Ratgeber
Entlastungsbetrag ansparen: Fristen, Verfall und Nachholen
Sie können den Entlastungsbetrag ansparen: Was Sie in einem Monat nicht nutzen, verfällt nicht, sondern bleibt im Kalenderjahr erhalten. Ein Rest vom Jahresende ist noch bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzbar. Erst danach verfällt er.
Kurz gesagt: Sie können den Entlastungsbetrag ansparen, denn es zählt das Kalenderjahr, nicht der einzelne Monat. Ein Rest vom Jahresende bleibt bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzbar und wird in dieser Zeit zuerst verrechnet. Was am 30. Juni noch offen ist, verfällt (§ 45b Abs. 1 SGB XI).
Viele Familien nutzen den Entlastungsbetrag nicht jeden Monat, etwa weil Angehörige vieles selbst übernehmen oder die passende Hilfe noch fehlt. Das ist kein Verlust. Wer den Entlastungsbetrag ansparen möchte, muss vor allem einen Termin kennen: den 30. Juni. Die Pflegekasse erstattet bis zu 131 Euro im Monat, im Kalenderjahr also bis zu 1.572 Euro (Stand: 24.09.2026). Wofür Sie das Geld einsetzen dürfen, erklärt der Ratgeber Entlastungsbetrag nutzen.
Kann man den Entlastungsbetrag ansparen?
Ja, den Entlastungsbetrag ansparen können Sie ohne eigenes Zutun. Nutzen Sie in einem Monat keine oder nur wenig Hilfe, bleibt der Rest stehen und kommt zum Betrag der folgenden Monate dazu. Das Gesetz schaut auf das Kalenderjahr, nicht auf den einzelnen Monat. Einen Antrag vorab brauchen Sie dafür nicht: Die Pflegekasse erstattet die Kosten gegen Beleg (§ 45b Abs. 2 SGB XI).
Ein Beispiel ohne echte Kundendaten: Angenommen, Sie haben seit Januar einen Pflegegrad und nutzen bis Ende Mai keine Hilfe. Im Juni stehen Ihnen dann sechs Monatsbeträge zur Verfügung, die fünf angesparten und der aktuelle. Damit lässt sich eine Zeit lang öfter Hilfe einplanen oder eine größere Aufgabe erledigen, etwa Fenster putzen und Gardinen ab- und aufhängen.
Wann verfällt der Entlastungsbetrag?
Nicht genutzter Entlastungsbetrag verfällt mit Ablauf des 30. Juni des Folgejahres. Nach § 45b Abs. 1 SGB XI gilt: Wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Dieses Halbjahr endet am 30. Juni.
Beim Entlastungsbetrag ist der 30. Juni damit der wichtigste Termin im Jahr. Ein Rest aus dem vergangenen Jahr ist bis zum 30. Juni dieses Jahres nutzbar, ein Rest aus diesem Jahr bis zum 30. Juni des nächsten Jahres. Der 31. Dezember ist dagegen kein Verfallstag.
| Betrag | Nutzbar bis |
|---|---|
| Monatsbeträge des laufenden Jahres | Ende des Jahres, ein Rest danach bis zum 30. Juni des Folgejahres |
| Rest aus dem Vorjahr | 30. Juni des laufenden Jahres, er wird zuerst verrechnet |
| Rest aus dem Vorjahr, der am 30. Juni noch offen ist | verfällt mit Ablauf des 30. Juni |
Geplant, nicht beschlossen: Ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums für ein Pflegeneuordnungsgesetz sieht vor, den Entlastungsbetrag umzubauen und bei Pflegegrad 1 nicht mehr zu zahlen. Beschlossen ist das bisher nicht. Bis zu einer Änderung des Gesetzes gilt die hier beschriebene Regel.
Entlastungsbetrag aus dem Vorjahr übertragen: Was wird zuerst verrechnet?
Im ersten Halbjahr verrechnet die Pflegekasse Ihre Rechnungen zuerst mit dem übertragenen Rest aus dem Vorjahr. Erst wenn er aufgebraucht ist, geht es an den Betrag des laufenden Jahres. So steht es im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Pflegekassen. Für Sie ist das günstig: Der Betrag, der zuerst verfallen würde, wird auch zuerst genutzt.
