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Umwandlungsanspruch: Pflegesachleistungen für Hilfe im Alltag nutzen

Der Umwandlungsanspruch für Pflegesachleistungen ist in § 45a Abs. 4 SGB XI geregelt: Ab Pflegegrad 2 dürfen Sie einen Teil des Budgets für den ambulanten Pflegedienst für anerkannte Hilfe im Alltag einsetzen, etwa für eine Haushaltshilfe. Hier lesen Sie, wie viel das je Pflegegrad ist und worauf Sie achten müssen.

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Kurz gesagt: Ab Pflegegrad 2 dürfen Sie bis zu 40 Prozent Ihres monatlichen Sachleistungsbetrags für ein anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag verwenden, soweit kein Pflegedienst diesen Teil im selben Monat verbraucht. Das sind bis zu 318,40 Euro im Monat bei Pflegegrad 2 und bis zu 919,60 Euro bei Pflegegrad 5. Einen Antrag vorab brauchen Sie nicht, die Pflegekasse erstattet gegen Beleg. Der Anspruch besteht unabhängig vom Entlastungsbetrag (§ 45a Abs. 4 SGB XI, Beträge Stand 24.09.2026).

Neben dem Entlastungsbetrag gibt es für Hilfe im Alltag eine weitere Geldquelle der Pflegeversicherung: die Umwandlung eines Teils der Pflegesachleistungen. Sie ist vor allem für Menschen interessant, die zu Hause leben und keinen oder nur wenig ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen. Dann bleibt ein Teil der Sachleistung jeden Monat liegen, und diesen Teil können Sie etwa für eine Haushaltshilfe, für Einkäufe oder für die Begleitung zu Terminen nutzen. Dieser Ratgeber erklärt, wie die Umwandlung funktioniert. Wie alle Leistungen ab Pflegegrad 2 zusammenspielen, zeigt der Ratgeber Haushaltshilfe ab Pflegegrad 2.

Was ist der Umwandlungsanspruch für Pflegesachleistungen?

Der Umwandlungsanspruch ist das Recht, einen Teil des Budgets für den ambulanten Pflegedienst anders zu verwenden. Ab Pflegegrad 2 steht Ihnen jeden Monat ein Betrag für Pflegesachleistungen zu, also für die Einsätze eines Pflegedienstes (§ 36 SGB XI). Brauchen Sie diesen Betrag nicht vollständig, dürfen Sie bis zu 40 Prozent davon für Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen, die nach Landesrecht anerkannt sind.

Das Gesetz spricht in § 45a Abs. 4 SGB XI von der „Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags“. Im Alltag heißt das meist Umwandlungsanspruch, manchmal auch Umwidmung. Gemeint ist immer dasselbe: Geld, das für Pflegeeinsätze vorgesehen ist, bezahlt stattdessen Hilfe im Haushalt, Betreuung oder Begleitung. Wichtig ist das Wort „Anspruch“: Die Pflegekasse muss die Umwandlung nicht genehmigen, Sie können sie nutzen, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind.

Wie viel Geld bringt der Umwandlungsanspruch je Pflegegrad?

Der Umwandlungsanspruch von 40 Prozent bezieht sich auf den Höchstbetrag der Pflegesachleistung Ihres Pflegegrads. Je höher der Pflegegrad, desto mehr lässt sich umwandeln. Die Tabelle zeigt die monatlichen Obergrenzen nach § 36 und § 45a Abs. 4 SGB XI. Zum letzten Jahreswechsel haben sich die Beträge nicht geändert, das bestätigt die Übersicht des Bundesgesundheitsministeriums.

PflegegradPflegesachleistung im Monatdavon höchstens umwandelbar
Pflegegrad 2bis zu 796 Eurobis zu 318,40 Euro
Pflegegrad 3bis zu 1.497 Eurobis zu 598,80 Euro
Pflegegrad 4bis zu 1.859 Eurobis zu 743,60 Euro
Pflegegrad 5bis zu 2.299 Eurobis zu 919,60 Euro
Umwandlungsanspruch je Pflegegrad im Monat (Stand 24.09.2026)

Die Werte sind Obergrenzen, keine festen Zahlungen. Erstattet wird nur, was an Kosten für anerkannte Hilfe tatsächlich anfällt und belegt ist. Rechnen Sie mit den Beträgen auf den Cent genau, denn aufgerundet lägen sie über der gesetzlichen Grenze. Pflegegrad 1 fehlt in der Tabelle, weil es dort keine Pflegesachleistung gibt.

