabhängigen Rat rund um Antrag und Begutachtung bietet die Senioren- und Pflegeberatung des Kreises Siegen-Wittgenstein. Sie ist kostenlos, unabhängig und vertraulich und berät am Telefon, persönlich oder bei Ihnen zu Hause. Welche Stellen es im Kreis gibt und wie Sie einen Termin bekommen, zeigt der Beitrag Pflegeberatung in Siegen-Wittgenstein.

Ratgeber zur Alltagsbegleitung: Was die Hilfe leistet und wo sie endet

Alltagsbegleitung, Haushaltshilfe, Betreuung, Pflegedienst: Im Gespräch gehen die Begriffe leicht durcheinander. Was eine Alltagsbegleitung ist und was sie von anderen Hilfen unterscheidet, erklärt die Seite Was ist Alltagsbegleitung?. Welche Aufgaben im Haushalt dazugehören und welche nicht, geht der Beitrag Was darf eine Haushaltshilfe? einzeln durch.

Die wichtigste Grenze betrifft die Pflege. Ein anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag übernimmt in Nordrhein-Westfalen keine körperbezogene Pflege und keine Behandlungspflege; so regelt es die Anerkennungs- und Förderungsverordnung des Landes. Wir leisten deshalb keine medizinische Pflege, also keine Spritzen und keine Wundversorgung. Wir ergänzen den Pflegedienst, ersetzen ihn nicht. Wann welche Hilfe passt, zeigt der Vergleich Pflegedienst oder Alltagshilfe.

Braucht ein Mensch fast rund um die Uhr Unterstützung, liegt der Gedanke an eine 24-Stunden-Betreuung nahe. Ob stundenweise Hilfe zu Hause eine tragfähige Alternative sein kann, beleuchtet der Beitrag Alternative zur 24-Stunden-Betreuung.

Woran Sie ein seriöses Angebot erkennen

Für ein Angebot zur Unterstützung im Alltag erstattet die Pflegekasse den Entlastungsbetrag nur, wenn es nach Landesrecht anerkannt ist. Fragen Sie deshalb vor dem ersten Einsatz nach der Anerkennung. Worauf Sie dabei achten, erklärt der Beitrag Anerkannter Anbieter nach § 45a SGB XI. Wir sind nach § 45a SGB XI anerkannt. Auf Wunsch zeigen wir Ihnen alle Unterlagen beim Erstgespräch.

Von Hilfe ohne Rechnung raten wir ab. Schwarzarbeit im Privathaushalt ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Bei einem Unfall kann die Unfallversicherung die Behandlungskosten von Ihnen zurückfordern, und weder die Pflegekasse noch das Finanzamt erkennen die Kosten an. Warum sich der legale Weg lohnt, zeigt der Beitrag Haushaltshilfe schwarz beschäftigen: Risiken.

Unsere Beiträge erklären die Rechtslage allgemein und ohne Gewähr. Sie ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder Pflegeberatung. Ob und in welcher Höhe die entstandenen Kosten von Ihrer Pflegekasse erstattet werden, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und wird von der zuständigen Pflegekasse geprüft. Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt derzeit bis zu 131 € monatlich. Stand: 24.09.2026.

Alle Beiträge: Hilfe für Senioren und Angehörige nach Thema

Hier stehen alle veröffentlichten Beiträge des Ratgebers, geordnet nach den Themen unserer Übersichtsseiten. Neue Beiträge erscheinen in dieser Liste von selbst.

Haushaltshilfe über die Pflegekasse: Wer zahlt was im Siegerland

  • Entlastungsbetrag 131 Euro nutzen: So geht es in Siegen

    Der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat ist eine zweckgebundene Leistung der Pflegekasse für alle Pflegegrade in häuslicher Pflege. Bis zu dieser Höhe erstattet sie Ihnen anerkannte Hilfe im Alltag, etwa eine Haushaltshilfe, ohne vorherigen Antrag. Hier lesen Sie, wie Sie ihn in Siegen nutzen.

