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Haushaltshilfe mit Pflegegrad 1: Was die Pflegekasse zahlt

Eine Haushaltshilfe mit Pflegegrad 1 ist über den Entlastungsbetrag möglich: Die Pflegekasse erstattet bis zu 131 Euro im Monat für ein anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag. Pflegegeld und Pflegesachleistung gibt es erst ab Pflegegrad 2. Hier lesen Sie, was Ihnen zusteht, wie Sie den Betrag einsetzen und wie abgerechnet wird.

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Kurz gesagt: Mit Pflegegrad 1 bezahlt die Pflegekasse Hilfe im Haushalt über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI: bis zu 131 Euro im Monat, zusammen 1.572 Euro im Jahr. Voraussetzung sind Pflege zu Hause und ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot. Pflegegeld, Pflegesachleistung und die Umwandlung gibt es erst ab Pflegegrad 2.

Pflegegrad 1 ist der niedrigste der fünf Pflegegrade. Er gilt ab 12,5 Punkten in der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (§ 15 SGB XI). Oft geht es in dieser Lage weniger um Pflege als um Hilfe im Haushalt: Putzen, Wäsche, Einkauf. Für die Haushaltshilfe ist der Entlastungsbetrag deshalb die wichtigste Leistung der Pflegekasse. Welche Budgets in den höheren Pflegegraden dazukommen, zeigt die Übersicht Haushaltshilfe über die Pflegekasse.

Pflegegrad 1: Welche Leistungen zahlt die Pflegekasse?

In der niedrigsten Stufe stehen Ihnen weniger Leistungen zu als in den höheren. Die Tabelle zeigt, was die Pflegekasse zahlt und was nicht.

LeistungBei Pflegegrad 1Rechtsgrundlage
Entlastungsbetragbis zu 131 Euro im Monat, bis zu 1.572 Euro im Jahr§ 45b SGB XI
Pflegehilfsmittel zum Verbrauchbis zu 42 Euro im Monat§ 40 Abs. 2 SGB XI
Zuschuss zur Verbesserung des Wohnumfeldsbis zu 4.180 Euro je Maßnahme§ 40 Abs. 4 SGB XI
Beratung in der eigenen Wohnunghalbjährlich einmal möglich§ 37 Abs. 3 SGB XI
Pflegegeld und Pflegesachleistungkein Anspruch§ 36, § 37 SGB XI
Umwandlung der Pflegesachleistungnicht möglich§ 45a Abs. 4 SGB XI
Tages- und Nachtpflegekein eigener Anspruch, nur über den Entlastungsbetrag§ 41, § 45b SGB XI
Verhinderungs- und KurzzeitpflegeGemeinsamer Jahresbetrag erst ab Pflegegrad 2; Kurzzeitpflege nur über den Entlastungsbetrag§ 42, § 42a SGB XI
Leistungen der Pflegekasse bei Pflegegrad 1 (Stand 24.09.2026)

Für eine Haushaltshilfe zählt davon nur der Entlastungsbetrag. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind zum Beispiel Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen, der Zuschuss zum Wohnumfeld gilt für Maßnahmen in der Wohnung.

Haushaltshilfe mit Pflegegrad 1: So nutzen Sie den Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag ist in der niedrigsten Stufe genauso hoch wie in den höheren: bis zu 131 Euro im Monat. Er ist zweckgebunden. Die Pflegekasse zahlt ihn also nicht aus, sondern erstattet Kosten für bestimmte Hilfen, wenn Sie zu Hause gepflegt werden. Eine Haushaltshilfe gehört dazu, wenn sie als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach Landesrecht anerkannt ist (§ 45a SGB XI). In Nordrhein-Westfalen erteilen diese Anerkennung die Kreise und kreisfreien Städte, für Anbieter mit Sitz in Siegen der Kreis Siegen-Wittgenstein.

