Ratgeber

Alternative zur 24-Stunden-Betreuung: stundenweise Hilfe zu Hause

Eine Alternative zur 24-Stunden-Betreuung ist stundenweise Hilfe zu Hause. Der Ratgeber zeigt, wann sie genügt, wie sich Alltagshilfe, Pflegedienst und weitere Hilfen kombinieren lassen und was die Pflegekasse dazu zahlt.

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Kurz gesagt: Eine Alternative zur 24-Stunden-Betreuung ist stundenweise Hilfe zu Hause: Eine Alltagshilfe kommt zu vereinbarten Zeiten für Haushalt, Einkäufe, Wege und Gesellschaft, ein Pflegedienst übernimmt bei Bedarf die Pflege. Mit Pflegegrad zahlt die Pflegekasse mit, etwa über den Entlastungsbetrag. Das kann genügen, solange niemand rund um die Uhr da sein muss.

Wenn Mutter oder Vater allein nicht mehr gut zurechtkommen, denken viele Familien zuerst an eine 24-Stunden-Betreuung. Bei einer sogenannten 24-Stunden-Betreuung lebt eine Betreuungskraft meist mit im Haushalt. Das ist ein großer Schritt für alle Beteiligten. Nicht immer braucht es aber jemanden rund um die Uhr. Manchmal fehlt vor allem Hilfe zu bestimmten Zeiten: im Haushalt, beim Einkauf, auf dem Weg zum Arzt oder für ein Gespräch am Nachmittag. Dieser Ratgeber zeigt, wann stundenweise Hilfe zu Hause reicht, wie sich verschiedene Hilfen zu einer Woche fügen und was die Pflegekasse beiträgt. Was Alltagsbegleitung genau ist, erklärt der Grundlagenbeitrag Was ist Alltagsbegleitung?.

Alltagsbegleitung oder 24-Stunden-Betreuung: Was ist der Unterschied?

Beide Modelle lösen verschiedene Aufgaben. Bei der 24-Stunden-Betreuung lebt eine Betreuungskraft meist mit im Haushalt. Eine Alltagsbegleitung kommt stundenweise zu vereinbarten Zeiten und geht danach wieder. Sie hilft bei allem, was den Alltag zu Hause trägt, aber sie pflegt nicht. Wer Körperpflege oder medizinische Versorgung braucht, bekommt sie von einem ambulanten Pflegedienst.

MerkmalAlltagsbegleitung24-Stunden-Betreuung
Anwesenheitstundenweise, zu vereinbarten ZeitenBetreuungskraft lebt meist mit im Haushalt
AufgabenHaushalt, Einkäufe, Wege zu Arzt und Amt, Gespräche und gemeinsame Zeitlegt der Vertrag mit dem Anbieter fest
Körperpflege und Behandlungspflegenein, bei anerkannten Angeboten in NRW ausgeschlossenvor Vertragsschluss schriftlich beim Anbieter erfragen
Entlastungsbetrag der Pflegekasseab Pflegegrad 1, wenn das Angebot nach Landesrecht anerkannt istnur, wenn der Anbieter zu den im Gesetz genannten Angeboten gehört
Preisbei anerkannten Angeboten in NRW bezogen auf Leistungsstundenlegt der Anbieter fest, schriftliches Angebot einholen
Alltagsbegleitung und 24-Stunden-Betreuung im Vergleich

Die Grenze zwischen Pflege und Hilfe im Alltag erklärt der Vergleich Pflegedienst oder Alltagshilfe ausführlich.

Wann ist stundenweise Hilfe eine Alternative zur 24-Stunden-Betreuung?

Stundenweise Hilfe kann eine Alternative zur 24-Stunden-Betreuung sein, wenn Ihr Angehöriger zwischen den Besuchen allein zurechtkommt. Diese Fragen helfen bei der Einordnung:

  • Kommt Ihre Mutter nachts allein zurecht, auch auf dem Weg zur Toilette?
  • Kann Ihr Vater einige Stunden allein in der Wohnung bleiben, ohne sich zu gefährden?
  • Fehlt vor allem Hilfe bei Haushalt, Einkäufen und Wegen oder Gesellschaft im Alltag?
  • Wohnen Angehörige, Freunde oder Nachbarn in der Nähe, die zwischendurch nach dem Rechten sehen?
  • Braucht es Hilfe beim Waschen, beim Anziehen oder mit Medikamenten? Dann kommt ein Pflegedienst dazu, auch bei stundenweiser Hilfe im Alltag.