  • Entlastungsbetrag ansparen: Fristen, Verfall und Nachholen

    Sie können den Entlastungsbetrag ansparen: Was Sie in einem Monat nicht nutzen, verfällt nicht, sondern bleibt im Kalenderjahr erhalten. Ein Rest vom Jahresende ist noch bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzbar. Erst danach verfällt er.

  • Haushaltshilfe ab Pflegegrad 2: Welche Budgets die Pflegekasse bietet

    Eine Haushaltshilfe mit Pflegegrad 2 ist bei einem anerkannten Anbieter vor allem über zwei Leistungen der Pflegekasse finanzierbar: den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat und die Umwandlung von bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung. Das sind bei Pflegegrad 2 weitere bis zu 318,40 Euro im Monat, soweit kein Pflegedienst diesen Teil verbraucht.

  • Haushaltshilfe mit Pflegegrad 1: Was die Pflegekasse zahlt

    Eine Haushaltshilfe mit Pflegegrad 1 ist über den Entlastungsbetrag möglich: Die Pflegekasse erstattet bis zu 131 Euro im Monat für ein anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag. Pflegegeld und Pflegesachleistung gibt es erst ab Pflegegrad 2. Hier lesen Sie, was Ihnen zusteht, wie Sie den Betrag einsetzen und wie abgerechnet wird.

  • Haushaltshilfe ohne Pflegegrad: Welche Wege es gibt

    Für eine Haushaltshilfe ohne Pflegegrad zahlt die Pflegekasse nichts. Möglich sind die Krankenkasse bei schwerer Krankheit, ein Antrag auf Pflegegrad, denn schon Pflegegrad 1 bringt den Entlastungsbetrag, und selbst bezahlte Hilfe mit Steuerermäßigung. Hier lesen Sie, was jeweils gilt.

  • Haushaltshilfe steuerlich absetzen: Was nach § 35a EStG zählt

    Eine Haushaltshilfe steuerlich absetzen können Sie nach § 35a EStG: Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen ist ein Abzug direkt von der Einkommensteuer. Sie gilt für die Arbeitskosten, die Sie selbst tragen, bei einem Dienstleister nur mit Rechnung und Überweisung. Was die Pflegekasse erstattet, zählt nicht mit.

  • Haushaltshilfe über die Krankenkasse: § 38 SGB V erklärt

    Die Haushaltshilfe über die Krankenkasse ist eine Leistung nach § 38 SGB V: Die Kasse zahlt Hilfe im Haushalt, wenn Sie ihn wegen einer schweren Krankheit oder einer Krankenhausbehandlung vorübergehend nicht weiterführen können und niemand im Haushalt einspringen kann. Lebt kein Kind unter zwölf Jahren bei Ihnen, gilt das nur ohne Pflegegrad 2 bis 5 und für höchstens vier Wochen.

  • Haushaltshilfe: Kosten in Siegen und wer sie bezahlt

    Die Haushaltshilfe-Kosten in Siegen sind vor allem eine Frage, wer sie trägt: Mit Pflegegrad erstattet die Pflegekasse bis zu 131 Euro im Monat für ein anerkanntes Angebot, ab Pflegegrad 2 kann die Umwandlung dazukommen. Den Rest zahlen Sie selbst. Wie viele Stunden das ergibt, hängt von den Kosten der Leistung ab, die wir Ihnen auf Anfrage nennen.

  • Umwandlungsanspruch: Pflegesachleistungen für Hilfe im Alltag nutzen

    Der Umwandlungsanspruch für Pflegesachleistungen ist in § 45a Abs. 4 SGB XI geregelt: Ab Pflegegrad 2 dürfen Sie einen Teil des Budgets für den ambulanten Pflegedienst für anerkannte Hilfe im Alltag einsetzen, etwa für eine Haushaltshilfe. Hier lesen Sie, wie viel das je Pflegegrad ist und worauf Sie achten müssen.

