Ratgeber

Haushaltshilfe in der Schwangerschaft und nach der Geburt

Eine Haushaltshilfe in der Schwangerschaft und nach der Geburt ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse nach § 24h SGB V: Sie zahlt, wenn Sie den Haushalt deswegen nicht weiterführen können und niemand im Haushalt einspringen kann. Ein Kind muss dafür nicht bei Ihnen leben.

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Kurz gesagt: Eine Haushaltshilfe in der Schwangerschaft und nach der Geburt zahlt die gesetzliche Krankenkasse nach § 24h SGB V. Voraussetzung ist, dass Sie den Haushalt wegen der Schwangerschaft oder der Entbindung nicht weiterführen können und niemand sonst im Haushalt ihn übernehmen kann. Ein Kind muss dafür nicht bei Ihnen leben.

Sollen Sie in der Schwangerschaft viel liegen oder sind Sie nach der Geburt noch nicht wieder auf den Beinen, bleibt vieles liegen: Einkauf, Wäsche, Kochen, Putzen. Für diese Zeit gibt es eine eigene Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Hier lesen Sie, wer Anspruch hat, wie Sie die Hilfe beantragen, wer sie übernehmen darf und was Sie selbst tragen. Wie die Kasse bei einer Krankheit hilft, erklärt der Ratgeber Haushaltshilfe über die Krankenkasse.

Haushaltshilfe nach § 24h SGB V: Was regelt das Gesetz?

§ 24h SGB V gibt gesetzlich versicherten Frauen einen eigenen Anspruch auf Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung. Die Vorschrift besteht aus zwei Sätzen:

„Die Versicherte erhält Haushaltshilfe, soweit ihr wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. § 38 Absatz 4 gilt entsprechend.“

§ 24h SGB V auf gesetze-im-internet.de

Anders als die Haushaltshilfe der Krankenkasse während einer Krankenhausbehandlung nach § 38 SGB V setzt § 24h kein Kind im Haushalt voraus und nennt keine Altersgrenze für Kinder. Der Verweis auf § 38 Absatz 4 betrifft den Fall, dass Sie sich die Haushaltshilfe selbst suchen. Was dann gilt, lesen Sie weiter unten im Abschnitt über die Frage, wer die Hilfe übernehmen darf.

MerkmalSchwangerschaft und Entbindung (§ 24h SGB V)Krankheit (§ 38 SGB V)
AnlassSchwangerschaft oder EntbindungKrankenhausbehandlung, Reha, häusliche Krankenpflege oder schwere Krankheit
Kind im Haushaltnicht nötignötig bei Krankenhausbehandlung, Reha oder häuslicher Krankenpflege, nicht bei schwerer Krankheit ohne Pflegegrad 2 bis 5
Niemand im Haushalt kann einspringenVoraussetzungVoraussetzung
Höchstdauer im Gesetzkeine Wochenzahl genanntbei schwerer Krankheit vier Wochen, mit Kind unter zwölf Jahren bis zu 26 Wochen
Selbst beschaffte KraftErstattung in angemessener Höhe, wie in § 38 Absatz 4Erstattung in angemessener Höhe
Zuzahlungbei der Krankenkasse erfragenab 18 Jahren je Kalendertag
Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und bei Krankheit im Vergleich

Wer hat Anspruch auf eine Haushaltshilfe in der Schwangerschaft?

Anspruch auf eine Haushaltshilfe in der Schwangerschaft haben gesetzlich versicherte Frauen, wenn zwei Bedingungen zusammenkommen. Erstens können Sie den Haushalt wegen der Schwangerschaft nicht weiterführen. Zweitens lebt niemand in Ihrem Haushalt, der ihn für Sie übernehmen kann. Ob beides vorliegt, prüft Ihre Krankenkasse im Einzelfall.

Wohnt Ihr Partner oder eine andere erwachsene Person bei Ihnen, kommt es darauf an, ob sie den Haushalt weiterführen kann. Schildern Sie Ihrer Kasse deshalb genau, wer bei Ihnen lebt und warum diese Person nicht einspringen kann.