Können Sie die ersten vier Fragen mit Ja beantworten, spricht viel für stundenweise Hilfe. Sie bleibt überschaubar, und Ihr Angehöriger behält seinen gewohnten Tagesablauf.

Wenn stundenweise Hilfe nicht mehr reicht

Anders sieht es aus, wenn jemand nachts regelmäßig Hilfe braucht oder tagsüber nicht mehr allein bleiben kann. Dann genügen einzelne Besuche nicht. Ob mehr Hilfe durch die Familie, eine Tages- oder Nachtpflege, eine Betreuung im Haushalt oder ein Umzug in eine Pflegeeinrichtung richtig ist, klären Sie am besten in einer unabhängigen Beratung. Wie Sie sich als Angehörige dabei selbst Luft verschaffen, zeigt der Ratgeber Entlastung für pflegende Angehörige.

Unabhängiger Rat: Die Senioren- und Pflegeberatung des Kreises Siegen-Wittgenstein berät kostenlos, unabhängig und vertraulich, auf Wunsch auch bei Ihnen zu Hause. Zu ihren Themen gehört die Finanzierung von Pflege und Hilfen zu Hause. Weitere Anlaufstellen nennt der Ratgeber Pflegeberatung in Siegen-Wittgenstein.

Stundenweise Betreuung statt 24 Stunden: So planen Sie die Woche

Stundenweise Betreuung statt 24 Stunden heißt nicht, dass eine einzelne Hilfe alles abdeckt. Die Stärke liegt im Zusammenspiel. Diese Bausteine lassen sich kombinieren:

  • Alltagshilfe: Haushalt, Einkäufe, Wege zu Arzt und Amt, Gespräche und gemeinsame Zeit, zu festen Zeiten.
  • Ambulanter Pflegedienst: Körperpflege und medizinische Versorgung, ab Pflegegrad 2 bezahlt über die Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI).
  • Tages- oder Nachtpflege: ab Pflegegrad 2 mit einem eigenen Monatsbetrag, der nicht auf Pflegegeld oder Pflegesachleistung angerechnet wird (§ 41 SGB XI).
  • Verhinderungspflege: ab Pflegegrad 2, wenn die pflegende Person verhindert ist, auch stundenweise (§ 39 SGB XI). Mehr dazu im Ratgeber Verhinderungspflege.
  • Kurzzeitpflege: ab Pflegegrad 2 für höchstens acht Wochen im Kalenderjahr, zusammen mit der Verhinderungspflege aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag (§ 42a SGB XI).
  1. Schreiben Sie auf, wobei im Laufe einer Woche Hilfe nötig ist und zu welchen Tageszeiten.
  2. Klären Sie, was Angehörige, Freunde und Nachbarn verlässlich übernehmen können.
  3. Prüfen Sie den Pflegegrad, denn er ist Voraussetzung für die Leistungen der Pflegekasse.
  4. Lassen Sie sich unabhängig beraten und holen Sie Angebote ein.
  5. Legen Sie die Bausteine fest und prüfen Sie nach einigen Wochen, ob die Hilfe reicht.

Ein Beispiel aus dem Siegerland

Angenommen, Ihr Vater hat Pflegegrad 3 und lebt allein in Kreuztal, die Tochter arbeitet tagsüber. Morgens hilft der Pflegedienst beim Waschen und Anziehen. An festen Tagen kommt eine Alltagshilfe, kauft mit ihm ein, putzt das Bad, kocht zu Mittag und geht mit ihm spazieren. Abends schaut die Tochter vorbei. Ist sie einmal verhindert, kann die Verhinderungspflege die Lücke schließen. So hat Ihr Vater verlässlich Hilfe, ohne dass jemand bei ihm einziehen muss.

Kosten der 24-Stunden-Betreuung und der stundenweisen Hilfe

Was eine 24-Stunden-Betreuung kostet, legt der jeweilige Anbieter fest. Belastbar ist nur ein schriftliches Angebot. Lassen Sie sich darin aufschlüsseln, welche Kosten im Monat anfallen und was sie enthalten, wer die Betreuungskraft beschäftigt und wie lange der Vertrag läuft. Fragen Sie auch, welche Leistungen der Pflegekasse sich einsetzen lassen, und lassen Sie sich das von Ihrer Pflegekasse bestätigen.