Voraussetzungen: Wann können Sie Pflegesachleistungen umwandeln?

Sie können die Umwandlung nutzen, wenn vier Bedingungen zusammenkommen. Die wichtigste betrifft den Pflegedienst: Nur der Teil der Sachleistung, den er im selben Monat nicht verbraucht, steht für Hilfe im Alltag bereit.

  • Pflegegrad 2 bis 5: Mit Pflegegrad 1 gibt es keine Pflegesachleistung und damit nichts umzuwandeln.
  • Freier Sachleistungsbetrag: Die Pflegesachleistungen des Monats rechnet die Pflegekasse zuerst ab. Umwandeln lässt sich nur, was danach übrig bleibt, höchstens 40 Prozent des Höchstbetrags.
  • Anerkanntes Angebot: Die Hilfe muss von einem Angebot zur Unterstützung im Alltag kommen, das nach Landesrecht anerkannt ist. In Nordrhein-Westfalen erteilen die Kreise und kreisfreien Städte diese Anerkennung (AnFöVO NRW).
  • Beleg: Die Pflegekasse erstattet gegen Rechnung oder Beleg. Einen Antrag vorab brauchen Sie nicht.

Prüfen Sie deshalb zuerst, wie viel Sachleistung Ihr Pflegedienst tatsächlich braucht. Was ein anerkanntes Angebot ausmacht und woran Sie es erkennen, erklärt der Ratgeber Anerkannter Anbieter nach § 45a SGB XI.

Wie läuft die Abrechnung der Umwandlung ab?

Die Umwandlung läuft über Ihre Pflegekasse und ohne eigenen Antrag. Entscheidend ist die Reihenfolge: Erst rechnet die Kasse den Pflegedienst ab, danach erstattet sie belegte Kosten für die Hilfe im Alltag bis zur Grenze Ihres Pflegegrads. So gehen Sie vor:

  1. Pflegegrad prüfen: Die Umwandlung beginnt bei Pflegegrad 2.
  2. Bedarf klären: Fragen Sie Ihren Pflegedienst, wie viel er im Monat voraussichtlich abrechnet.
  3. Anerkanntes Angebot wählen und mit ihm den Abrechnungsweg festlegen: selbst zahlen und einreichen oder per Abtretungserklärung direkt abrechnen lassen.
  4. Rechnungen aufheben und bei der Pflegekasse einreichen, wenn Sie selbst abrechnen. Sie erstattet bis zur Grenze der Umwandlung.

Gut zu wissen: Die Grenze gilt je Kalendermonat. Rechnet der Pflegedienst in einem Monat mehr ab als sonst, bleibt für die Umwandlung weniger übrig. Heben Sie deshalb Rechnungen und Schreiben der Pflegekasse auf und fragen Sie im Zweifel dort nach, welcher Betrag noch frei ist.

Umwandlungsanspruch und Entlastungsbetrag: Können Sie beides nutzen?

Ja. Das Gesetz sagt ausdrücklich, dass die Umwandlung und der Entlastungsbetrag „unabhängig voneinander“ in Anspruch genommen werden. Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat steht allen Pflegegraden in häuslicher Pflege zu (§ 45b SGB XI). Ab Pflegegrad 2 kann die Umwandlung dazukommen. Beide Töpfe dürfen Sie für anerkannte Hilfe im Alltag einsetzen.

Ein Rechenbeispiel ohne echte Kundendaten: Pflegegrad 3, gepflegt wird vom Sohn, einen Pflegedienst gibt es nicht. Für Hilfe im Haushalt stehen dann jeden Monat bis zu 131 Euro aus dem Entlastungsbetrag bereit und zusätzlich bis zu 598,80 Euro aus der Umwandlung, allerdings mindert die genutzte Umwandlung das monatliche Pflegegeld anteilig (mehr dazu im nächsten Abschnitt). Den Entlastungsbetrag kann man außerdem ansparen, die Regeln dazu und zur Abrechnung erklärt der Ratgeber Entlastungsbetrag nutzen. Welche Aufgaben eine Haushaltshilfe dabei übernehmen kann, zeigt die Seite Haushaltshilfe in Siegen.

Wird das Pflegegeld gekürzt, wenn Sie Pflegesachleistungen umwandeln?

Ja, anteilig. Wer Pflegegeld bezieht und daneben Sachleistungen nutzt, erhält eine Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI. Der umgewandelte Betrag zählt dabei als Sachleistung. Das Pflegegeld sinkt um den Prozentsatz, zu dem Sie die Sachleistung ausschöpfen. Nutzen Sie die vollen 40 Prozent, sinkt das Pflegegeld um denselben Anteil.