  • Verhinderungspflege stundenweise nutzen: Betrag, Antrag, Abrechnung

    Verhinderungspflege stundenweise heißt: Jemand übernimmt für einige Stunden die Pflege, während Sie als pflegende Angehörige verhindert sind. Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse dafür aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro im Jahr. Bei weniger als acht Stunden am Tag läuft das Pflegegeld voll weiter.

Pflegegrad beantragen in Siegen: Antrag, Begutachtung, Bescheid

  • MD-Begutachtung vorbereiten: Checkliste für den Hausbesuch

    Die MD-Begutachtung ist der Hausbesuch des Medizinischen Dienstes, nach dem die Pflegekasse über Ihren Pflegegrad entscheidet. So können Sie die MD-Begutachtung vorbereiten: Schwierigkeiten im Alltag mit Beispielen notieren, Arztberichte, Entlassungsbericht und Medikamentenplan bereitlegen und die Person dazubitten, die Sie hauptsächlich pflegt oder Ihre Lage gut kennt.

  • Pflegeberatung in Siegen-Wittgenstein: Wo Sie kostenlos Rat bekommen

    Pflegeberatung in Siegen ist persönlicher Rat zu Pflege, ihrer Finanzierung und Hilfen zu Hause. Im Kreis Siegen-Wittgenstein berät die Senioren- und Pflegeberatung des Kreises kostenlos, unabhängig und vertraulich, auch als Hausbesuch. In Siegen kommen die Senioren-Service-Stellen der Stadt dazu. Nach einem Antrag auf Leistungen muss Ihnen außerdem Ihre Pflegekasse einen Beratungstermin anbieten.

  • Pflegegrad-Widerspruch: Was tun, wenn die Pflegekasse ablehnt?

    Ein Pflegegrad-Widerspruch ist Ihre Erklärung an die Pflegekasse, dass Sie mit ihrem Bescheid nicht einverstanden sind, etwa weil sie den Pflegegrad abgelehnt oder zu niedrig eingestuft hat. Dafür haben Sie einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids Zeit. Sie legen ihn schriftlich ein oder erklären ihn persönlich bei der Pflegekasse zur Niederschrift.

Ratgeber: Hilfe im Alltag für jede Lebenslage

  • Betreuung bei Demenz in Siegen: Hilfe im Alltag zu Hause

    Betreuung bei Demenz in Siegen ist Gesellschaft, ein verlässlicher Tagesablauf und Hilfe im Alltag für Menschen mit Demenz, die zu Hause leben. Der Ratgeber zeigt, was im Alltag hilft, was die Pflegekasse zahlt und wo es in Siegen kostenlos Rat gibt.

  • Einsamkeit im Alter: Gesellschaft und Begleitung in Siegen

    Einsamkeit im Alter ist das Gefühl, dass Nähe, Gespräche und Kontakte fehlen. Der Ratgeber zeigt Anzeichen, erste Schritte für Betroffene und Angehörige, Anlaufstellen in Siegen und wie eine feste Begleitung hilft.

  • Entlastung für pflegende Angehörige im Siegerland

    Entlastung für pflegende Angehörige sind Hilfen, die Ihnen Zeit für sich verschaffen: stundenweise Betreuung, Hilfe im Haushalt, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege sowie Tages- und Nachtpflege. Schon ab Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse dafür den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat; Verhinderungspflege sowie Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflege kommen ab Pflegegrad 2 hinzu.

  • Haushaltshilfe in der Schwangerschaft und nach der Geburt

    Eine Haushaltshilfe in der Schwangerschaft und nach der Geburt ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse nach § 24h SGB V: Sie zahlt, wenn Sie den Haushalt deswegen nicht weiterführen können und niemand im Haushalt einspringen kann. Ein Kind muss dafür nicht bei Ihnen leben.

  • Haushaltshilfe nach dem Krankenhaus in Siegen: Entlassung gut vorbereiten

    Eine Haushaltshilfe nach dem Krankenhaus in Siegen ist eine Übergangshilfe im Haushalt, die Sie am besten schon vor der Entlassung organisieren. Wer sie bezahlt, hängt von Ihrer Lage ab: Mit Pflegegrad hilft der Entlastungsbetrag der Pflegekasse, ohne Pflegegrad 2 bis 5 kann die Krankenkasse für eine Übergangszeit zahlen.