Beispiel: Eine Schwangere im sechsten Monat soll auf Rat ihrer Frauenärztin viel liegen. Ihr Partner arbeitet mehrere Wochen auf Montage und ist nur am Wochenende zu Hause, weitere Erwachsene leben nicht im Haushalt. Hier kommt eine Haushaltshilfe nach § 24h SGB V in Betracht.

Haushaltshilfe bei Risikoschwangerschaft

Eine eigene Regel für die Risikoschwangerschaft enthält § 24h SGB V nicht. Es gelten dieselben zwei Bedingungen: Die Schwangerschaft hindert Sie daran, den Haushalt weiterzuführen, und niemand im Haushalt springt ein. Eine Risikoschwangerschaft kann der Grund sein, weshalb Sie Einkauf und Hausarbeit nicht mehr schaffen. Welche Bescheinigung Ihre Kasse dafür sehen möchte, fragen Sie dort nach, bevor die Hilfe beginnt. Bei Risikoschwangerschaften unterstützen wir im Haushalt und bei alltäglichen Aufgaben, um die werdende Mutter zu entlasten.

Haushaltshilfe nach der Geburt: Was gilt im Wochenbett?

Eine Haushaltshilfe nach der Geburt gibt es nach derselben Vorschrift, denn § 24h SGB V nennt ausdrücklich auch die Entbindung. Entscheidend ist wieder, dass Sie den Haushalt deshalb nicht weiterführen können und niemand im Haushalt einspringen kann. Das kann etwa nach einer schweren Geburt, nach einem Kaiserschnitt oder mit Zwillingen der Fall sein.

Am besten klären Sie den Bedarf schon vor dem errechneten Termin mit Ihrer Krankenkasse. Dann wissen Sie rechtzeitig, welche Unterlagen die Kasse braucht und ob sie eine Kraft stellt oder Sie selbst eine suchen. Leben ältere Geschwister im Haushalt, fragen Sie Ihre Kasse, was zum bewilligten Umfang gehört. Bei uns gehört Kinderbetreuung nicht dazu: Wir übernehmen die vereinbarten hauswirtschaftlichen Tätigkeiten und entlasten die Familie so im Alltag.

Beispiel: Eine alleinerziehende Frau kommt nach einem Kaiserschnitt mit ihrem Neugeborenen aus der Klinik nach Hause. Außer ihr lebt niemand im Haushalt, der Einkauf, Wäsche und Kochen übernehmen könnte. Hier kommt eine Haushaltshilfe nach der Entbindung in Betracht.

So beantragen Sie die Haushaltshilfe bei Ihrer Krankenkasse

Den Antrag auf eine Haushaltshilfe in der Schwangerschaft oder nach der Entbindung stellen Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse, möglichst bevor die Hilfe beginnt. Diese Schritte helfen Ihnen dabei:

  1. Früh anrufen: Schildern Sie Ihrer Krankenkasse Ihre Lage, sobald absehbar ist, dass Sie Hilfe brauchen. Fragen Sie, welche Unterlagen sie verlangt und ob eine Bescheinigung Ihrer Ärztin, Ihres Arztes oder Ihrer Hebamme dazugehört.
  2. Haushalt beschreiben: Nennen Sie, wer bei Ihnen lebt und warum diese Person den Haushalt nicht übernehmen kann.
  3. Umfang festhalten: Klären Sie, für welchen Zeitraum, für wie viele Stunden und für welche Aufgaben die Kasse die Hilfe übernimmt. Lassen Sie sich das schriftlich bestätigen.
  4. Kraft klären: Fragen Sie, ob die Kasse eine Haushaltshilfe stellt oder ob Sie selbst eine Kraft suchen sollen, und bis zu welchem Betrag sie dann erstattet.
  5. Belege sammeln: Heben Sie Rechnungen und Stundennachweise auf und reichen Sie sie bei Ihrer Kasse ein.