Wofür Sie den Entlastungsbetrag einsetzen können

Das Gesetz nennt vier Zwecke, die Sie auch nebeneinander nutzen können:

  • Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag: etwa Hilfe im Haushalt, beim Einkaufen oder Begleitung zu Terminen.
  • Tages- oder Nachtpflege: Einen eigenen Anspruch darauf gibt es hier nicht, nur den Entlastungsbetrag.
  • Kurzzeitpflege: Auch hier ist der Entlastungsbetrag der einzige Topf der Pflegekasse.
  • Leistungen ambulanter Pflegedienste: in dieser Stufe ausdrücklich auch im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung.

Besonderheit bei Pflegegrad 1: Pflegedienst für die Selbstversorgung

Ab Pflegegrad 2 darf der Entlastungsbetrag nicht für Leistungen eines Pflegedienstes im Bereich der Selbstversorgung verwendet werden. Bei Pflegegrad 1 ist das anders: Nur hier dürfen Sie ihn auch für Leistungen zugelassener Pflegedienste im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung einsetzen. So erklärt es das Bundesgesundheitsministerium. Der Betrag reicht aber nur einmal: Was ein Pflegedienst verbraucht, steht für die Haushaltshilfe nicht mehr zur Verfügung.

Nicht genutzte Beträge bleiben erhalten

Nutzen Sie den Entlastungsbetrag in einem Monat nicht, verfällt er nicht sofort. Nicht verbrauchte Beträge sammeln sich im Kalenderjahr an. Ein Rest vom Jahresende lässt sich noch bis zum 30. Juni des Folgejahres einsetzen, danach verfällt er. Wie das im Einzelnen funktioniert, erklärt der Ratgeber Entlastungsbetrag einsetzen und abrechnen.

Was zahlt die Pflegekasse bei Pflegegrad 1 nicht?

Pflegegeld und Pflegesachleistung gibt es erst ab Pflegegrad 2. Bis dahin bekommen Sie also kein Geld zur freien Verfügung und kein Budget für einen Pflegedienst. Damit entfällt auch der Umwandlungsanspruch, mit dem sich ein Teil der Pflegesachleistung für anerkannte Hilfe im Alltag verwenden lässt. Wie viel mehr eine Stufe höher für Hilfe im Haushalt möglich ist, zeigt der Ratgeber Haushaltshilfe ab Pflegegrad 2.

Auch den Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gibt es erst ab Pflegegrad 2 (§ 42a SGB XI).

Beispiele: Haushaltshilfe bei Pflegegrad 1 im Alltag

Eine alleinlebende Frau hat seit Kurzem Pflegegrad 1. Sie versorgt sich selbst, aber Fensterputzen, das Beziehen der Betten und der Wocheneinkauf fallen ihr schwer. Sie sucht sich ein anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag, das regelmäßig kommt. Die Kosten erstattet die Pflegekasse bis zu 131 Euro im Monat. Kommt sie in einem Monat mit weniger aus, bleibt der Rest für später, etwa für eine größere Aufgabe wie das Ab- und Aufhängen der Gardinen.

Ein zweites Beispiel: Ein Mann mit Pflegegrad 1 besucht einmal in der Woche eine Tagespflege, zu Hause hilft ihm eine Haushaltshilfe. Beides bezahlt die Pflegekasse nur aus dem Entlastungsbetrag. Zusammen erstattet sie höchstens seinen Anspruch. Sprechen Sie die Aufteilung deshalb vorher mit der Pflegekasse und beiden Anbietern ab.

Wie viele Stunden Hilfe ergibt der Entlastungsbetrag?

Wie viele Stunden eine Haushaltshilfe mit Pflegegrad 1 umfasst, hängt von den Kosten der Leistung ab und davon, ob eine Anfahrt berechnet wird. Eine feste Stundenzahl gibt es deshalb nicht. Bei uns gibt es eine Anfahrtspauschale, über die Fahrtkosten informieren wir vorab, und die Kosten nennen wir auf Anfrage. Fragen Sie bei jedem Anbieter vor dem ersten Einsatz nach den Kosten je Stunde und rechnen Sie nach, wie weit Ihr Betrag reicht.

