Ratgeber
Haushaltshilfe ohne Pflegegrad: Welche Wege es gibt
Für eine Haushaltshilfe ohne Pflegegrad zahlt die Pflegekasse nichts. Möglich sind die Krankenkasse bei schwerer Krankheit, ein Antrag auf Pflegegrad, denn schon Pflegegrad 1 bringt den Entlastungsbetrag, und selbst bezahlte Hilfe mit Steuerermäßigung. Hier lesen Sie, was jeweils gilt.
Kurz gesagt: Für eine Haushaltshilfe ohne Pflegegrad zahlt die Pflegekasse nichts. Möglich sind mehrere andere Wege: die Krankenkasse bei schwerer Krankheit oder nach dem Krankenhaus (§ 38 SGB V), ein Antrag auf Pflegegrad, denn schon Pflegegrad 1 bringt den Entlastungsbetrag, und selbst bezahlte Hilfe mit Steuerermäßigung.
Nach einer Operation, bei einer schweren Krankheit oder wenn die Kräfte langsam nachlassen: Oft wird Hilfe im Haushalt gebraucht, bevor ein Pflegegrad festgestellt ist. Die Leistungen der Pflegekasse, etwa den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat, gibt es aber erst mit einem anerkannten Pflegegrad. Was die Pflegekasse dann für Hilfe im Haushalt zahlt, erklärt die Seite Haushaltshilfe über die Pflegekasse. Hier lesen Sie, welche Wege es für eine Haushaltshilfe ohne Pflegegrad gibt und wo Sie im Siegerland kostenlos Beratung bekommen (Stand: 24.09.2026).
Wer zahlt Haushaltshilfe ohne Pflegegrad?
Ohne Pflegegrad gibt es kein Geld von der Pflegekasse. Das heißt aber nicht, dass Sie alles allein tragen müssen. Welcher Weg passt, hängt vor allem davon ab, ob Sie die Hilfe nur für eine Übergangszeit brauchen, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt, oder auf Dauer. Die Übersicht zeigt die Wege, die das Gesetz vorsieht.
| Weg | Wann er in Frage kommt | Wer zahlt |
|---|---|---|
| Haushaltshilfe der Krankenkasse | schwere Krankheit oder akute Verschlimmerung, besonders nach Krankenhaus oder ambulanter Operation; Schwangerschaft und Entbindung | Krankenkasse, für eine begrenzte Zeit |
| Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad | die Versorgung zu Hause reicht nach schwerer Krankheit auch mit häuslicher Krankenpflege nicht aus | Krankenkasse, bis zu acht Wochen im Kalenderjahr |
| Antrag auf Pflegegrad | die Hilfe wird auf Dauer gebraucht | Pflegekasse, wenn ein Pflegegrad anerkannt wird |
| Selbst bezahlen | kein Kostenträger ist zuständig | Sie selbst, mit Steuerermäßigung |
Haushaltshilfe von der Krankenkasse bei Krankheit
Ohne Kind im Haushalt: bis zu vier Wochen
Die Krankenkasse zahlt eine Haushaltshilfe nach § 38 SGB V, wenn Sie Ihren Haushalt wegen Krankheit nicht weiterführen können und keine andere Person im Haushalt das übernehmen kann. Lebt kein Kind unter zwölf Jahren bei Ihnen, gilt das bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung, besonders nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung. Zusätzlich darf kein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegen. Eine Haushaltshilfe ohne Pflegegrad ist über die Krankenkasse also möglich, in diesem Fall höchstens vier Wochen lang. Die Satzung Ihrer Kasse kann mehr vorsehen.
Ein Beispiel: Eine alleinlebende Frau kommt nach einer Hüftoperation aus dem Krankenhaus nach Hause. Einen Pflegegrad hat sie nicht, und niemand in ihrer Wohnung kann Einkauf, Wäsche und Putzen übernehmen. Dann kann sie bei ihrer Krankenkasse eine Haushaltshilfe nach § 38 SGB V beantragen, im Regelfall für bis zu vier Wochen.