An die gewählte Aufteilung zwischen Pflegegeld und Sachleistung sind Sie sechs Monate gebunden. Das Pflegegeld beträgt zum Beispiel bei Pflegegrad 2 bis zu 347 Euro und bei Pflegegrad 3 bis zu 599 Euro im Monat (§ 37 SGB XI). Rechnen Sie deshalb vorher durch, wofür Sie das Pflegegeld heute verwenden.

Lohnt sich die Umwandlung für Sie?

Das hängt von Ihrer Lage ab. Drei Fragen helfen bei der Entscheidung:

  • Brauchen Sie einen Pflegedienst, und wie viel Sachleistung rechnet er ab?
  • Reicht der Entlastungsbetrag allein für die Hilfe im Alltag, die Sie brauchen?
  • Wie viel Pflegegeld fiele weg, und wer in der Familie rechnet damit?

Die genaue Wirkung auf Ihr Pflegegeld kann Ihnen Ihre Pflegekasse sagen. Kostenlos und unabhängig berät auch die Senioren- und Pflegeberatung des Kreises Siegen-Wittgenstein, unter anderem zur Finanzierung von Pflege und Hilfen zu Hause. Welche Leistungen es insgesamt für Hilfe zu Hause gibt, zeigt die Übersicht Haushaltshilfe über die Pflegekasse.

Welche Hilfe im Alltag lässt sich über die Umwandlung bezahlen?

Bezahlt werden Angebote zur Unterstützung im Alltag, die nach Landesrecht anerkannt sind. In Nordrhein-Westfalen regelt das die Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO). Die Liste des Kreises Siegen-Wittgenstein ordnet die anerkannten Angebote unter anderem nach Hilfe im Haushalt, Einzelbetreuung zu Hause sowie Begleit- und Fahrdiensten. Körperbezogene Pflege und Behandlungspflege gehören ausdrücklich nicht dazu (§ 7 Abs. 5 AnFöVO). Dafür bleibt der Pflegedienst zuständig.

Pflegesachleistung umwandeln für eine Haushaltshilfe: ein Beispiel

Ein Rechenbeispiel ohne echte Kundendaten: Eine Frau mit Pflegegrad 4 bekommt morgens Hilfe bei der Körperpflege von einem Pflegedienst. Der Dienst rechnet im Monat etwa drei Viertel ihrer Sachleistung ab, ein Viertel bleibt frei. Für eine Haushaltshilfe kann sie in diesem Fall nur dieses Viertel umwandeln, obwohl die Obergrenze bei Pflegegrad 4 bis zu 743,60 Euro beträgt. Weil sie die Sachleistung damit ganz ausschöpft, entfällt ihr Pflegegeld. Braucht der Pflegedienst in einem Monat weniger, wird mehr frei, höchstens aber bis zu dieser Grenze.

Hilfe im Alltag in Siegen und im Siegerland

Alltagsbegleitung Siegerland ist ein nach § 45a SGB XI anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag in Siegen. Auf Wunsch zeigen wir Ihnen alle Unterlagen beim Erstgespräch. Wir helfen im Haushalt, beim Einkaufen, begleiten zu Arzt- und Amtsterminen und nehmen uns Zeit für Gespräche und Spaziergänge. Den Entlastungsbetrag rechnen wir, soweit möglich, direkt mit Ihrer Pflegekasse ab.

Auch den Umwandlungsanspruch können Sie für unsere Alltagsbegleitung nutzen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Wir rechnen mit allen Pflegekassen beziehungsweise Kostenträgern ab, und mit einer Abtretungserklärung werden die abrechenbaren Leistungen in der Regel direkt abgerechnet. Die nötigen Unterlagen und Nachweise bereiten wir gemeinsam mit Ihnen vor. Ob und in welchem Umfang die Kosten erstattet werden, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und wird von der zuständigen Kasse geprüft. Klären Sie den Anspruch deshalb vorher mit ihr. Welche Budgets in Ihrem Fall zur Verfügung stehen, prüfen wir gern gemeinsam.

Auf Wunsch erhalten Sie eine Kopie der Rechnung oder einen Leistungsnachweis, und wir behalten mit Ihnen den Überblick, wie viel vom Entlastungsbetrag und von weiteren Budgets schon eingesetzt ist. Bei Schreiben und Telefonaten an die Pflegekasse zur Umwandlung oder zur Kombinationsleistung helfen wir ebenfalls. Das geschieht nur mit Ihrer Zustimmung, bei Bedarf mit Vollmacht, und ersetzt keine rechtliche oder unabhängige Pflegeberatung. Was die Hilfe kostet, nennen wir auf Anfrage, feste Preise veröffentlichen wir nicht.