Der Entlastungsbetrag beträgt 131 Euro im Monat, im Jahr also 1.572 Euro. Was Sie in einem Jahr nicht nutzen, können Sie bis zum 30. Juni des Folgejahres nachholen.

Ab Pflegegrad 2 dürfen Sie außerdem bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung für Alltagshilfe umwandeln, bei Pflegegrad 2 also bis zu 318,40 Euro im Monat. Das ist kein Geld obendrauf: Beziehen Sie Pflegegeld, wird es dafür anteilig gekürzt (Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI), bei Pflegegrad 2 um bis zu 138,80 Euro im Monat. Der Entlastungsbetrag mindert das Pflegegeld nicht.

Genau nachrechnen, auch mit dem Rest aus dem Vorjahr

Unverbindliche Beispielrechnung, maßgeblich ist der Bescheid Ihrer Pflegekasse. Beträge Stand 24.09.2026. Ihre Eingaben bleiben in Ihrem Browser: nichts wird gespeichert oder übertragen.

Wie wird die Haushaltshilfe bei Pflegegrad 1 abgerechnet?

Einen gesonderten Antrag auf den Entlastungsbetrag brauchen Sie nicht, Voraussetzung ist der anerkannte Pflegegrad. Für die Abrechnung gibt es zwei Wege. Bei der Kostenerstattung bezahlen Sie die Rechnung selbst und reichen sie bei Ihrer Pflegekasse ein. Die Kasse erstattet Ihnen den Betrag bis zur Höhe Ihres Anspruchs. Bei der Abtretung übertragen Sie Ihren Erstattungsanspruch mit einer Erklärung an den Anbieter, und er rechnet direkt mit der Pflegekasse ab.

Gut zu wissen: Einen abgetretenen Betrag können Sie nicht mehr für andere Anbieter nutzen. Eine Abtretung können Sie widerrufen, am besten schriftlich. Mehr dazu erklärt die Verbraucherzentrale. Heben Sie Rechnungen und Schreiben der Pflegekasse auf, dann behalten Sie den Überblick über den verbrauchten Betrag.

Bei uns läuft es so: Wir rechnen mit allen Pflegekassen beziehungsweise Kostenträgern ab, und für die Direktabrechnung genügt eine Abtretungserklärung. Auf Wunsch erhalten Sie eine Kopie der Rechnung oder einen Leistungsnachweis, und wir behalten mit Ihnen den Überblick, wie viel vom Entlastungsbetrag schon eingesetzt ist und was voraussichtlich übrig bleibt. Zeichnet sich ab, dass das Budget ausgeschöpft ist oder die Pflegekasse eine Rechnung nicht übernimmt, informieren wir Sie frühzeitig, auf Wunsch auch bevollmächtigte Angehörige. Bevor Kosten als Selbstzahlerleistung entstehen, stimmen wir uns grundsätzlich vorher mit Ihnen ab.

Leistungen der Pflegeversicherung gibt es ab dem Monat, in dem Sie den Pflegegrad beantragt haben (§ 33 SGB XI). Kosten ab diesem Monat sind in der Regel erstattungsfähig. Klären Sie Leistungen vor dem Bescheid bitte mit Ihrer Pflegekasse. Wie Antrag, Begutachtung und Bescheid ablaufen, erklärt der Ratgeber Pflegegrad beantragen in Siegen.

Hilfe von der Krankenkasse trotz Pflegegrad 1

Neben der Pflegekasse kann auch die Krankenkasse zahlen, wenn Sie vorübergehend schwer krank sind. Eine Haushaltshilfe nach § 38 SGB V gibt es bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung, besonders nach einem Krankenhausaufenthalt, wenn niemand im Haushalt einspringen kann. Lebt kein Kind unter zwölf Jahren bei Ihnen, darf dafür kein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegen. Die niedrigste Stufe schließt sie also nicht aus. Im Regelfall ist die Hilfe auf vier Wochen begrenzt.