Bei stundenweiser Hilfe richten sich die Kosten nach den vereinbarten Stunden. Was unsere stundenweise Hilfe kostet, erklären wir Ihnen persönlich und transparent, Kosten auf Anfrage. Es gibt eine Anfahrtspauschale; über Fahrtkosten informieren wir vorab. Für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag beziehen sich die Preise in Nordrhein-Westfalen auf Leistungsstunden. Sie dürfen die Preise vergleichbarer Leistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen, so regelt es § 7 Absatz 6 der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO).

Was die Pflegekasse für stundenweise Hilfe zahlt

Mit Pflegegrad steht Ihnen für anerkannte Hilfe im Alltag der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI zu. Er muss nicht vorher beantragt werden, die Pflegekasse erstattet gegen Beleg. Ab Pflegegrad 2 können Sie zusätzlich bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung umwandeln (§ 45a SGB XI). Das gilt nur für den Teil, den der Pflegedienst im Monat nicht verbraucht.

PflegegradEntlastungsbetragUmwandlung höchstens
Pflegegrad 1bis zu 131 Eurokein Anspruch
Pflegegrad 2bis zu 131 Eurobis zu 318,40 Euro
Pflegegrad 3bis zu 131 Eurobis zu 598,80 Euro
Pflegegrad 4bis zu 131 Eurobis zu 743,60 Euro
Pflegegrad 5bis zu 131 Eurobis zu 919,60 Euro
Leistungen für Hilfe im Alltag je Pflegegrad im Monat (Stand 24.09.2026)

Wichtig für den Vergleich: Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Er gilt für Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste und nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, bei Pflegediensten ab Pflegegrad 2 aber nicht für die Selbstversorgung. In Nordrhein-Westfalen zählt eine direkt angestellte Einzelkraft nur dann als anerkannt, wenn sie unter anderem nicht im selben Haushalt lebt. Wie Sie den Betrag Monat für Monat einsetzen, zeigt der Ratgeber Entlastungsbetrag nutzen.

Den Teil, den Sie selbst bezahlen, können Sie unter Umständen nach § 35a EStG steuerlich geltend machen. Dafür brauchen Sie eine Rechnung und müssen per Überweisung zahlen. Mehr dazu im Beitrag Haushaltshilfe steuerlich absetzen. Schwarz bezahlte Hilfe erstattet die Pflegekasse nicht, und steuerlich zählt sie nicht.

Alltagsbegleitung Siegerland: stundenweise Hilfe zu Hause

Suchen Sie eine Alternative zur 24-Stunden-Betreuung, kann unsere stundenweise Hilfe ein fester Baustein Ihrer Woche sein.

Alltagsbegleitung Siegerland ist als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI anerkannt, auf Wunsch zeigen wir Ihnen alle Unterlagen beim Erstgespräch. Wir übernehmen den Haushalt vom Staubsaugen bis zur Wäsche und bereiten Mahlzeiten zu. Wir kaufen für Sie ein oder gehen gemeinsam mit Ihnen einkaufen, erledigen Botengänge zu Apotheke, Post und Behörden und begleiten Sie zu Arzt- und Amtsterminen. Dazu kommen Gespräche, Vorlesen, Spaziergänge und Hilfe bei Formularen und Telefonaten. So entlasten wir auch pflegende Angehörige. Mehr dazu auf der Seite Seniorenbetreuung in Siegen.

Wir machen keine medizinische Pflege, also keine Medikamentengabe, keine Wundversorgung und keine Injektionen. Wir beraten auch nicht medizinisch oder pharmazeutisch und stellen keine Medikamente. Körperbezogene Pflege, etwa beim Toilettengang, übernehmen wir nicht. Wird sie regelmäßig gebraucht, gehört ergänzend ein Pflegedienst dazu. Wir ergänzen den Pflegedienst, ersetzen ihn nicht. Dafür haben wir Zeit.

Wir bleiben bei Ihrem Angehörigen, während Sie außer Haus sind. Bei erhöhtem Betreuungsbedarf prüfen wir gemeinsam mit Ihnen, was sicher und sinnvoll möglich ist. Montag bis Freitag von 9 bis 17 Uhr sind unsere Büro- und Kontaktzeiten. Einsätze abends und am Wochenende sind nach vorheriger Absprache möglich.

Wir bemühen uns um eine feste Bezugsperson. Sie lernen die Betreuungskraft vorab kennen, und stimmt die Chemie nicht, organisieren wir gerne eine passende Alternative. Bei Krankheit oder Urlaub kann eine geeignete Vertretung einspringen. Wir sind in Siegen und im ganzen Siegerland unterwegs, unter anderem in Weidenau, Geisweid, Eiserfeld, Kreuztal, Netphen, Hilchenbach und Freudenberg.