  • Hilfe für Eltern aus der Ferne: Unterstützung im Siegerland organisieren

    Hilfe für Eltern aus der Ferne ist Unterstützung, die Sie aus der Entfernung organisieren und die vor Ort geleistet wird: im Haushalt, beim Einkauf, bei Terminen und mit Gesellschaft. Mit Pflegegrad zahlt die Pflegekasse für anerkannte Angebote den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat. Kostenlose Beratung bietet der Kreis Siegen-Wittgenstein, auch am Telefon.

Was ist Alltagsbegleitung? Aufgaben, Zielgruppe und Abgrenzung

  • Alternative zur 24-Stunden-Betreuung: stundenweise Hilfe zu Hause

    Eine Alternative zur 24-Stunden-Betreuung ist stundenweise Hilfe zu Hause. Der Ratgeber zeigt, wann sie genügt, wie sich Alltagshilfe, Pflegedienst und weitere Hilfen kombinieren lassen und was die Pflegekasse dazu zahlt.

  • Anerkannter Anbieter nach § 45a SGB XI: Was das für Sie bedeutet

    Ein anerkannter Anbieter nach § 45a SGB XI ist ein Angebot zur Unterstützung im Alltag, das die zuständige Behörde nach Landesrecht geprüft und anerkannt hat. Der Ratgeber erklärt die Anerkennung nach der AnFöVO NRW, wer über den Entlastungsbetrag abrechnen darf, auch Einzelkräfte und Nachbarschaftshilfe, und woran Sie einen anerkannten Anbieter erkennen.

  • Haushaltshilfe Schwarzarbeit: Risiken und legale Wege

    Wann wird eine Haushaltshilfe zur Schwarzarbeit? Das ist der Fall, sobald niemand die Beschäftigung anmeldet und keine Rechnung stellt. Welche Risiken das bei Anmeldung, Steuer und Unfall birgt und wie Sie eine Haushaltshilfe stattdessen legal beschäftigen – über einen anerkannten Anbieter, den Haushaltsscheck als Minijob oder die Steuererklärung –, erklärt dieser Ratgeber.

  • Pflegedienst oder Alltagshilfe: Was ist der Unterschied?

    Ein Pflegedienst ist für Körperpflege und Behandlungspflege zuständig, eine Alltagshilfe für Haushalt, Wege und Gesellschaft. Der Ratgeber zeigt die Grenze zwischen Pflegedienst und Alltagshilfe, wer was bezahlt und wie sich beide Hilfen ergänzen.

  • Was darf eine Haushaltshilfe? Aufgaben und Grenzen

    Was darf eine Haushaltshilfe? Sie ist eine Unterstützung für Haushalt und Alltag und übernimmt, was dazu gehört: putzen, Wäsche, kochen, einkaufen und Botengänge wie den Weg zur Apotheke. Pflege und Medizin gehören nicht dazu. Hier lesen Sie die Grenzen und den Unterschied zur Reinigungskraft.

Quellen

  1. § 45b SGB XI: Entlastungsbetrag, Bundesministerium der Justiz
  2. § 45a SGB XI: Angebote zur Unterstützung im Alltag, Bundesministerium der Justiz
  3. § 33 SGB XI: Leistungsvoraussetzungen, Bundesministerium der Justiz
  4. § 7b SGB XI: Beratungsgutscheine, Bundesministerium der Justiz
  5. § 38 SGB V: Haushaltshilfe, Bundesministerium der Justiz
  6. § 35a EStG: Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Dienstleistungen, Bundesministerium der Justiz
  7. § 84 SGG: Frist und Form des Widerspruchs, Bundesministerium der Justiz
  8. Entlastungsbetrag, Bundesministerium für Gesundheit
  9. Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO), Land Nordrhein-Westfalen
  10. Senioren- und Pflegeberatung, Kreis Siegen-Wittgenstein
  11. Schwarzarbeit im Privathaushalt, Minijob-Zentrale

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