Reicht die Versorgung zu Hause nach einer schweren Krankheit auch mit häuslicher Krankenpflege nicht aus, zahlt die Krankenkasse unter Umständen eine Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V, für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. Auch das setzt voraus, dass kein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt. Übernommen werden nur die pflegebedingten Kosten, nicht Unterkunft und Verpflegung.

Fällt der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 weg?

Geplant, nicht beschlossen (Stand 24.09.2026): Ein im Juni vorgelegter Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums für ein Pflegeneuordnungsgesetz sieht vor, bei Pflegegrad 1 künftig keinen Entlastungsbetrag mehr zu zahlen. Im Gegenzug soll ein Anspruch auf Pflegebegleitung entstehen. Das Bundeskabinett hat den Entwurf bisher nicht beschlossen.

Bis zu einer Änderung des Gesetzes gilt die hier beschriebene Regel: Mit Pflegegrad 1 steht Ihnen der Entlastungsbetrag zu. Wie die geplante Pflegebegleitung aussehen würde und für wen ein Bestandsschutz gälte, ist offen. Wenn Sie Ihre Planung darauf ausrichten wollen, fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach.

Haushaltshilfe mit Pflegegrad 1 in Siegen: Beratung vor Ort

Unabhängige Beratung bekommen Sie bei der Senioren- und Pflegeberatung des Kreises Siegen-Wittgenstein. Sie berät kostenlos, unabhängig und vertraulich, am Telefon, persönlich oder bei einem Hausbesuch, auch zur Finanzierung von Hilfen zu Hause. Auf ihrer Seite stellt sie eine Liste der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Kreis bereit.

Nach einem Antrag auf Pflegegrad muss Ihnen die Pflegekasse innerhalb von zwei Wochen einen Beratungstermin anbieten oder einen Beratungsgutschein ausstellen (§ 7b SGB XI). Außerdem können Sie halbjährlich einmal eine Beratung in Ihrer Wohnung abrufen (§ 37 Abs. 3 SGB XI).

Hilfe im Haushalt durch Alltagsbegleitung Siegerland

Alltagsbegleitung Siegerland ist ein nach § 45a SGB XI anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag in Siegen. Wir helfen im Haushalt, etwa beim Staubsaugen und Wischen, bei der Bad- und Sanitärreinigung, bei Wäsche und Bettwäsche, und wir erledigen Einkäufe und Besorgungen. Sie haben eine feste Bezugsperson. Liegt ein anerkannter Pflegegrad vor, rechnen wir die abrechenbaren Leistungen in der Regel direkt mit der Pflegekasse ab. Die Kosten nennen wir auf Anfrage. Was kein Kostenträger übernimmt, tragen Sie selbst. Alle Aufgaben beschreibt die Seite Haushaltshilfe in Siegen und Umgebung.

Körperbezogene Pflege gehört nicht zu den anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag, und medizinische Pflege übernehmen wir nicht: Wir ergänzen den Pflegedienst, ersetzen ihn aber nicht. Die Besonderheit für die Selbstversorgung bei Pflegegrad 1 betrifft deshalb nur zugelassene Pflegedienste.

Haushaltshilfe mit Pflegegrad 1 besprechen: Rufen Sie uns an unter 0171 / 330 00 11 oder nutzen Sie das Anfrageformular. Wir melden uns innerhalb eines Werktags und klären im kostenlosen Erstgespräch, wie wir Sie im Haushalt unterstützen können.

Häufige Fragen

Wie viel zahlt die Pflegekasse bei Pflegegrad 1 für eine Haushaltshilfe?

Bis zu 131 Euro im Monat aus dem Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI, im Jahr zusammen bis zu 1.572 Euro. Die Pflegekasse erstattet damit Kosten für ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag, wenn Sie zu Hause gepflegt werden. Ein weiteres Budget für Hilfe im Haushalt gibt es bei Pflegegrad 1 nicht.