Wir rechnen mit allen Pflegekassen und Kostenträgern ab, für die Direktabrechnung genügt eine Abtretungserklärung. Neben dem Entlastungsbetrag lassen sich bei uns, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, der Umwandlungsanspruch und die Verhinderungspflege nutzen. Unterlagen und Nachweise bereiten wir gemeinsam mit Ihnen vor und prüfen, welche Budgets im Einzelfall zur Verfügung stehen. Ein Pflegegrad ist keine Voraussetzung: Alle Menschen mit Unterstützungsbedarf können sich an uns wenden. Ob und in welchem Umfang die Kosten erstattet werden, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und wird von der zuständigen Kasse geprüft.

Reicht stundenweise Hilfe für Ihre Familie? Rufen Sie uns an unter 0171 / 330 00 11 oder nutzen Sie das Anfrageformular. Wir melden uns innerhalb eines Werktags und besprechen im kostenlosen Erstgespräch vor Ort, wobei Sie Hilfe brauchen und welche Zeiten wir übernehmen können.

Häufige Fragen

Welche Alternativen zur 24-Stunden-Betreuung gibt es?

Statt einer Betreuungskraft, die mit im Haushalt lebt, lassen sich mehrere Hilfen kombinieren: eine Alltagshilfe für Haushalt, Einkäufe, Wege und Gesellschaft, ein ambulanter Pflegedienst für die Pflege und ab Pflegegrad 2 Tages- oder Nachtpflege, Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Dazu kommen Angehörige, Freunde und Nachbarn. Welche Mischung passt, hängt davon ab, wann und wobei Hilfe nötig ist.

Kann ich den Entlastungsbetrag für eine 24-Stunden-Betreuung nutzen?

Nur, wenn der Anbieter zu den Angeboten gehört, für die das Gesetz den Entlastungsbetrag vorsieht: Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste oder nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. In Nordrhein-Westfalen gilt eine direkt angestellte Einzelkraft nur dann als anerkannt, wenn sie unter anderem nicht im selben Haushalt lebt (§ 10 AnFöVO). Lassen Sie sich die Anerkennung zeigen und fragen Sie vor Vertragsschluss bei Ihrer Pflegekasse nach.

Was zahlt die Pflegekasse für stundenweise Hilfe zu Hause?

Für anerkannte Hilfe im Alltag zahlt die Pflegekasse schon ab Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat. Ab Pflegegrad 2 können Sie zusätzlich bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung umwandeln, soweit der Pflegedienst sie im Monat nicht verbraucht. Für die Pflege selbst gibt es ab Pflegegrad 2 die Pflegesachleistung, dazu Tages- und Nachtpflege und den Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.

Wann reicht stundenweise Hilfe nicht mehr aus?

Wenn jemand nachts regelmäßig Hilfe braucht oder tagsüber nicht mehr allein bleiben kann, genügen einzelne Besuche nicht. Dann braucht es mehr Anwesenheit, etwa durch Angehörige, eine Tages- oder Nachtpflege, eine Betreuung im Haushalt oder eine Pflegeeinrichtung. Die Senioren- und Pflegeberatung des Kreises Siegen-Wittgenstein berät dazu kostenlos, unabhängig und vertraulich, auf Wunsch auch bei Ihnen zu Hause.

Quellen

  1. § 36 SGB XI: Pflegesachleistung, Bundesministerium der Justiz
  2. § 39 SGB XI: Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, Bundesministerium der Justiz
  3. § 41 SGB XI: Tagespflege und Nachtpflege, Bundesministerium der Justiz
  4. § 42 SGB XI: Kurzzeitpflege, Bundesministerium der Justiz
  5. § 42a SGB XI: Gemeinsamer Jahresbetrag, Bundesministerium der Justiz
  6. § 45a SGB XI: Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags, Bundesministerium der Justiz
  7. § 45b SGB XI: Entlastungsbetrag, Bundesministerium der Justiz
  8. § 35a EStG: Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Dienstleistungen, Bundesministerium der Justiz
  9. Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO) NRW, Land Nordrhein-Westfalen
  10. Entlastungsbetrag, Bundesministerium für Gesundheit
  11. Senioren- und Pflegeberatung, Kreis Siegen-Wittgenstein
  12. Service für Senioren, Stadt Siegen

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