Mit Kind im Haushalt oder in der Schwangerschaft
Lebt ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes, auf Hilfe angewiesenes Kind im Haushalt, verlängert sich die Dauer auf bis zu 26 Wochen. Die Krankenkasse zahlt dann auch, wenn Sie wegen einer Krankenhausbehandlung, einer Reha oder häuslicher Krankenpflege ausfallen. Bei Schwangerschaft und Entbindung gibt es eine eigene Haushaltshilfe nach § 24h SGB V. Ein Kind im Haushalt ist dafür nicht nötig.
Selbst gefundene Kraft und Zuzahlung
Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen, erstattet sie die Kosten für eine Kraft, die Sie selbst finden, in angemessener Höhe. Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad bekommen dafür keine Vergütung, allenfalls Fahrkosten oder Verdienstausfall. Klären Sie deshalb vor dem ersten Einsatz mit Ihrer Kasse, wen sie anerkennt und was sie zahlt. Versicherte ab 18 Jahren leisten je Tag eine gesetzliche Zuzahlung (§ 61 SGB V). Die Einzelheiten erklärt der Ratgeber Haushaltshilfe über die Krankenkasse.
Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad nach dem Krankenhaus
Manchmal reicht Hilfe im Haushalt nicht aus. Ist die Versorgung zu Hause nach einer schweren Krankheit oder einer akuten Verschlimmerung auch mit häuslicher Krankenpflege nicht zu schaffen, zahlt die Krankenkasse eine Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V, vor allem nach einem Krankenhausaufenthalt. Voraussetzung ist, dass kein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt, also kein Pflegegrad oder Pflegegrad 1. Die Kurzzeitpflege findet für eine begrenzte Zeit in einer Einrichtung statt, höchstens acht Wochen im Kalenderjahr. Die Kasse übernimmt nur die pflegebedingten Kosten. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlt sie nicht.
Pflegegrad beantragen: Schon Pflegegrad 1 hilft im Haushalt
Brauchen Sie die Hilfe nicht nur für ein paar Wochen, lohnt sich ein Antrag auf Pflegegrad bei Ihrer Pflegekasse. Schon mit Pflegegrad 1 gibt es den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat (§ 45b SGB XI). Mit ihm bezahlen Sie anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, zum Beispiel eine Haushaltshilfe. Einen eigenen Antrag für den Entlastungsbetrag brauchen Sie nicht, die Pflegekasse erstattet die Kosten gegen Beleg. Pflegegrad 1 gibt es ab 12,5 Punkten in der Begutachtung (§ 15 SGB XI).
Früh zu beantragen lohnt sich: Die Leistungen gibt es ab dem Antrag, rückwirkend höchstens bis zum Beginn des Antragsmonats (§ 33 SGB XI). Voraussetzung ist, dass Sie in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre in der Pflegeversicherung versichert waren. Spätestens 25 Arbeitstage nach dem Antrag teilt Ihnen die Pflegekasse schriftlich mit, ob ein Pflegegrad anerkannt ist. Wie Antrag, Begutachtung und Bescheid ablaufen, erklärt die Seite Pflegegrad beantragen in Siegen.
Nach dem Antrag muss Ihnen die Pflegekasse innerhalb von zwei Wochen einen Beratungstermin anbieten oder einen Beratungsgutschein ausstellen (§ 7b SGB XI). Was unsere Unterstützung bei Briefen, Anträgen und Anrufen im Alltag umfasst, zeigt die Seite Hilfe bei Formularen und Telefonaten.
Geplant, nicht beschlossen: Ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums für ein Pflegeneuordnungsgesetz sieht vor, den Entlastungsbetrag umzubauen und bei Pflegegrad 1 nicht mehr zu zahlen. Beschlossen ist das bisher nicht. Bis zu einer Änderung des Gesetzes gilt die hier beschriebene Regel.
Haushaltshilfe selbst bezahlen und von der Steuer absetzen
Ist kein Kostenträger zuständig, bezahlen Sie die Haushaltshilfe ohne Pflegegrad selbst. Einen Teil davon holen Sie über die Steuer zurück. Für haushaltsnahe Dienstleistungen, zu denen auch Pflege- und Betreuungsleistungen zählen, ermäßigt sich die Einkommensteuer nach § 35a EStG. Der Abzug mindert die Steuer direkt, nicht nur das zu versteuernde Einkommen. Begünstigt sind nur die Arbeitskosten, nicht das Material.