Gut zu wissen: Wie lange die Hilfe läuft, legt § 24h SGB V nicht in Wochen fest. Die Grenzen von vier und 26 Wochen stehen in § 38 SGB V und gelten dort für die Haushaltshilfe bei Krankheit. Zeitraum und Umfang in Ihrem Fall nennt Ihnen Ihre Krankenkasse.

Wer darf die Haushaltshilfe übernehmen?

Grundsätzlich stellt Ihre Krankenkasse die Haushaltshilfe in der Schwangerschaft selbst. Kann die Kasse keine stellen, erstattet sie die Kosten einer selbst beschafften Kraft in angemessener Höhe. Das regelt § 38 Absatz 4 SGB V, auf den § 24h verweist. Welche Anbieter Ihre Kasse dafür akzeptiert und welchen Betrag sie erstattet, klären Sie vorher und lassen es sich schriftlich geben.

Für Angehörige gilt eine Grenze: Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad, also etwa Ihre Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister, bekommen für die Haushaltshilfe keine Vergütung. Die Kasse kann ihnen aber Fahrkosten oder einen Verdienstausfall erstatten. Springt Ihre Mutter ein, lohnt sich deshalb die Frage nach diesen Kosten.

Für unsere Einsätze stellen wir Rechnungen und Leistungsnachweise zur Vorlage bei der Krankenkasse aus. Ob und in welchem Umfang die Kosten erstattet werden, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und wird von der zuständigen Kasse geprüft. Klären Sie den Anspruch deshalb vorher mit ihr.

Was zahlen Sie bei der Haushaltshilfe in der Schwangerschaft selbst?

Ob bei der Haushaltshilfe nach § 24h SGB V eine Zuzahlung anfällt, sagt Ihnen Ihre Krankenkasse. Fragen Sie am besten schon beim Antrag danach. Verlangt eine selbst beschaffte Kraft mehr, als die Kasse erstattet, tragen Sie den Rest selbst.

Für den Teil, den Sie selbst bezahlen, kommt eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG in Frage. Was die Krankenkasse erstattet, zählt dabei nicht mit. Begünstigt sind nur die Arbeitskosten, und Sie brauchen eine Rechnung, die Sie auf das Konto des Anbieters überweisen. Eine Steuerberatung ersetzt dieser Hinweis nicht.

Kein Anspruch auf Haushaltshilfe: Welche Wege bleiben?

Zahlt die Krankenkasse keine Haushaltshilfe in der Schwangerschaft, etwa weil eine andere Person im Haushalt einspringen kann, bleibt eine Haushaltshilfe auf eigene Kosten. Auch dann können Sie sich an uns wenden, denn ein Pflegegrad ist bei uns keine Voraussetzung. Für den selbst bezahlten Teil gilt dann dieselbe Steuerregel. Fällt der Haushalt aus einem anderen Grund aus, zum Beispiel wegen einer Krankheit, die nichts mit der Schwangerschaft zu tun hat, kann stattdessen die Haushaltshilfe bei Krankheit nach § 38 SGB V in Frage kommen.

Haben Sie unabhängig von der Schwangerschaft einen anerkannten Pflegegrad und werden zu Hause gepflegt, kommt außerdem der Entlastungsbetrag der Pflegekasse von bis zu 131 Euro im Monat in Frage (§ 45b SGB XI, Stand 24.09.2026). Er gilt für ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag und wird ohne vorherigen Antrag gegen Beleg erstattet. Welche Wege es sonst ohne Pflegegrad gibt, zeigt der Ratgeber Haushaltshilfe ohne Pflegegrad.

Hilfe im Haushalt von Alltagsbegleitung Siegerland

Alltagsbegleitung Siegerland ist ein nach § 45a SGB XI anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag in Siegen. Unsere Haushaltshilfe umfasst unter anderem Staubsaugen und Wischen, Bad und Fenster, Wäsche und Bügeln, Mahlzeiten und Einkäufe. Mit anerkanntem Pflegegrad rechnen wir erstattungsfähige Leistungen, soweit möglich, direkt mit der Pflegekasse ab. Alle Aufgaben finden Sie auf der Seite Haushaltshilfe in Siegen.