Bekomme ich mit Pflegegrad 1 Pflegegeld?

Nein, Pflegegeld und Pflegesachleistung beginnen erst eine Stufe höher. Ihnen stehen vor allem der Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfelds und eine halbjährliche Beratung in Ihrer Wohnung zu.

Kann ich mit Pflegegrad 1 Pflegesachleistungen für eine Haushaltshilfe umwandeln?

Nein. Die Umwandlung nach § 45a Abs. 4 SGB XI setzt einen Anspruch auf Pflegesachleistung voraus, und den gibt es in der niedrigsten Stufe nicht. Die Haushaltshilfe bezahlt die Pflegekasse hier nur über den Entlastungsbetrag. Was eine Stufe höher dazukommt, erklärt der Ratgeber was ab Pflegegrad 2 zusätzlich möglich ist.

Bekomme ich mit Pflegegrad 1 Kurzzeitpflege?

Einen eigenen Anspruch auf Kurzzeitpflege gibt es erst ab Pflegegrad 2. Bis dahin können Sie die Kosten nur über den Entlastungsbetrag abrechnen (§ 42 und § 45b SGB XI). Nach einem Krankenhausaufenthalt zahlt unter Umständen die Krankenkasse eine Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V, denn dafür darf kein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegen. Sie übernimmt dann nur die pflegebedingten Kosten, nicht Unterkunft und Verpflegung.

Wie viele Stunden Haushaltshilfe bekomme ich mit Pflegegrad 1?

Eine feste Stundenzahl gibt es nicht. Wie viele Stunden der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat abdeckt, hängt von den Kosten der Leistung und von möglichen Anfahrtskosten ab. Bei uns nennen wir die Kosten auf Anfrage, und über die Fahrtkosten informieren wir vorab. Fragen Sie bei jedem Anbieter vor dem ersten Einsatz nach den Kosten und rechnen Sie nach. Nicht verbrauchte Beträge bleiben bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzbar.

Fällt der Entlastungsbetrag für Pflegegrad 1 weg?

Beschlossen ist das nicht. Ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums für ein Pflegeneuordnungsgesetz sieht vor, bei Pflegegrad 1 künftig keinen Entlastungsbetrag mehr zu zahlen und stattdessen einen Anspruch auf Pflegebegleitung einzuführen. Zum Stand dieses Ratgebers (24.09.2026) hat das Bundeskabinett den Entwurf nicht beschlossen. Bis zu einer Änderung des Gesetzes gilt der Anspruch weiter.

Quellen

  1. § 45b SGB XI: Entlastungsbetrag, Bundesministerium der Justiz
  2. § 45a SGB XI: Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags, Bundesministerium der Justiz
  3. § 15 SGB XI: Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Bundesministerium der Justiz
  4. § 33 SGB XI: Leistungsvoraussetzungen, Bundesministerium der Justiz
  5. § 37 SGB XI: Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen, Bundesministerium der Justiz
  6. § 40 SGB XI: Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Bundesministerium der Justiz
  7. § 42 SGB XI: Kurzzeitpflege, Bundesministerium der Justiz
  8. § 42a SGB XI: Gemeinsamer Jahresbetrag, Bundesministerium der Justiz
  9. § 7b SGB XI: Beratungsangebote der Pflegekassen, Bundesministerium der Justiz
  10. § 38 SGB V: Haushaltshilfe, Bundesministerium der Justiz
  11. § 39c SGB V: Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit, Bundesministerium der Justiz
  12. Entlastungsbetrag, Bundesministerium für Gesundheit
  13. Übersicht der Leistungsbeträge der Pflegeversicherung, Bundesministerium für Gesundheit
  14. Pflegeneuordnungsgesetz (Referentenentwurf), Bundesministerium für Gesundheit
  15. Abtretungserklärung in der Pflege, Verbraucherzentrale
  16. Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO), Land Nordrhein-Westfalen
  17. Senioren- und Pflegeberatung, Kreis Siegen-Wittgenstein

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