Beauftragen Sie einen Dienstleister, brauchen Sie eine Rechnung und müssen auf dessen Konto überweisen. Barzahlung ist in diesem Fall nicht begünstigt. Übernimmt eine Kasse einen Teil der Kosten, etwa die Krankenkasse bei einer selbst gefundenen Haushaltshilfe, zählt nur der Teil, den Sie selbst tragen. Die Einzelheiten erklärt der Ratgeber Haushaltshilfe steuerlich absetzen. Eine Steuerberatung ersetzt er nicht.
Minijob im Haushalt: anmelden statt schwarz bezahlen
Stellen Sie eine Haushaltshilfe selbst an, etwa als Minijob, müssen Sie sie bei der Minijob-Zentrale anmelden. Für private Haushalte gibt es dafür ein vereinfachtes Verfahren, den Haushaltsscheck. Angemeldete Minijobs sind ohne Mehrkosten gesetzlich unfallversichert. Auch der Lohn einer angemeldeten Minijob-Kraft ist nach § 35a EStG begünstigt, sogar wenn Sie ihn bar auszahlen.
Eine nicht angemeldete Haushaltshilfe ist Schwarzarbeit. Das ist eine Ordnungswidrigkeit, für die eine Geldbuße droht. Hat die Hilfe bei Ihnen einen Unfall, kann die Unfallversicherung die Behandlungskosten von Ihnen zurückfordern. Schwarz bezahlte Hilfe lässt sich außerdem weder von der Steuer absetzen noch später über den Entlastungsbetrag erstatten. Anders ist es bei echter Nachbarschaftshilfe oder einer Gefälligkeit gegen geringes Entgelt: Sie fällt nicht unter das Schwarzarbeitsgesetz.
Haushaltshilfe ohne Pflegegrad in Siegen: Wo Sie Beratung bekommen
Welcher Weg in Ihrem Fall passt, müssen Sie nicht allein herausfinden. Die Senioren- und Pflegeberatung des Kreises Siegen-Wittgenstein berät kostenlos, unabhängig und vertraulich, am Telefon, persönlich oder bei einem Hausbesuch. Zu ihren Themen gehören die Finanzierung von Hilfen zu Hause und Entlastungsangebote. In der Stadt Siegen beraten außerdem die Senioren-Service-Stellen wohnortnah, kostenlos und trägerneutral, auch zu Alltagshilfen und Entlastungsdiensten.
Ob die Kosten einer Haushaltshilfe übernommen werden, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und wird von Ihrer Krankenkasse geprüft; ob ein Pflegegrad anerkannt wird, entscheidet Ihre Pflegekasse. Fragen Sie dort nach, bevor die Hilfe beginnt, und heben Sie alle Schreiben und Rechnungen auf.
Hilfe im Haushalt durch Alltagsbegleitung Siegerland
Alltagsbegleitung Siegerland ist ein nach § 45a SGB XI anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag in Siegen. Wir helfen im Haushalt, bei Einkäufen und Besorgungen und bei Formularen. Wir bemühen uns, Ihnen dabei eine feste Bezugsperson zuzuordnen. Mit einem anerkannten Pflegegrad rechnen wir erstattungsfähige Leistungen, soweit möglich, direkt mit der Pflegekasse ab.
Ein Pflegegrad ist bei uns keine Voraussetzung: Alle Menschen mit Unterstützungsbedarf können sich an uns wenden, auch als Selbstzahler. Ohne Pflegegrad zahlt die Pflegekasse nicht. Die Kosten erklären wir Ihnen im kostenlosen Erstgespräch persönlich und transparent.
Auch bei einer Haushaltshilfe über die Krankenkasse stehen wir Ihnen zur Seite. Wir übernehmen Einsätze nach einer Operation, während oder nach einer Schwangerschaft und nach der Geburt. Für die erbrachten Leistungen stellen wir Rechnungen und Leistungsnachweise zur Vorlage bei der Krankenkasse aus. Ob und in welchem Umfang die Kosten erstattet werden, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und wird von der zuständigen Kasse geprüft. Klären Sie den Anspruch deshalb vorher mit ihr.
Medizinische Pflege übernehmen wir nicht: Wir ergänzen den Pflegedienst, ersetzen ihn aber nicht. Das gilt auch nach einem Krankenhausaufenthalt, wenn häusliche Krankenpflege verordnet ist.