Wir haben Erfahrung in der Unterstützung während der Schwangerschaft, besonders bei Risikoschwangerschaften: Wir helfen im Haushalt und bei alltäglichen Aufgaben, um die werdende Mutter zu entlasten. Auch nach der Geburt und im Rahmen einer Haushaltshilfe der Krankenkasse übernehmen wir Einsätze. Kinderbetreuung bieten wir nicht an. Medizinische Pflege übernehmen wir ebenfalls nicht und ersetzen keinen Pflegedienst.

Was wir in Ihrer Lage übernehmen, besprechen wir im kostenlosen und unverbindlichen Erstgespräch. Wir sind in allen Stadtteilen von Siegen und im ganzen Siegerland für Sie da, etwa in Weidenau, Kreuztal, Netphen, Hilchenbach und Freudenberg. Weitere Themen rund um besondere Situationen finden Sie im Ratgeber nach Lebenslage.

Fragen zur Hilfe im Haushalt? Rufen Sie uns an unter 0171 / 330 00 11 oder nutzen Sie das Anfrageformular. Wir melden uns innerhalb eines Werktags persönlich zurück und besprechen im kostenlosen Erstgespräch, wie wir Sie unterstützen können.

Häufige Fragen

Wer bezahlt eine Haushaltshilfe in der Schwangerschaft?

Die gesetzliche Krankenkasse nach § 24h SGB V, wenn Sie den Haushalt wegen der Schwangerschaft nicht weiterführen können und niemand im Haushalt einspringen kann. Kann die Kasse keine Kraft stellen, erstattet sie die Kosten einer selbst beschafften Haushaltshilfe in angemessener Höhe. Klären Sie Umfang und Erstattung mit Ihrer Kasse, bevor die Hilfe beginnt.

Bekomme ich auch nach der Geburt eine Haushaltshilfe von der Krankenkasse?

Ja, wenn Sie den Haushalt wegen der Entbindung nicht weiterführen können und keine andere Person im Haushalt ihn übernehmen kann. § 24h SGB V gilt für die Schwangerschaft und ausdrücklich auch für die Entbindung. Sprechen Sie Ihre Krankenkasse am besten schon vor dem errechneten Termin an.

Brauche ich für die Haushaltshilfe in der Schwangerschaft ein Kind im Haushalt?

Nein. § 24h SGB V setzt kein Kind im Haushalt voraus und kennt keine Altersgrenze für Kinder. Entscheidend ist nur, dass Sie den Haushalt wegen der Schwangerschaft oder der Entbindung nicht weiterführen können und niemand im Haushalt einspringen kann.

Kann meine Mutter die Haushaltshilfe übernehmen und dafür bezahlt werden?

Ihre Mutter kann Ihnen helfen, eine Vergütung bekommt sie dafür von der Krankenkasse aber nicht. Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden für die Haushaltshilfe nicht bezahlt. Die Kasse kann ihnen aber Fahrkosten oder einen Verdienstausfall erstatten. Fragen Sie vorher nach, was Ihre Kasse übernimmt.

Wie lange zahlt die Krankenkasse eine Haushaltshilfe in der Schwangerschaft?

§ 24h SGB V nennt keine feste Wochenzahl. Die Grenzen von vier und 26 Wochen stehen in § 38 SGB V und gelten dort für die Haushaltshilfe bei Krankheit. Zeitraum und Stunden in Ihrem Fall klären Sie mit Ihrer Krankenkasse und lassen sie sich schriftlich bestätigen.

Quellen

  1. § 24h SGB V: Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung, Bundesministerium der Justiz
  2. § 38 SGB V: Haushaltshilfe, Bundesministerium der Justiz
  3. § 61 SGB V: Zuzahlungen, Bundesministerium der Justiz
  4. § 35a EStG: Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen, Bundesministerium der Justiz
  5. Anwendungsschreiben zu § 35a EStG, Bundesministerium der Finanzen
  6. § 45b SGB XI: Entlastungsbetrag, Bundesministerium der Justiz

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