Ein Beispiel ohne echte Kundendaten: Angenommen, aus dem Vorjahr sind drei Monatsbeträge übrig, und Sie nutzen von Januar bis Juni jeden Monat Hilfe im Wert eines Monatsbetrags. Dann ist der Vorjahresrest Ende März aufgebraucht, und von den sechs Monatsbeträgen des neuen Jahres sind Ende Juni noch drei übrig. Nichts verfällt. Hätten Sie bis Ende Juni keine Hilfe genutzt, wären die drei Beträge aus dem Vorjahr mit Ablauf des 30. Juni verfallen.
Entlastungsbetrag rückwirkend nutzen: Was lässt sich nachholen?
Nachholen heißt beim Entlastungsbetrag: Sie nutzen später mehr Hilfe und setzen dafür angesparte Beträge ein. Das geht, solange diese noch nicht verfallen sind. Auch Rechnungen müssen Sie nicht sofort einreichen. Belege können Sie nachträglich bei der Pflegekasse einreichen, solange der Anspruch noch nicht verfallen ist.
Zwei Dinge lassen sich nicht nachholen. Was am 30. Juni des Folgejahres noch offen war, ist verfallen. Und eine Auszahlung zur freien Verwendung gibt es nicht, denn der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden: Die Pflegekasse erstattet nur Kosten für die Leistungen, die § 45b SGB XI nennt, und nur gegen Beleg.
Neuer Pflegegrad: Ab wann zählt der Betrag?
Leistungen der Pflegeversicherung gibt es ab dem Monat, in dem Sie den Pflegegrad beantragen (§ 33 SGB XI). Für diesen ersten Monat zählt bereits der volle Monatsbetrag. Kosten ab dem Monat des Antrags sind in der Regel erstattungsfähig. Klären Sie Leistungen vor dem Bescheid bitte mit Ihrer Pflegekasse. Stellen Sie den Antrag deshalb früh, damit keine Monate verloren gehen.
Wie behalten Sie den Überblick über angesparte Beträge?
Wer den Entlastungsbetrag ansparen will, braucht vor allem den Überblick, und der gelingt am besten mit einer kleinen Jahresplanung. Heben Sie alle Rechnungen und die Schreiben Ihrer Pflegekasse auf, dann sehen Sie, wie viel schon verbraucht ist. Bei der Direktabrechnung behalten wir den Überblick gemeinsam mit Ihnen: Auf Wunsch erhalten Sie eine Kopie der Rechnung oder einen Leistungsnachweis, und wir sagen Ihnen, welcher Betrag schon eingesetzt wurde und was voraussichtlich übrig bleibt. Im Zweifel fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach, welcher Betrag noch offen ist. Vier Schritte helfen, keinen Stichtag zu verpassen:
- Im Januar prüfen, ob aus dem Vorjahr noch ein Rest übrig ist.
- Diesen Rest bis zum 30. Juni einplanen, etwa für zusätzliche Hilfe oder eine größere Aufgabe im Haushalt.
- Rechnungen zeitnah einreichen, wenn Sie selbst mit der Pflegekasse abrechnen.
- Im Herbst nachsehen, was im laufenden Jahr noch offen ist. Dieser Rest bleibt bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzbar.
Was Ihnen bis zum nächsten Stichtag noch zusteht, rechnet der Entlastungsbetrag-Rechner aus, auf Wunsch auch mit dem Rest aus dem Vorjahr. Die Kurzfassung hier zeigt nach Ihrem Pflegegrad, wie viel Entlastungsbetrag Ihnen zusteht.
Der Entlastungsbetrag beträgt 131 Euro im Monat, im Jahr also 1.572 Euro. Was Sie in einem Jahr nicht nutzen, können Sie bis zum 30. Juni des Folgejahres nachholen.
Ab Pflegegrad 2 dürfen Sie außerdem bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung für Alltagshilfe umwandeln, bei Pflegegrad 2 also bis zu 318,40 Euro im Monat. Das ist kein Geld obendrauf: Beziehen Sie Pflegegeld, wird es dafür anteilig gekürzt (Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI), bei Pflegegrad 2 um bis zu 138,80 Euro im Monat. Der Entlastungsbetrag mindert das Pflegegeld nicht.
Genau nachrechnen, auch mit dem Rest aus dem Vorjahr
Unverbindliche Beispielrechnung, maßgeblich ist der Bescheid Ihrer Pflegekasse. Beträge Stand 24.09.2026. Ihre Eingaben bleiben in Ihrem Browser: nichts wird gespeichert oder übertragen.