Hilfe im Haushalt besprechen: Rufen Sie uns an unter 0171 / 330 00 11 oder nutzen Sie das Anfrageformular. Wir melden uns innerhalb eines Werktags und besprechen im kostenlosen Erstgespräch, wie wir Sie unterstützen können.
Häufige Fragen
Zahlt die Krankenkasse eine Haushaltshilfe, wenn ich keinen Pflegegrad habe?
Ja, wenn Sie wegen schwerer Krankheit oder einer akuten Verschlimmerung Ihren Haushalt nicht weiterführen können, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Operation, und niemand sonst im Haushalt das übernehmen kann. Das regelt § 38 SGB V. Lebt kein Kind unter zwölf Jahren bei Ihnen, darf kein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegen. Ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1 ist die Haushaltshilfe der Krankenkasse also möglich.
Lohnt sich ein Antrag auf Pflegegrad, wenn ich nur Hilfe im Haushalt brauche?
Das kann sich lohnen. Schon mit Pflegegrad 1 gibt es den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Pflegegrad 1 gibt es ab 12,5 Punkten in der Begutachtung, und ob ein Pflegegrad vorliegt, entscheidet die Pflegekasse. Stellen Sie den Antrag früh, denn Leistungen gibt es erst ab dem Monat des Antrags. Ein Referentenentwurf sieht vor, den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 zu streichen; beschlossen ist das bisher nicht.
Kann ich eine selbst bezahlte Haushaltshilfe von der Steuer absetzen?
Ja, als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG. Die Steuerermäßigung gilt für die Arbeitskosten, nicht für Material, und mindert die Einkommensteuer direkt. Bei einem Dienstleister brauchen Sie eine Rechnung und eine Überweisung, Barzahlung ist nicht begünstigt. Zahlt eine Kasse einen Teil der Kosten, zählt nur der Teil, den Sie selbst tragen. Mehr im Ratgeber wie Sie die Haushaltshilfe von der Steuer absetzen. Eine Steuerberatung ersetzt das nicht.
Was passiert, wenn ich eine Haushaltshilfe schwarz bezahle?
Eine nicht angemeldete Haushaltshilfe ist Schwarzarbeit und eine Ordnungswidrigkeit, für die eine Geldbuße droht. Hat die Hilfe bei Ihnen einen Unfall, kann die Unfallversicherung die Behandlungskosten von Ihnen zurückfordern. Die Kosten lassen sich außerdem weder von der Steuer absetzen noch über den Entlastungsbetrag erstatten. Eine Minijob-Kraft melden Sie mit dem Haushaltsscheck bei der Minijob-Zentrale an, dann ist sie gesetzlich unfallversichert.
Quellen
- § 38 SGB V: Haushaltshilfe, Bundesministerium der Justiz
- § 24h SGB V: Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung, Bundesministerium der Justiz
- § 39c SGB V: Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit, Bundesministerium der Justiz
- § 61 SGB V: Zuzahlungen, Bundesministerium der Justiz
- § 45b SGB XI: Entlastungsbetrag, Bundesministerium der Justiz
- § 15 SGB XI: Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Bundesministerium der Justiz
- § 33 SGB XI: Leistungsvoraussetzungen, Bundesministerium der Justiz
- § 18 SGB XI: Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, Bundesministerium der Justiz
- § 7b SGB XI: Beratungsangebote der Pflegekassen, Bundesministerium der Justiz
- § 35a EStG: Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Dienstleistungen, Bundesministerium der Justiz
- Anwendungsschreiben zu § 35a EStG, Bundesministerium der Finanzen
- § 28a SGB IV: Meldepflicht (Haushaltsscheck), Bundesministerium der Justiz
- § 1 SchwarzArbG: Zweck und Anwendungsbereich, Bundesministerium der Justiz
- Was ist der Haushaltsscheck?, Minijob-Zentrale
- Was passiert, wenn ich meinen Minijobber nicht anmelde?, Minijob-Zentrale
- Entlastungsbetrag, Bundesministerium für Gesundheit
- Pflegeneuordnungsgesetz (Referentenentwurf), Bundesministerium für Gesundheit
- Senioren- und Pflegeberatung, Kreis Siegen-Wittgenstein
- Service für Senioren, Stadt Siegen
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