Medizinische Pflege übernehmen wir nicht: keine Spritzen, keine Wundversorgung. Wir ergänzen den Pflegedienst, wir ersetzen ihn nicht. Gerade deshalb lohnt es sich, vor der Umwandlung mit Pflegedienst und Pflegekasse zu klären, wie viel Sachleistung frei bleibt. Im kostenlosen Erstgespräch nehmen wir uns Zeit für Ihre Fragen zur Hilfe im Alltag.

Hilfe im Alltag anfragen: Rufen Sie uns an unter 0171 / 330 00 11 oder nutzen Sie das Anfrageformular. Wir melden uns innerhalb eines Werktags persönlich zurück. Das Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich.

Häufige Fragen

Muss ich den Umwandlungsanspruch bei der Pflegekasse beantragen?

Nein, einen Antrag vorab brauchen Sie nicht. Die Pflegekasse erstattet die Kosten für das anerkannte Angebot gegen Beleg. Dabei rechnet sie zuerst die Pflegesachleistungen des Monats ab und erstattet die Hilfe im Alltag danach bis zur Grenze der Umwandlung. Grundlage ist § 45a Abs. 4 SGB XI.

Wird mein Pflegegeld gekürzt, wenn ich Pflegesachleistungen umwandle?

Ja, anteilig. Beziehen Sie Pflegegeld, zählt der umgewandelte Betrag als Sachleistung, und es gilt die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI. Das Pflegegeld sinkt um den Prozentsatz, zu dem Sie die Sachleistung nutzen. An die gewählte Aufteilung sind Sie sechs Monate gebunden.

Kann ich den Umwandlungsanspruch und den Entlastungsbetrag gleichzeitig nutzen?

Ja. Nach § 45a Abs. 4 SGB XI laufen beide unabhängig voneinander. Den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat können Sie in jedem Pflegegrad nutzen, ab Pflegegrad 2 zusätzlich die Umwandlung für anerkannte Hilfe im Alltag.

Gibt es den Umwandlungsanspruch auch mit Pflegegrad 1?

Nein. Pflegesachleistungen gibt es erst ab Pflegegrad 2, bei Pflegegrad 1 ist also nichts umzuwandeln. Für Hilfe im Alltag steht Ihnen mit Pflegegrad 1 der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat zu.

Was bleibt für die Umwandlung übrig, wenn schon ein Pflegedienst kommt?

Nur der Teil der Sachleistung, den der Pflegedienst im selben Monat nicht abrechnet, und höchstens 40 Prozent des Höchstbetrags Ihres Pflegegrads. Die Pflegekasse rechnet den Pflegedienst zuerst ab. Braucht er fast die ganze Sachleistung, bleibt für die Umwandlung wenig oder nichts.

Welche Anbieter in Siegen kann ich über den Umwandlungsanspruch bezahlen?

Nur Angebote zur Unterstützung im Alltag, die nach Landesrecht anerkannt sind. In Nordrhein-Westfalen erteilen die Kreise und kreisfreien Städte diese Anerkennung, für Anbieter mit Sitz in Siegen ist das der Kreis Siegen-Wittgenstein. Private Helfer ohne Anerkennung kann die Pflegekasse über die Umwandlung nicht erstatten.

Kann ich über die Umwandlung auch Körperpflege bezahlen?

Nein. Die Umwandlung gilt nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, und dazu gehören in Nordrhein-Westfalen weder körperbezogene Pflege noch Behandlungspflege (§ 7 Abs. 5 AnFöVO). Für Hilfe beim Waschen oder bei Medikamenten ist ein Pflegedienst zuständig.

Quellen

  1. § 45a SGB XI: Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags, Bundesministerium der Justiz
  2. § 36 SGB XI: Pflegesachleistung, Bundesministerium der Justiz
  3. § 37 SGB XI: Pflegegeld, Bundesministerium der Justiz
  4. § 38 SGB XI: Kombinationsleistung, Bundesministerium der Justiz
  5. § 45b SGB XI: Entlastungsbetrag, Bundesministerium der Justiz
  6. Übersicht der Leistungsbeträge der Pflegeversicherung, Bundesministerium für Gesundheit
  7. Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO), Land Nordrhein-Westfalen
  8. Senioren- und Pflegeberatung, Kreis Siegen-Wittgenstein

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