Angesparten Entlastungsbetrag für Hilfe im Alltag einsetzen
Ob Sie den Entlastungsbetrag ansparen oder jeden Monat nutzen: Alltagsbegleitung Siegerland ist ein nach § 45a SGB XI anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag in Siegen. Mit einem anerkannten Pflegegrad können Sie angesparte Beträge deshalb auch bei uns einsetzen, etwa für eine Haushaltshilfe in Siegen und Umgebung, für Einkäufe, die Begleitung zu Arztterminen oder für Gespräche und Spaziergänge. Wir rechnen mit allen Pflegekassen ab, und für die Direktabrechnung genügt eine Abtretungserklärung.
Wie viel Hilfe aus einem angesparten Betrag wird, hängt von den Kosten ab. Wir nennen keine festen Preise: Kosten auf Anfrage, wir erklären sie Ihnen im kostenlosen Erstgespräch persönlich und transparent. Zeichnet sich ab, dass das Budget ausgeschöpft ist, informieren wir Sie frühzeitig, und bevor Kosten als Selbstzahlerleistung entstehen, stimmen wir uns grundsätzlich vorher mit Ihnen ab. Medizinische Pflege übernehmen wir nicht: Wir ergänzen den Pflegedienst, ersetzen ihn aber nicht. Welche weiteren Leistungen der Pflegekasse es für Hilfe zu Hause gibt, zeigt die Übersicht Haushaltshilfe über die Pflegekasse.
Angespartes Budget nutzen: Rufen Sie uns an unter 0171 / 330 00 11 oder nutzen Sie das Anfrageformular. Wir melden uns innerhalb eines Werktags und besprechen im kostenlosen Erstgespräch, wie Sie Ihr angespartes Budget einsetzen können.
Häufige Fragen
Verfällt der Entlastungsbetrag, wenn ich ihn einen Monat nicht nutze?
Nein. Ein nicht genutzter Monatsbetrag bleibt stehen und kommt zu den folgenden Monaten dazu, denn maßgeblich ist das Kalenderjahr. Was am Jahresende übrig ist, können Sie noch bis zum 30. Juni des Folgejahres einsetzen. Erst mit Ablauf dieses Tages verfällt der Rest (§ 45b Abs. 1 SGB XI).
Kann ich angesparte Beträge auf einmal für mehr Hilfe nutzen?
Ja, solange sie noch nicht verfallen sind. Sie können zum Beispiel einige Wochen lang öfter Hilfe im Haushalt einplanen oder eine größere Aufgabe erledigen lassen. Die Pflegekasse erstattet die Kosten gegen Beleg, bis der angesparte Betrag aufgebraucht ist.
Kann ich Rechnungen aus dem vergangenen Jahr noch einreichen?
Ja. Belege können Sie nachträglich einreichen, solange der Anspruch nicht verfallen ist. Entscheidend ist der 30. Juni: Bis dahin muss ein Rest aus dem Vorjahr genutzt sein. Reichen Sie Rechnungen am besten zeitnah ein, dann behalten Sie und Ihre Pflegekasse den Überblick.
Wird angesparter Entlastungsbetrag ausgezahlt?
Nein. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Die Pflegekasse erstattet nur Kosten für die Leistungen, die § 45b SGB XI nennt, etwa für ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag, und nur gegen Beleg. Ein angesparter Betrag steht also nicht zur freien Verfügung.
Gelten die Fristen für alle Pflegegrade?
Ja. Der Entlastungsbetrag steht Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5 in häuslicher Pflege zu, und die Übertragung bis zum 30. Juni des Folgejahres gilt für alle gleich. Für Pflegegrad 1 sieht ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums Änderungen vor. Beschlossen ist davon bisher nichts.
Quellen
- § 45b SGB XI: Entlastungsbetrag, Bundesministerium der Justiz
- § 33 SGB XI: Leistungsvoraussetzungen, Bundesministerium der Justiz
- Entlastungsbetrag, Bundesministerium für Gesundheit
- Pflegeleistungen zum Nachschlagen, Bundesministerium für Gesundheit
- Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI, Spitzenverbände der Pflegekassen
- Pflegeneuordnungsgesetz (Referentenentwurf), Bundesministerium für Gesundheit
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